Auszahlung der Lebensversicherung im Todesfall: Steuerpflicht & Tipps

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Die Weltreise, der Wintergarten oder das Cabrio: Wenn die Lebensversicherung kurz vor der Auszahlung steht, rücken lang gehegte Träume in greifbare Nähe. Viele fragen sich dabei, ob die Auszahlung der Lebensversicherung im Todesfall steuerpflichtig ist oder welche Abgaben bei einer regulären Auszahlung anfallen. Wenn Sie einen alten Vertrag besitzen, müssen Sie auf Ihr angespartes Kapital in der Regel keine Steuern zahlen. Für alle anderen gilt jedoch: Kein Geldsegen ohne Abgaben an den Staat. In welcher Form diese anfallen, hängt von den Bedingungen der Versicherung ab – und was am Ende wirklich mit dem Geld passiert. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen in Deutschland, insbesondere im Todesfall, und liefert wertvolle Tipps zur Optimierung.

Ein wichtiger Hinweis vorab

Mit „Lebensversicherung“ ist hier ausschließlich die Kapitallebensversicherung (auch: kapitalbildende Lebensversicherung) gemeint, die Versicherte auch zur privaten Altersvorsorge nutzen und die im Erlebensfall oder im Todesfall Leistungen erbringt. Wenn Sie sich fragen, ob eine Kapitallebensversicherung sinnvoll ist, bedenken Sie stets ihre steuerlichen Aspekte.

Für die Risikolebensversicherung, die allein zur finanziellen Absicherung im Todesfall dient, gelten andere Bedingungen. Diese haben wir im Infokasten am Ende des Artikels zusammengefasst.

Steueroase Altverträge: Das gilt bei Abschluss bis 2005

Die gute Nachricht zuerst: Wenn Sie Ihre Lebensversicherung vor dem Jahr 2005 abgeschlossen haben, brauchen Sie den Ertrag dieses Altvertrags in aller Regel nicht zu versteuern. Dies stellt eine erhebliche Ersparnis dar, die das Finanzamt unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Der Vertrag wurde bis zum 31.12.2004 ausgestellt.
  • Ihren ersten Beitrag haben Sie bis zum 31.03.2005 gezahlt.
  • Sie haben fünf Jahre oder länger Beiträge eingezahlt.
  • Der Vertrag lief über zwölf Jahre oder länger.
  • Der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 Prozent Ihrer Beiträge.
  • Sie bekommen den Betrag als einmalige Auszahlung, nicht als regelmäßige Rente.

In der Regel haben die Versicherer damals die Verträge so gestaltet, dass die Einmal-Auszahlung am Ende steuerfrei ist. Damit sollte auch die Vorgabe erfüllt sein, dass die Leistung an Hinterbliebene im Todesfall („Todesfallschutz“) mindestens 60 Prozent der Beiträge entspricht. Prüfen Sie dies aber zur Sicherheit noch einmal in Ihrem Vertrag.

Ist eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt, müssen Sie auch dann Steuern auf Ihre Lebensversicherung zahlen, wenn Sie sie vor 2005 abgeschlossen haben. In diesem Fall gelten dieselben Regelungen wie für die Besteuerung von Neuverträgen, die wir im Folgenden erklären.

Achtung: Wenn Sie Ihren Altvertrag nachträglich verlängert oder die Beiträge erhöht haben, wird dies möglicherweise steuerlich als Neuabschluss behandelt. Wenn Sie unsicher sind, setzen Sie sich am besten mit Ihrem Versicherungsanbieter in Verbindung.

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Einmalzahlung bei Neuverträgen: So wird Ihr Gewinn versteuert

Etwa zwei Drittel aller Versicherten entscheiden sich am Ende der Laufzeit für die Einmalauszahlung ihrer Lebensversicherung (LV). Sofern der Vertrag nicht vor 2005 geschlossen wurde, erhebt das Finanzamt auf diese Auszahlung eine Steuer. Welche das ist und wie hoch sie ausfällt, hängt von den Rahmenbedingungen ab. Wenn Sie überlegen, ob sich eine Kapitallebensversicherung lohnt, sind diese steuerlichen Aspekte entscheidend für die Gesamtrendite.

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In jedem Fall gilt aber: Versteuert wird nur der sogenannte Ertragsanteil. Das ist quasi Ihr Gewinn. Haben Sie beispielsweise im Laufe der Jahre 45.000 Euro als Beiträge eingezahlt und bekommen 55.000 Euro ausgeschüttet, sind nur die 10.000 Euro steuerpflichtig, die Sie nun mehr haben. Außerdem macht es keinen Unterschied für die Steuer, ob Sie eine klassische oder eine fondsgebundene Lebensversicherung haben (also eine Lebensversicherung, bei der Ihre Beiträge in Investmentfonds angelegt werden).

Nach Vertragsende kommt die Abgeltungssteuer

Wenn Ihre Lebensversicherung ausläuft, zahlen Sie auf den Gewinn die sogenannte Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Diese hat 2009 für Privatpersonen die Kapitalertragsteuer abgelöst und gilt einheitlich für alle Kapitalerträge – also überall da, wo sich das eingesetzte Geld vermehrt, zum Beispiel bei Dividenden oder Zinsen. Und ebenso bei der Lebensversicherung.

Bei der Abgeltungssteuer kommt außerdem der Solidaritätszuschlag hinzu, kurz Soli. Er beträgt 5,5 Prozent auf die 25 Prozent Abgeltungssteuer. Falls Sie Mitglied in der katholischen oder evangelischen Kirche sind, fällt schließlich auch Kirchensteuer an: Je nach Bundesland kommen noch acht oder neun Prozent dazu, was die Berechnung der Abgeltungssteuer etwas komplizierter macht. Grundsätzlich liegt die Abgeltungssteuer mit Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer je nach Bundesland zwischen 26,38 und 27,99 Prozent.

Die genaue Berechnung Ihrer Steuern ist damit sehr kompliziert. Praktischerweise müssen Sie sich aber nicht selbst darum kümmern: Die Bank, bei der Ihr Gewinn aufläuft, führt die Abgaben eigenständig an das Finanzamt ab – inklusive der Kirchensteuer. Damit Sie den Überblick behalten, bekommen Sie gleichzeitig eine Übersicht über Ihre Kapitalerträge. Sie müssen die Auszahlung Ihrer LV auch nicht mehr in die Einkommenssteuererklärung eintragen – es kann aber Vorteile haben, das zu tun (dazu gleich mehr).

Immerhin gibt es auf die Abgeltungssteuer einen eigenen Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Um davon zu profitieren, müssen Sie nur einen Freistellungsauftrag an Ihre Bank stellen. Wie das am schnellsten geht, erklären wir in unserem Ratgeber „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge: So geht’s“.

Mit Ausdauer nur die Hälfte versteuern

Der Gesetzgeber belohnt bei der Lebensversicherung lange Laufzeiten und eine späte Auszahlung. So brauchen Sie nur die Hälfte Ihres Gewinns zu versteuern, wenn:

  • Ihr Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
  • Sie Ihr Geld erst mit 60 Jahren oder später (bei Verträgen ab 2012: mit 62 Jahren oder später) ausgezahlt bekommen und
  • die Summe, die Hinterbliebene im Todesfall bekämen, bis zum Ende der Laufzeit mindestens 50 Prozent aller gezahlten Beiträge ausmacht. (Letzteres gilt nur bei Verträgen, die ab dem 1. April 2009 geschlossen wurden.)

Wenn das auf Sie zutrifft und Sie nur die Hälfte Ihres Ertrags versteuern müssen, zahlen Sie allerdings keine Abgeltungs-, sondern Einkommensteuer. Dieses Vorgehen, das im Einkommensteuergesetz geregelt ist, nennt sich auch Halbeinkünfteverfahren.

Damit wirklich nur die Hälfte Ihres Gewinns versteuert wird, müssen Sie selbst aktiv werden. Die Versicherung führt nämlich zunächst die Abgeltungssteuer auf den ganzen Ertrag ab. Um Geld zurückzubekommen, sollten Sie daher unbedingt Ihre Steuererklärung abgeben. Dort geben Sie in der Anlage KAP unter „Erträge aus Lebensversicherungen“ (Zeile 30 in der Einkommenssteuererklärung 2023) Ihren Auszahlungsgewinn an, wie die Versicherungsgesellschaft ihn Ihnen übermittelt hat. Dann wendet das Finanzamt automatisch Ihren persönlichen Einkommensteuersatz auf diese Kapitaleinkünfte an und Sie bekommen die Steuern zurückerstattet, die Sie zu viel gezahlt haben.

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Kündigung und Verkauf: Wie viele Steuern fallen bei vorzeitigem Ende an?

Trennen Sie sich vorzeitig von Ihrer Lebensversicherung, erhalten Sie den sogenannten Rückkaufwert zurück. Wie viel Geld das ist, hängt von Ihrem Vertrag ab. In der Regel sind es die Beiträge, die Sie eingezahlt haben, wovon die Versicherung eine bestimmte Summe für Risikoschutz und andere Kosten einbehält. Falls Ihre Beiträge Gewinn gemacht haben, bekommen Sie diesen ebenfalls – und genau auf diesen Ertrag müssen Sie Steuern zahlen.

Wenn Ihr Vertrag die zuvor beschriebenen Bedingungen des Halbeinkünfteverfahrens erfüllt, brauchen Sie auch hier nur die Hälfte des Ertrags über Ihre Einkommensteuer zu versteuern. Insofern hat eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung keine steuerliche Auswirkung.

Diese Möglichkeit besteht bei einem Verkauf der LV nicht. Hier fällt immer Abgeltungssteuer an und Sie haben nur durch den erwähnten Freistellungsauftrag die Chance, Steuern zu sparen.

Übrigens: Sie können jederzeit bei Ihrer Versicherung nachfragen, wie hoch Ihr Rückkaufswert aktuell ist.

Im Todesfall: Lebensversicherung und Erbschaftsteuer

Sollte Ihre Lebensversicherung im Falle Ihres Todes ausgezahlt werden, fällt für die Begünstigten weder Abgeltungs- noch Einkommensteuer an. Allerdings wird das Finanzamt Erbschaftsteuer auf die Auszahlung der Lebensversicherung im Todesfall erheben, wenn die Erb*innen – zusammen mit dem weiteren Nachlass – ihren Freibetrag überschreiten. Besonders schnell ist bei unverheirateten Partner*innen der steuerliche Freibetrag von 20.000 Euro ausgeschöpft. Aber auch Ehepartner*innen mit 500.000 Euro und Kinder mit 400.000 Euro können an die Grenzen stoßen, wenn beispielsweise eine hochwertige Immobilie zu Ihrem Nachlass gehört.

Luxuriöses Ferienhaus mit Swimmingpool und Bergkulisse, als Beispiel für Vermögenswerte, die im Todesfall Erbschaftsteuer auslösen können.Luxuriöses Ferienhaus mit Swimmingpool und Bergkulisse, als Beispiel für Vermögenswerte, die im Todesfall Erbschaftsteuer auslösen können.

Mehr zur Erbschaftsteuer und den Freibeträgen erfahren Sie im Artikel „Erbschaftsteuer: Was zahlt man für Omas Erspartes – und den ganzen Rest?“.

Umgehen können Sie die Erbschaftsteuer für die Lebensversicherung durch folgendes Konstrukt:

  • Ihr*e Partner*in (oder Ihr Kind) schließt eine Police auf seinen*ihren Namen ab. Das heißt, er*sie ist der*die Versicherungsnehmer*in und zahlt auch die Beiträge.
  • Versichert ist aber Ihr Leben.
  • Bezugsberechtigt ist in jedem Fall Ihr*e Partner*in (oder Kind): Im Falle Ihres Todes erhält er*sie die vereinbarte Versicherungssumme – und das steuerfrei. Erleben Sie das Ende der Versicherungsfrist, erhält Ihr*e Partner*in (bzw. das Kind) das angesparte Kapital.

Ebenfalls möglich ist es, eine solche Versicherung „über Kreuz“ abzuschließen. Dabei ist in Ihrer Lebensversicherung (bei der Sie die Beiträge zahlen und Bezugsberechtigter sind) das Leben Ihres*Ihrer Partner*in versichert und umgekehrt. So sind beide im Fall der Fälle abgesichert und müssen keine Erbschaftsteuer zahlen.

Monatliche Auszahlung: Was Sie von Ihrer Rente abgeben müssen

Wenn Sie nicht mit dem neuen Auto oder der großen Reise liebäugelst, sondern lieber regelmäßig etwas mehr Geld auf dem Konto haben, werden Sie sich voraussichtlich für eine Verrentung Ihrer Lebensversicherung entscheiden. Auch bei dieser monatlichen Auszahlung – der sogenannten Leibrente – müssen Sie nur die Summe versteuern, die zu Ihren Beiträgen als Gewinn hinzugekommen ist.

Auf diesen Ertragsanteil Ihrer Lebensversicherung fällt dann keine Abgeltungs-, sondern Einkommensteuer an. Wie hoch der Ertragsanteil ist, errechnet Ihre Versicherung für Sie. Die verrentete LV zählt als Rente aus privater Vorsorge, die Sie in der Steuererklärung in Anlage R angeben.

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Der Steuersatz ist dabei unterschiedlich hoch, abhängig davon, ab welchem Alter Sie Ihre Privatrente beziehen. Startet die Auszahlung, wenn Sie 60 oder 61 Jahre alt sind, erhebt der Fiskus 22 Prozent Steuern. Zum klassischen Rentenbeginn mit 67 Jahren sind es bereits fünf Prozent weniger. Was genau auf Sie zutrifft, können Sie in der Tabelle des Einkommensteuergesetzes (EstG) nachvollziehen.

Die Steuern sind aber nicht die einzige Abgabe auf Ihre Lebensversicherung: Bedenken Sie auch, dass Sie von Ihrer privaten Altersvorsorge 14 Prozent Abgaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, sofern Sie freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Das gilt steuerlich für die Risikolebensversicherung

Eine Risikolebensversicherung dient nicht dem Vermögensaufbau für die Versicherten, sondern wird im Todesfall an ihre Hinterbliebenen ausgezahlt. Dies soll sicherstellen, dass sie weiterhin finanziell über die Runden kommen und beispielsweise eine offene Hypothek abbezahlen können.

Die Auszahlung müssen die Hinterbliebenen nicht versteuern – außer, sie überschreiten ihren Freibetrag bei der Erbschaftsteuer. Hier gelten dieselben Bedingungen wie für eine Kapitallebensversicherung, die im Todesfall ausgezahlt wird. Viele stellen sich die Frage, ob eine Risikolebensversicherung steuerpflichtig ist, besonders im Hinblick auf die Erbschaftsteuer. Immerhin: Die Beiträge für eine Risikolebensversicherung können Sie als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen, egal wie alt Ihr Vertrag ist. Es ist wichtig zu überlegen, lohnt sich eine Risikolebensversicherung für Ihre individuelle Situation.

Beiträge zur Lebensversicherung und Steuern

Bisher haben wir uns mit den steuerlichen Auswirkungen bei der Auszahlung beschäftigt – aber wie werden eigentlich die Beiträge steuerlich behandelt? Konkret: Können Sie die Beiträge, die Sie in die LV einzahlen, steuerlich absetzen? Die Antwort ist mal wieder: Es kommt darauf an, und zwar wieder darauf, wann Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben. Ebenso relevant ist die Frage: Risikolebensversicherung, lohnt sich das auch aus steuerlicher Sicht?

Wenn Sie Ihren Vertrag vor 2005 abgeschlossen haben, sind die Beiträge für Ihre LV tatsächlich steuerlich absetzbar. Die Beträge zählen dann als Vorsorgeaufwendungen, die Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben eintragen dürfen. Allerdings gibt es dafür einen Höchstbetrag von 1.900 Euro im Jahr für Arbeitnehmer*innen und 2.800 Euro für Selbstständige – und dieser Höchstbetrag ist oft mit Beiträgen zur Krankenversicherung bereits ausgeschöpft.

Falls Sie Ihre LV erst nach 2005 aufgenommen haben, ist der Höchstbetrag egal: Dann können Sie die Beiträge leider nicht von der Steuer absetzen.

Mehr zu dem Thema, was absetzbar ist und was nicht, erfahren Sie in unserem Ratgeber „Geschützt und gespart: Diese Versicherungen kann man von der Steuer absetzen“.

Übrigens: Wenn Sie überlegen, eine Lebensversicherung abzuschließen, aber nicht wissen, welche Police und welche Beitragshöhe Sie wählen sollten, finden Sie online verschiedene Rechner, die Ihnen helfen, das beste Angebot zu finden.


Anmerkung zum Abschluss: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Für eine verbindliche Auskunft sollten Sie stets einen qualifizierten Steuerberater konsultieren. Planen Sie Ihre Altersvorsorge und Absicherung sorgfältig, um die optimalen steuermindernden Effekte zu nutzen und Ihre Familie bestmöglich abzusichern.