Eine Lebensversicherung spielt bei einer Scheidung, insbesondere im Kontext des Zugewinnausgleichs, oft eine entscheidende Rolle. Je nach Art der während der Ehe abgeschlossenen Lebensversicherung kann diese in das Scheidungsverfahren einbezogen werden. Dieser Artikel beleuchtet, wie Kapitallebensversicherungen bewertet werden, welche Versicherungen unberücksichtigt bleiben und welche Möglichkeiten es gibt, das eigene Vermögen im Scheidungsfall zu schützen. Zudem erhalten Sie wertvolle Hinweise zur Änderung des Bezugsberechtigten in Ihrer Lebensversicherung bei Scheidung.
Die Lebensversicherung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Scheidung
Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – eine Vereinbarung, die automatisch gilt, wenn kein abweichender Ehevertrag geschlossen wurde – wird im Falle einer Scheidung der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Wurde während der Ehe eine Lebensversicherung abgeschlossen, wird diese in der Regel im Zuge des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
Eine Frau mit nachdenklichem Blick hält einen Stift und ein Blatt Papier, das eine schematische Darstellung einer Lebensversicherung zeigt.
Diese Vorgehensweise gilt jedoch ausschließlich für Kapitallebensversicherungen, da diese einen Wertzuwachs, also einen Zugewinn, erzielen. Für Risikolebensversicherungen mit Beitragsrückerstattung gilt dies nicht, da sie primär im Todesfall Leistungen erbringen und keinen relevanten Rückkaufswert aufbauen, der in den Zugewinnausgleich fiele. Ähnliches gilt für fondsabhängige Lebensversicherungen auf Rentenbasis, deren Wert oft schwer zu ermitteln ist und die daher meist nicht in die Berechnung einbezogen werden.
Häufig ist der Ehepartner als Begünstigter der Lebensversicherung eingetragen, was im Scheidungsfall Fragen aufwirft, die geklärt werden müssen. Für die Anrechnung der Lebensversicherung bei Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Diesen Betrag können Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft erfragen. Der Rückkaufswert ist der Betrag, den der Versicherer bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags an den Versicherungsnehmer auszahlt. Dieser Wert fließt dann in die Berechnung des Gesamtgewinns der Ehepartner ein. Es ist wichtig zu verstehen, ob es sich um eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung handelt, da nur letztere im Zugewinnausgleich relevant ist.
Im Rahmen einer Scheidung findet auch der Versorgungsausgleich statt, bei dem Rentenanwartschaften und Altersbezüge gegenseitig ausgeglichen werden. Da Lebensversicherungen jedoch zum geschützten Kapitalvermögen zählen, sind sie hiervon ausgenommen. Die Anrechnung einer Kapitallebensversicherung auf den Zugewinnausgleich kann jedoch einen eventuell an den Ehepartner zu leistenden Unterhalt beeinflussen, da der Partner an den erzielten Gewinnen beteiligt wird. Haben beide Ehegatten eine Lebensversicherung abgeschlossen, werden die jeweiligen Gewinne gegenseitig miteinander verrechnet. Um diese Aufrechnung im Scheidungsfall zu vermeiden, können Eheleute im Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren.
Änderung des Bezugsberechtigten in einer Lebensversicherung
Üblicherweise ist der Ehepartner als Bezugsberechtigter in der Lebensversicherung für den Todesfall eingetragen. Diese Eintragung kann jedoch problematisch werden, da die Versicherungspolice in diesem Punkt nicht immer einfach abänderbar ist. Wenn die Festlegung unwiderruflich erfolgt ist, ist ein Wechsel des Bezugsberechtigten auch im Falle einer Scheidung ausgeschlossen. Daher ist es unerlässlich, die genauen Vertragsbedingungen zu prüfen.
Soll eine Änderung des in der Police eingetragenen Bezugsberechtigten vorgenommen werden, muss bei der Versicherung ein schriftlicher Antrag eingereicht werden. Ein automatischer Wegfall der Begünstigung des eingetragenen Ehepartners findet nicht statt. Eine solche Änderung kann jederzeit erfolgen, beispielsweise bereits während der Trennungsphase oder während der Ehe. Bei der Änderung ist darauf zu achten, dass der neue Begünstigte korrekt und eindeutig mit Namen benannt wird, um eine zweifelsfreie Identifizierung zu gewährleisten. Eine Änderung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die gemeinsamen Kinder durch die Versicherung begünstigt sind. Informationen zur Allianz Risikolebensversicherung Auszahlung können ebenfalls bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft eingeholt werden, um die Auswirkungen auf Bezugsberechtigte zu verstehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine Anrechnung des Versicherungswertes bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht stattfindet.
Schutz der Lebensversicherung vor dem Zugriff des Ehepartners
Um das Vermögen vor dem Zugriff des anderen Ehepartners zu schützen, könnten die Eheleute die Gütertrennung vereinbaren. Die Gütertrennung ist ein familienrechtlicher Güterstand, bei dem die Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner vollständig getrennt bleiben. Dies hat zur Folge, dass nach einer Scheidung kein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Die Vereinbarung einer Gütertrennung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Die Verwaltung des Vermögens obliegt in diesem Fall jedem Ehegatten oder Lebenspartner selbst.
Es ist jedoch nicht immer zwingend erforderlich, den Güterstand zu ändern. Der Zugewinnausgleich bietet ebenfalls vielfältige Möglichkeiten, die vertraglich modifiziert und den spezifischen Umständen und Verhältnissen angepasst werden können. So können einzelne Vermögenswerte gezielt aus dem Zugewinnausgleich ausgeblendet werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Ehepartner hinsichtlich des Kindesunterhalts stets besondere Pflichten hat. Ist er finanziell in der Lage zu zahlen, wird er auch mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu diesen Leistungen verpflichtet sein. Dies gilt ebenso für den Ehegattenunterhalt, den Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht bietet hier eine große Hilfestellung.
Eine vorzeitige Auflösung oder Kündigung der Lebensversicherung sollte stets gut überlegt sein, da sie in der Regel mit finanziellen Nachteilen verbunden ist. Oft fallen außerordentlich hohe Stornokosten an, und die ausgezahlte Restsumme ist deutlich niedriger als der Betrag, der bei Ablauf der Vertragslaufzeit gezahlt worden wäre. Auch die Kosten einer Kapitallebensversicherung sollten bei solchen Entscheidungen berücksichtigt werden.
FAQ zur Lebensversicherung bei Scheidung
Wie wird die Lebensversicherung bei einer Scheidung behandelt?
Eine Lebensversicherung kann einen erheblichen finanziellen Wert darstellen, weshalb ihre Behandlung im Rahmen einer Scheidung von großer Bedeutung ist. In Deutschland zählt eine Lebensversicherung zum Vermögen, und wenn sie während der Ehe erworben wurde, muss sie gemäß § 1373 BGB im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.
- Während der Trennungsphase: Beide Ehepartner behalten ihre jeweiligen Rechte und Pflichten bezüglich der Lebensversicherung.
- Nach der Scheidung: Wurde die Lebensversicherung während der Ehe abgeschlossen und lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist der Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Beispiel: Ein Ehepartner hat eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Scheidung 50.000 Euro beträgt. Dieser Betrag würde in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfließen.
Was passiert, wenn die Lebensversicherung vor der Ehe abgeschlossen wurde?
Lebensversicherungen, die bereits vor der Eheschließung abgeschlossen wurden, fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich, da sie als Anfangsvermögen gemäß § 1374 BGB gelten. Allerdings kann eine während der Ehe erzielte Wertsteigerung der Versicherung in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.
- Anfangsvermögen: Der Wert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Eheschließung wird als Anfangsvermögen definiert und ist vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
- Wertsteigerung: Eine Erhöhung des Wertes der Lebensversicherung während der Ehe gilt als Zugewinn und muss im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Ehepartner hat seine Lebensversicherung vor der Ehe abgeschlossen. Beim Heiratsdatum betrug der Wert 30.000 Euro, zum Zeitpunkt der Scheidung 50.000 Euro. Die Wertsteigerung von 20.000 Euro würde in diesem Fall in den Zugewinnausgleich einfließen.
Was passiert, wenn die Lebensversicherung auf den anderen Ehepartner ausgestellt ist?
Ist eine Lebensversicherung auf den anderen Ehepartner als versicherte Person ausgestellt, hat dies spezifische Auswirkungen auf die Behandlung der Lebensversicherung bei der Scheidung. Gemäß § 10 Abs.1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) steht die Leistung aus der Versicherung grundsätzlich der Person zu, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wurde, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Lebensversicherung auf den Ehepartner ausgestellt: Der andere Ehepartner hat einen Anspruch auf die Auszahlung der Lebensversicherung, es sei denn, es wurde explizit etwas anderes vereinbart.
- Ausnahme: Falls die Beiträge zur Lebensversicherung aus dem gemeinsamen Einkommen oder Vermögen der Ehepartner gezahlt wurden, kann dies zu einer Aufteilung der Versicherungsleistung führen.
Beispiel: Ein Ehepartner hat eine Lebensversicherung auf das Leben des anderen Ehepartners abgeschlossen, wobei die Beiträge aus gemeinsamen Mitteln bestritten wurden. In diesem Szenario könnte der Ehepartner, der die Versicherung abgeschlossen hat, einen Anspruch auf einen Teil der Versicherungsleistung geltend machen.
Eine Scheidung ist ein komplexer Prozess, der weitreichende finanzielle Entscheidungen erfordert. Die korrekte Bewertung und Berücksichtigung einer Lebensversicherung bei Scheidung ist dabei essenziell, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und Ihr Vermögen zu schützen. Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen rechtlichen Rat einzuholen.
