Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein zentrales Ziel der deutschen Politik. Um die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen weiter zu fördern, wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 bedeutende steuerliche Erleichterungen beschlossen. Diese Änderungen betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer und vereinfachen die bürokratischen Hürden für Betreiber erheblich.

Vereinfachte Besteuerung bei Photovoltaikanlagen

Die gesetzlichen Neuerungen im Überblick:

  • Einkommensteuer: Weitreichende Steuerfreiheit für kleinere Photovoltaikanlagen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
  • Umsatzsteuer: Anwendung eines Nullsteuersatzes auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie Stromspeichern ab dem 1. Januar 2023.

Diese Maßnahmen sollen den Ausbau der Solarenergie beschleunigen und Hürden abbauen. Die Änderungen wurden im Bundesgesetzblatt verkündet und sind somit rechtskräftig.

Bisherige Besteuerung und Vereinfachungsregelungen

Zuvor galt der Betrieb einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als gewerblicher Einkünfteerzielung, was eine Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) erforderte. Angesichts geringer Einspeisevergütungen und der Investition in Batteriespeicher wurde oft nur ein geringer Gewinn erzielt. Dies führte zu bürokratischem Aufwand und Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht. Zur Vereinfachung gab es die Möglichkeit, den Anlagenbetrieb als “Liebhaberei” zu deklarieren, was jedoch eine Antragstellung erforderte.

Bei der Umsatzsteuer waren Betreiber oft Kleinunternehmer. Ein Verzicht auf diese Regelung zugunsten der Regelbesteuerung ermöglichte den Vorsteuerabzug, brachte aber auch steuerliche Pflichten mit sich. Nach fünf Jahren war ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung möglich.

Neuregelungen bei der Einkommensteuer (ab 2022)

Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) bringt eine signifikante Änderung: Kleine Photovoltaikanlagen sind ab dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung gilt zwingend und ist nicht an eine Antragstellung gebunden.

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Die wichtigsten Kriterien für die Steuerbefreiung:

  • Anlagengröße: Bis zu 30 kW (peak) Leistung für Anlagen auf oder in Einfamilienhäusern (inkl. Garagen und Nebengebäuden) sowie auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
  • Mischgebäude: Bei sogenannten “Mischgebäuden” (z. B. Wohn- und Gewerbeeinheiten) gilt eine Grenze von 15 kW (peak) pro Einheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften.
  • Gesamtobergrenze: Die Steuerbefreiung gilt für Betreiber mit mehreren Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Beispiel: Herr A betreibt sieben Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 94 kWp, die die genannten Kriterien erfüllen. Die Erträge aus allen seinen Anlagen sind somit ab 2022 steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms – ob zur Einspeisung, zum Eigenverbrauch (z.B. für E-Autos) oder zur Nutzung durch Mieter. Betreiber von Anlagen, die ausschließlich steuerfreie Einnahmen generieren, müssen keine Gewinne mehr ermitteln und keine Anlage EÜR mehr abgeben. Ausgaben im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Einnahmen sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften führt der Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Die Frage der Liebhaberei wird durch diese Regelung hinfällig.

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, galten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze bis einschließlich 2021. Ab dem 1. Januar 2022 sind diese Anlagen nun ebenfalls steuerfrei gestellt, was besonders für ältere Anlagen mit hohen Einspeisevergütungen von Vorteil ist.

Neuregelungen bei der Umsatzsteuer (ab 2023)

Mit einer Neuerung im Umsatzsteuergesetz (UStG) wird ab dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Stromspeichern eingeführt. Dies bedeutet, dass der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht.

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Vorteile der Nullsteuersatzregelung:

  • Bürokratieabbau: Betreiber können die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da der Vorsteuerabzug entfällt.
  • Umfassende Begünstigung: Die Regelung betrifft die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und auch Batteriespeichern. Ebenso umfasst sie die Installation der Anlagen.
  • Anwendungsgrenze: Die Regelung gilt für Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak), die sich auf oder in der Nähe von Wohngebäuden befinden, sowie auf öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden.

Für Anlagenkomponenten, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist in der Regel nach Ablauf des Berichtigungszeitraums von fünf Jahren ohne steuerliche Nachteile möglich.

Die steuerlichen Erleichterungen sind ein wichtiger Schritt zur Förderung der Solarenergie in Deutschland. Sie vereinfachen Prozesse für Betreiber und machen die Investition in Photovoltaik attraktiver.