Deutschland setzt ein klares Zeichen für die Energiewende: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden weitreichende steuerliche Entlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen beschlossen. Diese Veränderungen läuten eine neue Ära für Betreiber von Solaranlagen ein und bieten eine willkommene Vereinfachung sowie eine erhebliche Reduzierung des bürokratischen Aufwands. Das übergeordnete Ziel ist klar: den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die Installation sowie den Betrieb von Photovoltaikanlagen von unnötigen steuerlichen Hürden zu befreien.
Diese “Entdeckung” neuer finanzieller Spielräume beginnt nicht erst in der Zukunft, sondern wurde rückwirkend für die Einkommensteuer bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wirksam. Für die Umsatzsteuer treten die Änderungen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Die schnelle Umsetzung unterstreicht die Dringlichkeit und das Engagement Deutschlands, Privatpersonen und Unternehmen beim Übergang zu nachhaltiger Energie zu unterstützen und ihnen steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen zu bieten.
Photovoltaikanlagen: Die bisherige Besteuerung im Überblick
Bevor wir uns den revolutionären Neuerungen widmen, ist ein Blick auf die bisherige Situation hilfreich. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wurde steuerlich grundsätzlich als Gewerbebetrieb eingestuft. Dies zog eine Reihe von Pflichten nach sich, die für viele Betreiber komplex und zeitaufwändig waren.
Einkommensteuer: Komplexität und die Liebhaberei-Regelung
Wer eine Photovoltaikanlage betrieb, musste in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermitteln. Dies erfolgte mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), einer Anlage, die dem Finanzamt einzureichen war. Angesichts der in den letzten Jahren gesunkenen Einspeisevergütungen und zusätzlicher Investitionen in Batteriespeicher war es oft schwierig, einen sogenannten Totalgewinn zu erzielen. Dies führte häufig zu Diskussionen mit den Finanzämtern über die Gewinnerzielungsabsicht.
Um diesem Verwaltungsaufwand und der Streitbarkeit entgegenzuwirken, hatte die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung eingeführt. Diese ermöglichte es, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als steuerliche Liebhaberei zu deklarieren. Dies bedeutete, dass keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wurde und somit die Einkünfte nicht steuerpflichtig waren, allerdings auch keine Verluste geltend gemacht werden konnten.
Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerabzug
Die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen sind dem Grunde nach Kleinunternehmer, da ihre Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Kleinunternehmerregelung befreit von der Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer, schließt aber auch den Vorsteuerabzug aus. Viele Anlagenbetreiber verzichteten jedoch bewusst auf diese Regelung und optierten zur Regelbesteuerung. Dies ermöglichte es ihnen, den Vorsteuerabzug aus den oft nicht unerheblichen Investitionskosten der Anlage zu nutzen und somit einen Teil der Anschaffungskosten zu refinanzieren. Im Gegenzug mussten sie die Umsatzsteuer auf den eingespeisten und selbst verbrauchten Strom abführen. Nach einer Frist von fünf Jahren war dann in der Regel ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung möglich. Für viele war die Verwaltung dieser Aspekte ein Balanceakt, bei dem auch umfassendere finanzielle Strategien eine Rolle spielten. Manchmal lohnte sich der Blick auf andere Vorsorgemöglichkeiten, wie etwa die direktversicherung lebensversicherung, um ein Gesamtkonzept zu erstellen.
Revolutionäre Änderungen ab 2022 und 2023
Die neuen Regelungen im Jahressteuergesetz 2022 stellen eine echte Vereinfachung dar. Sie entlasten Betreiber von Photovoltaikanlagen erheblich von den bisherigen administrativen Lasten und komplexen steuerlichen Pflichten. Die Besteuerung wird für die meisten gängigen Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden komplett entfallen.
Die Einkommensteuerbefreiung tritt bereits ab dem 1. Januar 2022 in Kraft, während die Umsatzsteuerbefreiung ab dem 1. Januar 2023 gilt. Dies ist ein entscheidender Schritt, um die Bürgerinnen und Bürger aktiv an der Energiewende zu beteiligen und ihnen attraktive Rahmenbedingungen zu schaffen.
Einkommensteuerliche Neuerungen für Photovoltaikanlagen ab 2022
Ein zentraler Punkt des Jahressteuergesetzes 2022 ist die Änderung in § 3 EStG “Steuerfreie Einnahmen”. Diese Neuregelung wurde im Finanzausschuss des Bundestags beschlossen und auf den Veranlagungszeitraum 2022 vorgezogen, was eine schnelle Entlastung für viele Betroffene bedeutet.
Konkret bedeutet dies:
- Völlige Steuerfreiheit: Für kleine Photovoltaikanlagen wird ab 2022 eine obligatorische und vollständige Steuerfreiheit eingeführt. Dies ist keine Antragsregelung wie bei der Liebhaberei, sondern eine gesetzlich festgelegte Befreiung.
- Leistungsgrenzen: Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (gemäß Marktstammdatenregister)
- bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und sonstigen Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien).
- bis zu 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden, die beispielsweise teils zu Wohn- und teils zu Gewerbezwecken genutzt werden (sogenannte Mischgebäude). Diese Regelung begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften.
- Maximale Anlagengröße pro Steuerpflichtigem: Die Steuerbefreiung kann für den Betrieb mehrerer Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW (peak) in Anspruch genommen werden. Diese Grenze ist pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
- Beispiel: Herr A betreibt insgesamt sieben PV-Anlagen: eine auf seinem Einfamilienhaus mit 12 kWp, eine auf einer Scheune mit 17 kWp und fünf auf einem Mehrfamilienhaus mit je 13 kWp. Die Summe der Anlagen auf dem EFH und der Scheune (29 kWp) liegt innerhalb der 30 kWp-Grenze. Die Gesamtsumme aller sieben Anlagen (12+17+5*13 = 94 kWp) unterschreitet die maximale Obergrenze von 100 kWp. Somit fallen ab 2022 die Erträge aus allen sieben PV-Anlagen unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG.
- Unabhängigkeit der Stromverwendung: Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Ob er vollständig in das öffentliche Netz eingespeist, zum Laden eines E-Autos genutzt oder von Mietern verbraucht wird, spielt keine Rolle. Auch wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird, bleibt die Befreiung bestehen.
- Keine Gewinnermittlung mehr: Werden in einem Betrieb ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen erzielt, ist hierfür keine Gewinnermittlung mehr erforderlich. Das bedeutet, dass beispielsweise keine Anlage EÜR mehr abgegeben werden muss.
- Kein Abzug von Betriebsausgaben: Gemäß § 3c EStG dürfen Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Daher sind alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
- Keine gewerbliche Infektion: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Dies war ein häufiger Stolperstein in der Vergangenheit.
- Frage der Liebhaberei hinfällig: Die in der Vergangenheit oft diskutierte Frage des Totalgewinns bzw. einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 obsolet, da die Einnahmen ohnehin steuerfrei sind.
Für Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze bis einschließlich 2021 weiter. Ab dem 1. Januar 2022 werden diese Anlagen jedoch rückwirkend von der Einkommensteuer befreit. Dies ist insbesondere für ältere Anlagen mit noch höheren Einspeisevergütungen ein großer Vorteil.
Umsatzsteuerliche Neuerungen für Photovoltaikanlagen ab 2023
Auch im Bereich der Umsatzsteuer gibt es ab 2023 eine bedeutende Entlastung, verankert in Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2022 durch einen neuen Absatz 3 in § 12 UStG. Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer): Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt ab 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher war hier der allgemeine Steuersatz von 19 % fällig. Dies bedeutet, dass der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen wird.
- Bürokratieentlastung durch Kleinunternehmerregelung: Durch den Nullsteuersatz können die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt nun.
- Umfassende Abdeckung: Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen sowie aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Ebenso die Installation dieser Komponenten. Sowohl die Materiallieferung als auch die Montage sind ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.
- Geltungsbereich: Begünstigt sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Dies gilt auch für Anlagen auf öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Solche Reformen können weitreichende Auswirkungen auf die Haushaltsplanung haben und sind ein wichtiger Bestandteil der Finanzlandschaft. Wer sich intensiver mit Themen wie der beitragsbemessungsgrenze rv oder anderen finanziellen Aspekten befasst, erkennt schnell die Komplexität des deutschen Systems.
Für Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer beispielsweise 2022 zur Regelbesteuerung optiert hatte, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. In der Regel empfiehlt sich jedoch eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG, also nach fünf Jahren, möglich. Die sorgfältige Planung ist hier entscheidend, um alle Vorteile optimal zu nutzen und eventuelle Nachteile zu vermeiden.
Fazit: Eine neue Ära für die Solarenergie in Deutschland
Die steuerlichen Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022 markieren einen Wendepunkt für die Photovoltaik in Deutschland. Sie bringen enorme Vorteile und Vereinfachungen für private und gewerbliche Betreiber von Solaranlagen mit sich. Die vollständige Einkommensteuerbefreiung ab 2022 und der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer ab 2023 entlasten nicht nur finanziell, sondern reduzieren auch signifikant den bürokratischen Aufwand. Dies stärkt die Energiewende, macht Investitionen in Solarenergie noch attraktiver und ist ein klares Signal für eine nachhaltige Zukunft. Es ist eine hervorragende Gelegenheit, die Vorteile der Solarenergie ohne komplexe steuerliche Hürden zu nutzen.
Informieren Sie sich über die genauen Bestimmungen und planen Sie Ihre Investition in eine Photovoltaikanlage, um die vielfältigen Vorteile dieser neuen Ära optimal für sich zu entdecken.
