Die Schweizer Altersvorsorge ist ein komplexes, aber essenzielles System, das auf drei Säulen basiert: die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) und die private Vorsorge (3. Säule). Ein fundiertes Verständnis dieser Säulen ist entscheidend, um im Ruhestand den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Dieser Leitfaden bietet Ihnen einen detaillierten Überblick über die Voraussetzungen, Leistungen und Beiträge sowie wichtige Anmeldeverfahren, damit Sie Ihre Zukunft optimal planen können.
1. Säule: Die AHV – Das Fundament Ihrer Altersvorsorge
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet das Fundament der Schweizer Sozialversicherungen und ist für jede in der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Person obligatorisch, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Auch Nichterwerbstätige wie Studierende oder Hausfrauen/-männer sind versichert. Das System soll eine Existenzgrundlage im Alter sichern. Wenn Sie zusätzlich im Ausland gearbeitet haben, könnten Sie Anspruch auf weitere Rentenleistungen aus dem Ausland haben.
Voraussetzungen und Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem Sie 18 Jahre alt werden (falls erwerbstätig), oder spätestens am 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag. Sie endet mit dem Erreichen des Referenzalters. Auch nach dem Referenzalter bleiben Erwerbstätige beitragspflichtig. Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge hälftig mit dem Arbeitgeber. Selbstständigerwerbende zahlen Beiträge basierend auf ihrem Nettoeinkommen. Für Nichterwerbstätige richtet sich der Beitrag nach Vermögen und/oder jährlichem Renteneinkommen.
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann auf verschiedene Weisen erfolgen: durch eigene Zahlungen, durch Beiträge eines erwerbstätigen Ehe- oder eingetragenen Partners (sofern dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 1060 jährlich [Stand 2025] entrichtet) oder durch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, zum Beispiel für die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren.
AHV-Leistungen und Beitragslücken
Die Höhe Ihrer AHV-Rente hängt von Ihrem Alter bei Pensionierung, der Dauer Ihrer Beitragszahlungen und Ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Bei einer vollständigen Beitragsdauer erhalten Sie eine Vollrente, deren Höhe zwischen einem Minimum von CHF 1260 und einem Maximum von CHF 2520 liegt (Vollrenten, Stand 2025). Die AHV kann zudem Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle finanzieren.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Beitragslücken. Diese entstehen, wenn Sie nicht über die gesamte Beitragsdauer Beiträge geleistet haben, beispielsweise bei einem Auslandsaufenthalt ohne Weiterführung der AHV-Versicherung. Solche Lücken führen zu einer Teilrente. Es ist möglich, fehlende Beiträge der letzten fünf Jahre nachzuzahlen, sofern Sie in dieser Zeit in der AHV versichert waren. Ältere Lücken können jedoch nicht mehr geschlossen werden. Einen Kontoauszug zur Überprüfung Ihrer Beiträge können Sie jederzeit bei Ihrer Ausgleichskasse anfordern. Weitere Informationen zum Thema Beitragspflicht und Beitragslücken sind hilfreich für eine umfassende Planung.
Anmeldung zur AHV-Rente
Reichen Sie die Anmeldung für Ihre Altersrente idealerweise drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn oder dem Erreichen des Referenzalters ein. Das offizielle Anmeldeformular 318.370 ist auf www.ahv-iv.ch oder bei den Ausgleichskassen erhältlich. Dank des flexiblen Rentenbezugs können Sie die Altersrente frühestens ab dem 63. Lebensjahr (Frauen der Jahrgänge 1961-1969 ab 62) monatlich vorbeziehen oder um bis zu fünf Jahre aufschieben.
2. Säule: Die Pensionskasse – Für den gewohnten Lebensstandard
Die berufliche Vorsorge, oft als Pensionskasse bezeichnet, ergänzt die AHV und zielt darauf ab, den Versicherten nach der Pensionierung die Fortführung ihres gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise zu ermöglichen.
Wer ist versichert?
Die obligatorische Versicherung in der beruflichen Vorsorge beginnt, sobald Sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22’680 (Stand 2025) erzielen und das 17. Lebensjahr überschritten haben. Die Risikoversicherung für Invalidität und Tod beginnt ab 17 Jahren, die Altersversicherung ab 25 Jahren. Obligatorisch versichert ist der Lohnanteil zwischen CHF 22’680 und CHF 90’720. Pensionskassen können auch niedrigere oder höhere Einkommen versichern, was als überobligatorische berufliche Vorsorge bezeichnet wird. Für Selbstständigerwerbende ist die berufliche Vorsorge freiwillig.
Leistungen und Beiträge der Pensionskasse
Bei der Pensionierung erhalten Sie aus Ihrem angesparten Altersguthaben bei der Pensionskasse eine Rente. Alternativ können Sie einen Teil des Guthabens (mindestens ein Viertel) oder – falls im Vorsorgereglement vorgesehen – das gesamte Altersguthaben als Kapital beziehen. Als Arbeitnehmer tragen Sie einen Teil der Beiträge, deren Höhe von der Pensionskasse festgelegt wird. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen. Jährlich wird ein bestimmter Prozentsatz des versicherten Lohnes dem Altersguthaben als Altersgutschrift gutgeschrieben. Dessen Höhe ist in der obligatorischen Vorsorge altersabhängig.
Vergessene Freizügigkeitsguthaben
Ein häufiges Problem sind vergessene Freizügigkeitsguthaben. Diese entstehen, wenn Sie beispielsweise den Arbeitgeber wechseln oder die Schweiz verlassen und sich nicht um die Übertragung oder Auszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung kümmern. Insbesondere für ausländische Arbeitnehmende, die die Schweiz endgültig verlassen, ist dies relevant. Informationsbroschüren klären über die Bedeutung und den Umgang mit solchen Guthaben auf.
3. Säule: Die private Vorsorge (Säule 3a) – Flexibilität und Steuervorteile
Die private Vorsorge, insbesondere die Säule 3a, bietet Ihnen die Möglichkeit, zusätzlich und flexibel für das Alter vorzusorgen und dabei von attraktiven Steuervorteilen zu profitieren. Sie dient als Ergänzung zur 1. und 2. Säule für Arbeitnehmende und kann für Selbstständigerwerbende, die nicht der 2. Säule angeschlossen sind, als Ersatz dienen. Die gezielte Planung Ihrer beobachtungsliste finanzen kann Ihnen dabei helfen, Ihre individuellen Sparziele zu erreichen.
Einzahlungen und Bezug des Kapitals
Sie können in die Säule 3a einzahlen, wenn Sie einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und Ihr Einkommen AHV-pflichtig ist. Das angesparte Kapital bleibt grundsätzlich bis fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters blockiert und kann dann bezogen und frei verwendet werden. Die private Vorsorge funktioniert nach dem Sparkassenprinzip: Ihre Einzahlungen werden mit Zinsen im Alter wieder ausbezahlt.
Einzahlungen in die Säule 3a sind bis zu einem gewissen Betrag steuerlich abzugsfähig. Im Jahr 2025 betragen die maximalen steuerbegünstigten Beträge:
- Für Angestellte/Selbstständige mit beruflicher Vorsorge: Höchstens CHF 7’258 pro Jahr.
- Für Selbstständige/Angestellte ohne berufliche Vorsorge: Bis zu 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens CHF 36’288 pro Jahr.
Ab 2026 wird es erstmals möglich sein, fehlende oder Teilbeträge in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) rückwirkend durch Einkäufe nachzuzahlen, beginnend mit Lücken aus dem Jahr 2025. Das Management Ihres google finanzen portfolio kann Ihnen dabei helfen, Ihre Vorsorge optimal zu strukturieren.
Ergänzungsleistungen (EL): Wenn die Altersvorsorge nicht ausreicht
Es kann vorkommen, dass die Leistungen aus der 1., 2. und 3. Säule nicht ausreichen, um die gesamten Lebenshaltungskosten zu decken. In solchen Fällen besteht unter bestimmten Umständen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Diese sind jedoch keine automatische Leistung; Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen EL-Stelle stellen, die sich meist bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons befindet. Zur Prüfung des Anspruchs sind Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie entsprechende Belege einzureichen. Weitere Informationen zu den Ergänzungsleistungen finden Sie in unserem detaillierten Leitfaden.
Wichtige Ansprechpartner und weitere Informationen
Eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit der eigenen Altersvorsorge ist in der Schweiz von grösster Bedeutung. Bei Fragen oder für weitere Informationen können Sie sich an die folgenden Stellen wenden:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Ergänzungsleistungen (EL): Ihre zuständige Ausgleichskasse.
- Berufliche Vorsorge (Pensionskasse): Ihre Pensionskasse oder Ihr Arbeitgeber.
- Private Vorsorge (Säule 3a): Ihr Säule 3a-Anbieter (Bank, Versicherung).
Nehmen Sie Ihre Altersvorsorge selbst in die Hand, überprüfen Sie regelmässig Ihre Situation und informieren Sie sich über mögliche Optimierungen, um einen finanziell gesicherten Ruhestand zu geniessen.
