Arbeitsassistenz im Rentenalter: Bahnbrechendes Urteil stärkt Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Die Erwerbsbiografie endet für viele Menschen mit dem Erreichen des Rentenalters. Doch für schwerbehinderte Personen, die auf Unterstützung im Berufsleben angewiesen sind, stellt sich oft die Frage, ob diese Unterstützung – insbesondere in Form einer Arbeitsassistenz – auch über die Regelaltersgrenze hinaus fortgesetzt wird. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) schafft hier wegweisende Klarheit und stärkt das Recht auf größtmögliche und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung, auch im Ruhestand. Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung der Leistungen der Rentenversicherung und zur Förderung der Inklusion in Deutschland.

Der Fall: Eine selbstständige Therapeutin kämpft um ihre Rechte

Im Zentrum des Verfahrens stand eine Klägerin, die mit einem Grad der Behinderung (GDB) von 100 und den Merkzeichen BL (blind) und H (hilflos) schwerbehindert ist. Seit 2006 war sie erfolgreich als selbstständige Körper- und Atemtherapeutin tätig. Für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erhielt sie von der Beklagten, einem Integrationsamt, fortlaufend Leistungen für eine Arbeitsassistenz.

Als die Klägerin die Regelaltersgrenze für Rentenleistungen überschritt, beantragte sie die Weiterbewilligung dieser essenziellen Unterstützung. Ihre Begründung war klar: Ihre Einkünfte aus Altersrente und privaten Lebensversicherungen reichten nicht aus, um ihren monatlichen Grundbedarf zu decken. Ohne die Fortführung ihrer selbstständigen Tätigkeit und die damit verbundene Assistenz wäre sie auf Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen. Darüber hinaus betonte sie die fundamentale Bedeutung ihrer Arbeit für ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Arbeit war für sie nicht nur eine Einkommensquelle, sondern auch eine wesentliche Form der sozialen Interaktion und Selbstverwirklichung.

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Der Antrag auf Weiterbewilligung der Arbeitsassistenzleistungen wurde vom Integrationsamt abgelehnt. Die Klägerin legte daraufhin Klage ein, die vom Verwaltungsgericht zunächst positiv beschieden wurde.

Das wegweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)

Mit Urteil vom 12. Januar 2022 (Az. 5 C 6.20) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und gab der Klage statt. Dieses Urteil ist von erheblicher Tragweite für schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz hat, und dies ausdrücklich auch nach Überschreiten der Regelaltersgrenze für Rentenleistungen.

Das Gericht widerlegte zwei zentrale Argumente, die oft gegen die Fortführung von Assistenzleistungen im Rentenalter vorgebracht werden:

Die Regelaltersgrenze ist kein Hinderungsgrund

Das BVerwG stellte klar, dass das Erreichen der Regelaltersgrenze nicht automatisch das Ende des Rechts auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedeutet. Dies unterstreicht die Idee, dass Inklusion und Selbstbestimmung keine Altersgrenzen kennen sollten. Die Altersrente ist ein wichtiger Pfeiler der sozialen Sicherung, darf aber nicht dazu führen, dass Menschen, die weiterhin aktiv sein können und wollen, von Unterstützung ausgeschlossen werden. Dies betrifft auch die Wartezeit Rentenversicherung, die für viele ein Leben lang angespart wird.

Wirtschaftliche Tragfähigkeit ist nicht das primäre Kriterium

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin. Die Beklagte argumentierte möglicherweise, dass die Tätigkeit kein ausreichendes “Auskommen” im Sinne einer tragfähigen wirtschaftlichen Lebensgrundlage sichere. Das BVerwG erklärte diese Auffassung jedoch für überholt. Das Gericht betonte, dass das Recht auf größtmögliche und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben auch die Gestaltungs- und Notwendigkeitsspielräume am Ende einer Erwerbsbiografie umfasse. Es ist nicht allein die Rentabilität der Tätigkeit ausschlaggebend, sondern das individuelle Bedürfnis und der Wille zur Teilhabe.

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Die Bedeutung der Selbstbestimmung und Flexibilität

Das Urteil unterstreicht das Recht des schwerbehinderten Menschen, selbst zu entscheiden, in welchem Umfang er seine Arbeitskraft einsetzt. Dies beinhaltet die Freiheit, ob er vollumfänglich oder anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten tätig sein möchte und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausübt. Wie jeder Arbeitnehmer kann auch der selbstständig Tätige nach Erreichen der Regelaltersrente stufenweise aus der Erwerbstätigkeit aussteigen und dabei den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Dieses Prinzip der Selbstbestimmung ist ein Kernaspekt des modernen Schwerbehindertenrechts und der versicherungsfremde Leistungen Rentenversicherung im Kontext der beruflichen Rehabilitation.

Vermeidung von Hilfsbedürftigkeit und soziale Teilhabe

Ein entscheidendes Argument im Fall der Klägerin war die Notwendigkeit, durch die Fortführung ihrer selbstständigen Tätigkeit eine sozialrechtliche Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden. Das Gericht erkannte an, dass die Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz dazu beiträgt, dass die Klägerin ihren eigenen Lebensunterhalt sichern kann und somit nicht auf Leistungen des Sozialamtes angewiesen ist. Auch die Tatsache, dass sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, führte zu keiner anderen Bewertung durch das Gericht. Das Recht auf Teilhabe und die Vermeidung von Hilfsbedürftigkeit stehen hier im Vordergrund. Diese Aspekte sind eng verbunden mit dem Verständnis von bismarck rentenversicherung und den ursprünglich sozialen Zielen der Rentenversicherung.

Weitreichende Konsequenzen für Menschen mit Behinderung in Deutschland

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Meilenstein für die Rechte schwerbehinderter Menschen. Es sendet ein klares Signal an die Integrationsämter und andere Leistungsträger, dass die Unterstützung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht automatisch mit dem Eintritt ins Rentenalter endet. Vielmehr muss die individuelle Situation und der Wunsch nach Selbstbestimmung und Teilhabe stets berücksichtigt werden. Es stärkt die Position derjenigen, die auch im Alter weiterhin aktiv sein und einen Beitrag zur Gesellschaft leisten möchten, ohne dabei in finanzielle Not zu geraten oder ihre soziale Eingliederung zu verlieren. Die G0100 Rentenversicherung bietet hier einen wichtigen Rahmen für Beratung und Antragstellung.

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Fazit

Das Urteil des BVerwG zum Anspruch auf Arbeitsassistenz im Rentenalter ist ein wichtiger Sieg für die Inklusion und Selbstbestimmung schwerbehinderter Menschen. Es unterstreicht, dass die persönliche Autonomie und die Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht an ein bestimmtes Alter gebunden sind, insbesondere wenn dies zur Vermeidung von Hilfsbedürftigkeit und zur Aufrechterhaltung der sozialen Eingliederung beiträgt. Wer als schwerbehinderter Mensch auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich aktiv sein möchte und auf Arbeitsassistenz angewiesen ist, hat durch dieses Urteil eine gestärkte rechtliche Position. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und suchen Sie bei Bedarf rechtlichen Beistand, um Ihre Leistungen der Rentenversicherung in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können.