Die Deutsche Rentenversicherung ist eine zentrale Säule der sozialen Sicherung in Deutschland. Sie gewährleistet, dass Versicherte im Alter, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall eines Angehörigen finanziell abgesichert sind. Doch um Leistungen wie eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – die sogenannten Wartezeiten. Diese Wartezeiten sind von entscheidender Bedeutung, da sie die Mindestversicherungszeit definieren, die Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben müssen oder die Ihnen angerechnet wird. Ein frühzeitiger Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung kann Ihnen helfen, Ihre individuelle Situation zu klären und den Überblick zu behalten.
Das Verständnis der verschiedenen Wartezeiten ist komplex, da sie je nach angestrebter Leistung variieren und unterschiedliche Zeiten auf sie angerechnet werden. Von der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bis hin zu speziellen Wartezeiten von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte – jede Regelung hat ihre eigene Bedeutung. Dieser Artikel beleuchtet detailliert die verschiedenen Wartezeiten, was auf sie angerechnet wird und welche Besonderheiten Sie beachten sollten, um Ihren Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
Die sogenannte allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre und ist die grundlegende Voraussetzung für eine Vielzahl von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist quasi der Eintrittsschlüssel zu vielen wichtigen Absicherungen.
Diese allgemeine Wartezeit ist zum Beispiel erforderlich für:
- Die Regelaltersrente, die Sie nach Erreichen der regulären Altersgrenze beziehen können.
- Die Altersrente für langjährig Versicherte, die unter bestimmten Voraussetzungen vor der Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann.
- Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können.
- Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
- Die Witwen-/Witwerrente und die Waisenrente, die an Hinterbliebene gezahlt werden.
- Die Erziehungsrente.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Menschen mit (absehbar) verminderter Erwerbsfähigkeit.
Welche Zeiten zählen zur allgemeinen Wartezeit?
Für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren werden ausschließlich Monate mit sogenannten Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Perioden, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Hierzu gehören:
- Pflichtbeitragszeiten: Das sind die Zeiten, in denen Sie aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, zum Beispiel als Arbeitnehmer, Rentenversicherungsbeiträge entrichtet haben. Auch Zeiten, für die Beiträge durch Dritte gezahlt wurden (z.B. durch die Agentur für Arbeit bei Arbeitslosigkeit oder die Krankenkasse bei Krankengeldbezug), zählen dazu. Ein Blick auf den Rentenversicherungsbeitrag 2022 kann Ihnen Details zu aktuellen Beitragssätzen und deren Berechnung liefern.
- Freiwillige Beitragszeiten: Wenn Sie nicht pflichtversichert sind, können Sie freiwillige Beiträge einzahlen, um Ihren Rentenanspruch aufrechtzuerhalten oder zu erhöhen.
- Zeiten des Minijobs: Auch geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn Sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind spezielle Perioden vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherte ab ihrem 14. Geburtstag keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa aufgrund von Kriegsgefangenschaft, politischer Haft in der DDR oder Verfolgung durch das NS-Regime. Diese Zeiten werden dennoch bei der Rentenberechnung berücksichtigt und zählen zur Wartezeit. Da sie historisch bedingt sind, betreffen sie heute eine immer kleiner werdende Personengruppe.
Besondere Regeln zur allgemeinen Wartezeit
In bestimmten Ausnahmefällen gilt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren als automatisch erfüllt oder kann vorzeitig erfüllt werden:
- Automatisch erfüllt: Dies ist der Fall, wenn Sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, eine Witwen-/Witwerrente erhalten oder die sogenannte große Waisenrente beziehen.
- Vorzeitige Erfüllung: Die allgemeine Wartezeit kann vorzeitig erfüllt sein, wenn Erwerbsminderung oder Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintreten. Ebenso bei voller Erwerbsminderung oder Tod vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung, sofern in den letzten zwei Jahren vor dem Ereignis (ggf. verlängert um bis zu sieben Jahre für einen Schulbesuch nach dem 17. Geburtstag) mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Praxistipp: Wartezeit mit Minijob erfüllen
Selbst mit einem Minijob können Sie die allgemeine Wartezeit erfüllen. Dies ist besonders während eines Hochschulstudiums interessant, um frühzeitig Beitragszeiten zu sammeln. Beachten Sie jedoch:
- Geringfügige Minijobs: Nur geringfügige Minijobs (mit einem Verdienst bis zu 538 € monatlich im Jahr 2024) sind rentenversicherungspflichtig. Kurzfristige Minijobs (zeitlich begrenzt ohne Verdienstgrenze) sind es nicht.
- Verzicht auf Befreiung: Bei geringfügigen Minijobs ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Nur wenn Sie auf diese Befreiung verzichten, können Sie durch den Minijob Beitragszeiten für die allgemeine Wartezeit sammeln.
- Mindestbeitrag: Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung bei einem geringfügigen Minijob beträgt auch dann den vollen Beitrag, wenn Ihr tatsächlicher Verdienst darunter liegt. Auch wenn dies bedeutet, dass Ihnen unter Umständen kein Verdienst verbleibt oder Sie sogar zuzahlen müssen, kann sich dies finanziell lohnen, da Sie dadurch später wichtige Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können.
Wartezeit von 15 Jahren
Eine erfüllte Wartezeit von 15 Jahren ist ebenfalls eine wichtige Voraussetzung für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist insbesondere relevant für:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation).
Auch für die Wartezeit von 15 Jahren zählen ausschließlich Beitragszeiten und Ersatzzeiten, wie sie bereits für die allgemeine Wartezeit beschrieben wurden. Personen, die keine 15 Jahre Wartezeit zusammenbekommen, finden detailliertere Informationen zu anderen Möglichkeiten bei medizinischer und beruflicher Rehabilitation auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.
Wartezeit von 20 Jahren
Die Wartezeit von 20 Jahren ist eine spezielle Anforderung für eine Erwerbsminderungsrente, die Menschen betrifft, die schon früh im Leben eine volle Erwerbsminderung erlitten haben und daher die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Beginn ihrer Erwerbsminderung nicht erfüllen konnten.
Dies kann Personen betreffen, die mit Behinderungen geboren wurden oder früh im Leben schwer erkrankt sind oder einen Unfall hatten. Für diese Wartezeit zählen ebenfalls Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Hierbei werden sowohl Zeiten vor der vollen Erwerbsminderung als auch Zeiten währenddessen berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise Beitragszeiten aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Wartezeit von 25 Jahren
Die Wartezeit von 25 Jahren ist eine sehr spezifische Regelung, die ausschließlich Bergleute betrifft. Sie ist eine Voraussetzung für die sogenannte Knappschaftsrente für Bergleute. Detaillierte Informationen zu dieser Rentenart und den damit verbundenen Wartezeiten finden Sie in speziellen Broschüren der Deutschen Rentenversicherung, die über die Website abrufbar sind.
Wartezeit von 35 Jahren
Die Wartezeit von 35 Jahren ist eine zentrale Voraussetzung für mehrere wichtige Altersrenten:
- Die Altersrente für langjährig Versicherte.
- Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Die Altersrente für Frauen, die vor 1952 geboren wurden.
Für die Wartezeit von 35 Jahren werden deutlich mehr Zeiten berücksichtigt als für die allgemeine Wartezeit oder die 15-jährige Wartezeit. Hierzu zählen:
- Beitragszeiten und Ersatzzeiten (wie oben beschrieben).
- Anrechnungszeiten: Das sind Perioden, für die keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die aber dennoch rentensteigernd wirken und auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden können. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Krankheit, Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Ausbildungssuche.
- Zurechnungszeiten: Diese dienen dazu, Menschen, die frühzeitig eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente benötigen, eine ausreichend hohe Rente zu sichern. Die Rente wird so berechnet, als hätten sie in der Zurechnungszeit weitergearbeitet. Bei Hinterbliebenenrenten gibt es eine Zurechnungszeit, wenn die versicherte Person vor dem Bezug einer Altersrente verstorben ist. Die Zurechnungszeit endet spätestens am 67. Geburtstag der versicherten Person.
- Berücksichtigungszeiten: Dies sind Zeiten, die auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden, weil ein Kind erzogen wurde. Eine Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet mit dem 10. Geburtstag des Kindes. Sie wird immer nur bei einem Elternteil angerechnet und setzt voraus, dass für dieses Elternteil bei der Rentenberechnung eine Kindererziehungszeit berücksichtigt wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Monat bei der Wartezeit von 35 Jahren nur einmal zählt, auch wenn mehrere Tatbestände gleichzeitig vorliegen sollten.
Wartezeit von 40 Jahren
Die Wartezeit von 40 Jahren ist relevant für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente ab 63 Jahren sowie für abschlagsfreie Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) beim Tod einer versicherten Person mit 63 Jahren. Normalerweise liegt die Altersgrenze für diese Rentenarten bei 65 Jahren, davor sind sie mit Abschlägen (dauerhafte Rentenkürzungen) verbunden. Diese Wartezeit gilt jedoch nicht für die Erziehungsrente, die erst ab 65 Jahren abschlagsfrei gewährt wird. Die Zeiten, die auf die 40-jährige Wartezeit angerechnet werden, sind dieselben wie bei der Wartezeit von 45 Jahren.
Wartezeit von 45 Jahren
Die Wartezeit von 45 Jahren ist die längste Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung und ist die Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft auch als “Rente mit 63” (oder früher) bekannt.
Im Gegensatz zur 35-jährigen Wartezeit zählen hier deutlich weniger Zeiten:
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit.
- Berücksichtigungszeiten (für Kindererziehung).
- Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten mit Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld).
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen werden nur berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Eine Ausnahme bildet hierbei die Anrechnung von freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Zählen Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zur Wartezeit?
Zeiten, die sich aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting ergeben, können je nach Art der Wartezeit berücksichtigt werden oder auch nicht:
| Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting zählen | Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich / Rentensplitting nicht zählen |
|---|---|
| Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren | Wartezeit von 25 Jahren für Bergleute |
| Wartezeit von 15 Jahren | Wartezeit von 45 Jahren für die Rente für besonders langjährig Versicherte |
| Wartezeit von 20 Jahren | |
| Wartezeit von 35 Jahren |
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Ein Versorgungsausgleich findet bei einer Scheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt. Dabei werden die während der Ehe oder Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften der Partner vom Familiengericht hälftig geteilt. Dies soll sicherstellen, dass beide Partner im Alter eine annähernd gleiche Absicherung haben.
Was ist Rentensplitting?
Beim Rentensplitting teilen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche freiwillig auf. Dies kann in bestimmten Fällen vorteilhafter sein als der Bezug einer Witwen- oder Witwerrente, insbesondere wenn beide Partner über eigene hohe Rentenansprüche verfügen.
Wer hilft weiter?
Die Komplexität der verschiedenen Wartezeiten und Rentenansprüche macht es oft notwendig, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der Rentenversicherungsträger, also die Deutsche Rentenversicherung, ist Ihre erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um Wartezeiten und Rentenleistungen. Erteilt Ihnen detaillierte Auskunft darüber, welche Wartezeit Sie bereits erfüllt haben und welche Voraussetzungen für Ihre individuelle Situation gelten. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen persönlichen Termin zu vereinbaren oder die Online-Angebote der Rentenversicherung zu nutzen.
Fazit: Frühzeitige Information sichert Ihre Rente
Die Wartezeiten in der Deutschen Rentenversicherung sind ein grundlegender Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie stellen sicher, dass Leistungen nur an jene ausgezahlt werden, die eine bestimmte Mindestzeit in das System eingezahlt oder angerechnet bekommen haben. Das Verständnis dieser Wartezeiten ist entscheidend für Ihre persönliche Finanzplanung im Alter, bei Krankheit oder im Falle einer Erwerbsminderung. Ob die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, die längeren Fristen von 35 oder 45 Jahren oder die speziellen Regelungen für Bergleute – jede Wartezeit hat ihre eigene Bedeutung und die Kenntnis darüber hilft Ihnen, Ihre Ansprüche optimal zu nutzen.
Zögern Sie nicht, die Informations- und Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Eine frühzeitige Klärung Ihrer individuellen Situation kann Ihnen helfen, mögliche Lücken in Ihrer Versicherungsbiografie zu erkennen und proaktiv Maßnahmen zu ergreifen. So stellen Sie sicher, dass Sie im Bedarfsfall die Unterstützung erhalten, die Ihnen zusteht, und Ihren Weg in eine finanziell abgesicherte Zukunft ebnen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 50 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
