Die Erwerbsminderungsrente ist eine entscheidende Säule des deutschen Sozialsystems, die Menschen finanzielle Absicherung bietet, wenn ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist. Für viele ist sie ein Rettungsanker in schwierigen Zeiten. Doch wann genau hat man Anspruch darauf, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Besonderheiten gibt es? Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet alle wichtigen Aspekte rund um die gesetzliche rentenversicherung leistungen und die Erwerbsminderungsrente, um Ihnen Klarheit und Orientierung zu geben.
Was ist die Erwerbsminderungsrente überhaupt?
Die Erwerbsminderungsrente soll Ihr Einkommen ersetzen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie unterscheidet sich grundsätzlich in zwei Formen:
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: Diese erhalten Sie, wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können – und zwar in keiner Tätigkeit, weder in Ihrem erlernten Beruf noch in einer anderen zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Diese ergänzt Ihr Einkommen, wenn Sie zwar noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Sie soll Ihnen helfen, den Lebensunterhalt zu bestreiten, während Sie weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie die Regelaltersgrenze für die reguläre Altersrente noch nicht erreicht haben dürfen, um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben.
Wann habe ich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?
Bevor die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente bewilligt, steht der Grundsatz “Reha kommt vor Rente” im Vordergrund. Das bedeutet, es wird zuerst geprüft, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wiederhergestellt oder verbessert werden kann.
Rehabilitation als erster Schritt
Die Deutsche Rentenversicherung prüft zunächst, ob und wie Ihnen geholfen werden kann, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten:
- Medizinische Rehabilitation: Ziel ist es, Ihre Gesundheit so weit zu verbessern, dass Sie wieder voll arbeitsfähig werden oder Ihre Arbeitsfähigkeit zumindest gesteigert wird.
- Berufliche Rehabilitation: Hierbei geht es um Umschulungen oder Weiterbildungen, die Ihnen helfen, sich beruflich neu zu orientieren, falls Ihr bisheriger Beruf aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden kann.
Ist weder eine medizinische noch eine berufliche Rehabilitation möglich oder erfolgreich, wird Ihr verbleibendes Leistungsvermögen beurteilt. Davon hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung infrage kommt.
Weitere wichtige Voraussetzungen
Neben der Altersgrenze und dem Vorrang der Rehabilitation müssen Sie folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen:
- Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Diese fünf Jahre werden als allgemeine Wartezeit bezeichnet.
- Pflichtbeitragszeiten: Grundsätzlich müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, zum Beispiel während einer versicherten Beschäftigung.
Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Rente beantragen.
Was gehört zur Wartezeit und welche Besonderheiten gibt es?
Die Wartezeit setzt sich aus verschiedenen Zeiten und Beitragsarten zusammen, die für die Erwerbsminderungsrente relevant sind.
Zeiten und Beiträge für die Erwerbsminderungsrente
Zur Wartezeit zählen unter anderem:
- Beitragszeiten: Dazu gehören Pflichtbeiträge, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben, oder Beiträge, die Sie als Selbstständiger allein entrichtet haben. Auch Zeiten, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezogen haben (sowie Arbeitslosengeld II im Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2010), können angerechnet werden.
- Freiwillige Beiträge: Allein von Ihnen gezahlte freiwillige Beiträge.
- Kindererziehungszeiten: Für die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre Ihrer Kinder.
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.
- Minijobs: Beiträge aus Minijobs zählen anteilig, es sei denn, Sie haben eigene Beiträge aufgestockt.
- Renten Splitting: Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
- Ersatzzeiten: Zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR.
Ausnahmeregelungen bei nicht erfüllten Pflichtbeiträgen
Es kann vorkommen, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen konnten, etwa aufgrund von Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit. In solchen Fällen wird der Fünfjahreszeitraum um diese fehlenden Beitragszeiten in die Vergangenheit verlängert, um Ihnen eventuell doch die Erfüllung der geforderten drei Jahre Pflichtbeiträge zu ermöglichen.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn Sie die Wartezeit von fünf Jahren bereits vor 1984 erfüllt haben und jeder Monat von 1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (z.B. freiwillige Beiträge oder unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit). In diesem Fall können Sie rentenberechtigt sein, auch wenn Sie die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht erfüllen. Viele Details zu solchen Sonderregelungen finden Sie unter anrechnungszeiten rente.
Sonderfälle: Keine Wartezeit notwendig
In bestimmten Situationen entfällt die Anforderung der fünfjährigen Wartezeit komplett, wenn die Erwerbsminderung durch einen der folgenden Gründe verursacht wurde:
- Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.
- Eine Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung.
- Politische Haft.
In diesen Fällen genügt bereits ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist zusätzlich erforderlich, dass Sie zum Zeitpunkt des Ereignisses versicherungspflichtig waren. Waren Sie nicht versicherungspflichtig, müssen Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Unfall oder der Erkrankung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.
Auch wenn Sie innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben, entfällt die Wartezeit. Der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich hierbei um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr, maximal jedoch um sieben Jahre.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung im Detail
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie krankheits- oder behinderungsbedingt weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Dies bezieht sich nicht nur auf Ihre bisherige Tätigkeit, sondern auf alle denkbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Prüfung erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls durch weitere Gutachten.
Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung
Besondere Regelungen gelten für Menschen mit Behinderung. Grundsätzlich voll erwerbsgemindert sind Sie auch, wenn Sie:
- In einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und
- Aufgrund der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Haben Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, besteht dennoch die Möglichkeit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten. Hierfür müssen Sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllen – beispielsweise durch 20 Jahre Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen – und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sein.
Unser Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, lassen Sie sich beraten. Nutzen Sie die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Erwerbsminderungsrente und Nebenjob: Was ist erlaubt?
Seit dem 1. Januar 2023 gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten. Die bis Ende 2022 gültige jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro ist entfallen.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens 39.322,50 Euro und bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 19.661,25 Euro.
Wichtig ist jedoch, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit immer nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches die Grundlage für Ihre Erwerbsminderungsrente bildet. Wird dies überschritten, kann der Anspruch auf die Rente – selbst bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen – entfallen. Informieren Sie sich daher unbedingt vor Aufnahme eines Nebenjobs über mögliche Auswirkungen auf Ihre Rente. Dies betrifft auch Aspekte, die eine erwerbsunfähigkeitsversicherung berufsunfähigkeitsversicherung abdeckt, und sollte genau geprüft werden.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gewährt, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können – und zwar in allen Tätigkeiten. Auch hier erfolgt die Prüfung durch ärztliche Unterlagen und gegebenenfalls Gutachten.
Die Höhe dieser Rente beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung und soll Ihre Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung ergänzen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und weiteres Einkommen
Haben Sie neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiteres Einkommen, beispielsweise aus einem Teilzeitarbeitsplatz, kann sich dies auf die Rentenhöhe auswirken. Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze wird ermittelt. Wird diese überschritten, wird Ihre Rente gekürzt oder ruht unter Umständen sogar ganz. Auch der zeitliche Umfang ist entscheidend: Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Informieren Sie sich auch hier frühzeitig über die Auswirkungen auf Ihre Rente.
Was passiert, wenn kein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist?
Sind Sie arbeitslos, weil es keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz gibt, können Sie trotz medizinisch nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Dies ist eine wichtige soziale Schutzfunktion, die sicherstellt, dass Sie nicht aufgrund des fehlenden Arbeitsmarktes in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Sonderregelung für Jahrgänge bis 1961
Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gilt eine Vertrauensschutzregelung bei Berufsunfähigkeit. Sie können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn:
- Sie in Ihrem bisherigen Beruf, für den Sie qualifiziert sind, nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können.
- Sie in einem anderen Beruf zwar noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind, dieser Beruf Ihnen aber aufgrund Ihrer Ausbildung, des bisherigen beruflichen Werdegangs und der erlangten sozialen Stellung zumutbar ist und Ihrem Leistungsvermögen und Ihren Fähigkeiten entspricht.
- Auf dem Arbeitsmarkt genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen (wobei nicht erforderlich ist, dass diese tatsächlich frei sind).
Grundsätzlich gilt: Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation erfolgreich ausgebildet oder umgeschult wurden, ist immer zumutbar.
Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente
Sie beziehen bereits eine Erwerbsminderungsrente und möchten testen, ob Sie wieder fit genug für eine dauerhafte Erwerbstätigkeit sind? Eine Arbeitserprobung ermöglicht Ihnen genau das, ohne dass Ihnen Nachteile für Ihren Rentenanspruch entstehen. Dies gibt Ihnen die Chance, eine schrittweise Rückkehr ins Berufsleben zu versuchen und Ihre Belastbarkeit zu erproben.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung zum Thema Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente.
Lassen Sie sich umfassend beraten!
Die Materie der Erwerbsminderungsrente ist komplex und die individuellen Voraussetzungen können stark variieren. Es ist von großer Bedeutung, sich frühzeitig und umfassend beraten zu lassen, um keine Ansprüche zu verlieren und die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung oder nutzen Sie die Beratungsstellensuche, um eine Anlaufstelle in Ihrer Region zu finden. Experten helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Situation zu bewerten und alle notwendigen Schritte einzuleiten. Zögern Sie nicht, diese wertvollen Informationsquellen zu nutzen.
