Wer den Traum von der eigenen Immobilie als Kapitalanlage verfolgt und diese vermieten möchte, kommt in der Regel nicht umhin, eine Finanzierung über eine Bank oder Bausparkasse in Anspruch zu nehmen. Eine häufige Auflage der Kreditinstitute ist dabei der Abschluss einer Risikolebensversicherung (RLV). Diese dient nicht nur der Absicherung der Bank im Todesfall des Darlehensnehmers, sondern bietet auch für die Erben einen entscheidenden Vorteil: Sie erhalten im Falle des Ablebens des Versicherten eine schuldenfreie Immobilie. Doch wie verhält es sich steuerlich mit den Beiträgen zu einer solchen Risikolebensversicherung, wenn sie zur Absicherung eines Vermietungsobjekts dient? Diese Frage ist für viele Immobilienbesitzer von großer Relevanz.
Warum eine Risikolebensversicherung bei Mietobjekten sinnvoll ist
Die Forderung nach einer Risikolebensversicherung ist bei der Finanzierung einer Vermietungsimmobilie weit verbreitet. Aus Sicht der Bank minimiert sie das Ausfallrisiko des Darlehens, sollte dem Kreditnehmer während der Laufzeit etwas zustoßen. Die verbleibende Restschuld wird von der Versicherungsgesellschaft beglichen. Für den Darlehensnehmer selbst und seine Familie bedeutet dies eine enorme Erleichterung. Im Unglücksfall ist sichergestellt, dass die Immobilie nicht verkauft werden muss, um die Schulden zu decken, sondern schuldenfrei in den Besitz der Erben übergeht. Dies kann in einer ohnehin schon schwierigen Zeit eine große finanzielle Last von den Hinterbliebenen nehmen und den Fortbestand der Einnahmen aus der Vermietung sichern.
Die steuerliche Einordnung: Sonderausgaben vs. Werbungskosten
Grundsätzlich sind Beiträge zu einer Risikolebensversicherung vom Gesetzgeber als “andere Vorsorgeaufwendungen” eingestuft und können im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür gibt es jedoch Höchstbeträge: 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Rentner sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Das Problem dabei ist, dass dieser Höchstbetrag in den meisten Fällen bereits durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Ein steuerlicher “Spielraum” für weitere Vorsorgeaufwendungen, wie die Risikolebensversicherung, ist dann oft nicht mehr vorhanden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Die Hoffnung vieler Immobilienbesitzer ist daher, die Beiträge zur Risikolebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen zu können. Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Da die RLV direkt mit der Finanzierung des Vermietungsobjekts verknüpft ist, erscheint dieser Ansatz auf den ersten Blick logisch und vorteilhaft, da es hier keine vergleichbaren Höchstgrenzen wie bei den Sonderausgaben gibt. Für Immobilieneigentümer ist es daher entscheidend zu verstehen, wie die deutsche Finanzverwaltung und Rechtsprechung diese Frage beurteilen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden und eine fundierte Finanzplanung zu gewährleisten. Eine passende Risikolebensversicherung Testsieger Stiftung Warentest kann dabei helfen, die besten Konditionen zu finden.
Das BFH-Urteil vom 13.10.2015 (IX R 35/14): Eine klare Stellungnahme
Der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands oberstes Gericht für Steuer- und Zollsachen, hat mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2015 (Aktenzeichen IX R 35/14) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Demnach sind Beiträge zu einer Risikolebensversicherung, die zur Absicherung eines Darlehens für ein Vermietungsobjekt abgeschlossen wird, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Sie können ausschließlich im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden – selbst wenn die finanzierende Bank den Abschluss der Versicherung zwingend vorschreibt. Die Entscheidung des BFH ist bindend und schafft Rechtssicherheit in dieser Frage. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, sich bei der Finanzierung von Anlageimmobilien umfassend steuerlich beraten zu lassen.
Die Begründung des BFH: Wirtschaftlicher Zusammenhang vs. private Lebensführung
Der BFH erkannte zwar an, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Versicherungsbeiträge mit den Vermietungseinkünften besteht. Die Risikolebensversicherung dient der Sicherung des Darlehens, das für die Erzielung der Mieteinnahmen notwendig ist. Parallel dazu sah der BFH jedoch auch einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Darlehensnehmers. Die Versicherung schützt vor dem Risiko eines vorzeitigen Ablebens und stellt sicher, dass die Darlehensschuld im Todesfall getilgt wird. Dadurch wird der schuldenfreie Übergang der Immobilie auf die Rechtsnachfolger ermöglicht, was klar dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Die Frage, ob eine HUK24 Lebensversicherung oder eine andere Option gewählt wird, ändert nichts an dieser steuerlichen Einordnung.
Bei einer wertenden Beurteilung beider Aspekte maß der BFH dem Gesichtspunkt der privaten Absicherung und der Sicherstellung des Vermögensübergangs auf die Erben das stärkere Gewicht bei. Dieser private Aspekt sei das auslösende Moment für den Versicherungsvertragsabschluss. Folglich ordnete der BFH die Versicherungsbeiträge insgesamt der Privatsphäre und nicht der steuerlich relevanten Erwerbssphäre zu. Dies bedeutet, dass der primäre Zweck der Risikolebensversicherung in der Absicherung der Familie und des privaten Vermögens liegt, auch wenn sie indirekt eine gewerbliche Tätigkeit absichert. Selbst eine Delta Direkt Risikolebensversicherung wäre von diesem Urteil betroffen.
Keine Aufteilung der Beiträge möglich
Ein weiterer wichtiger Punkt des BFH-Urteils ist, dass eine Aufteilung der Beiträge zur Risikolebensversicherung in einen Werbungskosten- und einen Sonderausgabenanteil nicht zulässig ist. Die Beiträge sind nach Ansicht des BFH nicht trennbar. Zum einen lassen sich keine beitragsanteiligen Kosten feststellen, die ausschließlich durch die Einkünfteerzielung veranlasst wären. Zum anderen misst der BFH dem einkünftebezogenen Darlehenssicherungszweck im Vergleich zur Absicherung des Todesfallrisikos im privaten Bereich eine untergeordnete Bedeutung zu. Aus diesem Grund kommt auch eine pauschale Aufteilung der Beiträge nicht in Betracht. Daher sollten sich Versicherungsnehmer genau überlegen, welche Art von Absicherung sie benötigen, auch im Hinblick auf Faktoren wie Lebensversicherung Inflation.
Was bedeutet das für Immobilienbesitzer?
Die Konsequenzen des BFH-Urteils sind klar: Auch wenn eine Risikolebensversicherung für die Finanzierung einer vermieteten Immobilie unerlässlich ist, können die Beiträge hierfür nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Sie bleiben “andere Vorsorgeaufwendungen” und sind nur als Sonderausgaben absetzbar, sofern die Höchstbeträge nicht bereits durch andere Beiträge, insbesondere zur Kranken- und Pflegeversicherung, ausgeschöpft sind. Dies erfordert eine präzise Finanz- und Steuerplanung. Es ist ratsam, frühzeitig eine professionelle Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um die individuellen steuerlichen Auswirkungen genau zu verstehen und die Steuererklärung korrekt zu gestalten. So kann man sicherstellen, dass alle steuerlichen Möglichkeiten optimal genutzt werden, selbst wenn die Finanztest Risikolebensversicherung Empfehlungen in Betracht gezogen werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Absicherung der Familie im Falle eines vorzeitigen Todes überwiegt und die Beiträge somit der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Auch wenn die Bank den Abschluss einer Risikolebensversicherung zur Darlehensabsicherung fordert, bleiben die Beiträge steuerlich als Sonderausgaben zu behandeln. Es ist unerlässlich, diese Rechtsprechung bei der Planung und Gestaltung Ihrer Immobilieninvestitionen zu berücksichtigen.
