Das Landgericht Rottweil hat eine Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen den Impfstoffhersteller Biontech abgewiesen. Ein 58-jähriger Mann hatte geltend gemacht, infolge einer Corona-Impfung mit dem Vakzin des Unternehmens auf dem rechten Auge nahezu erblindet zu sein. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die hohen Hürden für die Geltendmachung von Impfschäden auf dem Rechtsweg in Deutschland.
Der Fall vor dem Landgericht Rottweil
Der Kläger forderte von Biontech ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle zukünftigen Schäden. Seine Begründung: Nach einer Impfung mit dem Biontech-Impfstoff habe er einen Augeninfarkt erlitten, der zu einem massiven Verlust der Sehkraft auf seinem rechten Auge geführt habe. Er sah einen direkten kausalen Zusammenhang zwischen der Corona-Impfung und der schweren Beeinträchtigung seines Sehvermögens. Das Landgericht Rottweil (Urt.v. 06.12.2023, Az. 2 O 325/22) wies die Klage jedoch ab, da die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Die Frage, ob der Augeninfarkt tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde, ließ das Gericht dabei ausdrücklich offen. Dies zeigt, dass bereits die juristischen Voraussetzungen für eine Haftung nicht gegeben waren, bevor überhaupt die Kausalitätsfrage geklärt werden musste.
Keine Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)
Das Gericht prüfte zunächst mögliche Ansprüche, die sich aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) ergeben könnten. Eine Haftung des Herstellers eines Arzneimittels, zu denen auch Impfstoffe zählen, besteht nach § 84 Abs. 1 AMG nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind entweder, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen – das sogenannte negative Nutzen-Risiko-Verhältnis (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG). Oder der Schaden muss infolge einer fehlerhaften Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten sein, die nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entspricht (§ 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AMG).
Die zweite Zivilkammer des LG Rottweil konnte in den Ausführungen des Klägers keinen ausreichenden Vortrag feststellen, der diese Voraussetzungen erfüllt hätte. Insbesondere sei es dem Mann nicht gelungen, konkrete Fehler im Zulassungsverfahren für den Biontech-Impfstoff darzulegen. Das Gericht verwies dabei auf die Europäische Kommission, die in mehreren Zulassungsverfahren für den Biontech-Impfstoff – zuletzt im August 2023 im Rahmen der Anpassung an die Omikron-Variante – stets ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis angenommen hatte. Diese Annahmen basierten auf fundierten Stellungnahmen der zuständigen Arzneimittelbehörden sowie von unabhängigen Sachverständigen und der umfassenden Auswertung aller bekannten wissenschaftlichen Daten. Angesichts dieser umfassenden Prüfungen erwartete die Kammer vom Kläger einen substanziellen Vortrag zu etwaigen Mängeln im Zulassungsverfahren oder zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die eine Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses rechtfertigen würden. Ein solcher detaillierter Vortrag konnte vom Kläger jedoch nicht erbracht werden.
Fragwürdige Quellen und Deliktsrecht
Die Argumentation des klagenden Mannes stützte sich nach Ansicht des Gerichts maßgeblich auf nicht verifizierte Verdachtsmeldungen über angebliche Impfschäden, auf aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen – insbesondere zum Spike-Protein – sowie auf von ihm beauftragte, jedoch explizit nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten. Darüber hinaus zog er sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts heran. Auch die vom Mann behauptete politische Einflussnahme auf die Zulassungsentscheidungen des Impfstoffs konnte die Kammer nicht als ausreichend dargelegt anerkennen.
Ebenso wenig kamen nach Auffassung der Kammer Anspruchsgrundlagen aus dem allgemeinen Deliktsrecht in Betracht. Eine Haftung wegen einer fahrlässigen Gesundheitsbeeinträchtigung gemäß § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) scheiterte demnach insbesondere an dem Fehlen einer pflichtwidrigen Handlung sowie eines Verschuldens seitens Biontech. Auch der vom Kläger angeführte Haftungstatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB sei nicht erfüllt, so das LG Rottweil. Zu diesem Punkt machte das Gericht in seiner Pressemitteilung vom Mittwoch jedoch keine weiteren Ausführungen. Die vollständige Veröffentlichung des Urteils bleibt insofern abzuwarten, um die genauen Beweggründe in dieser Hinsicht nachvollziehen zu können.
Das Urteil des Landgerichts Rottweil ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger steht innerhalb eines Monats die Möglichkeit offen, Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einzulegen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Der Fall ist ein weiteres Beispiel für die Komplexität der rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Impfschäden und die strengen Anforderungen an die Beweisführung und juristische Begründung.
