Für viele Konsumenten, die ihre Lebensversicherung vorzeitig beenden möchten, ist der sogenannte Rückkaufswert oft eine herbe Enttäuschung. Statt der eingezahlten Prämien erhalten sie lediglich einen Bruchteil – wenn überhaupt. Dieses Phänomen ist primär auf hohe anfängliche Kosten, die sogenannten Abschlusskosten, und weitere Abschläge bei vorzeitiger Auflösung zurückzuführen. Diese Kosten können sich pro Vertrag schnell auf mehrere tausend Euro summieren und werden oft intransparent verrechnet, wodurch Konsumenten die finanziellen Konsequenzen einer Kündigung nicht vollständig erfassen können.
Das Problem: Geringer Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung
Zu Beginn der Vertragslaufzeit einer Lebensversicherung werden in der Regel hohe Kosten abgezogen. Diese “Abschlusskosten” sind im Wesentlichen Provisionen für den Vermittler. Bei einer vorzeitigen Kündigung oder Prämienfreistellung kommen zusätzlich oft weitere hohe Abzüge, die sogenannten Abschläge, zum Tragen. Diese Praxis führt dazu, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren der Laufzeit extrem niedrig ausfallen oder sogar bei null liegen kann, was für Versicherungsnehmer einen erheblichen finanziellen Verlust bedeutet.
VersRÄG 2006 – Eine leichte Verbesserung für Neuverträge
Mit dem Versicherungsrechtsänderungsgesetz 2006 (VersRÄG 2006) gab es für Verträge, die ab dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen wurden, eine moderate Verbesserung der Rückkaufswerte. Die Neuregelung sieht vor, dass die Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit aufgeteilt werden müssen. Dies sollte dazu führen, dass bei einem Rückkauf zumindest etwa die Hälfte der eingezahlten Prämien zurückgezahlt wird, was die Situation für neuere Verträge etwas entschärft.
VKI-Klagen gegen intransparente Bedingungen
In vielen älteren Versicherungsbedingungen wurden die genauen Auswirkungen der Kostenverrechnung und die Höhe der Abschläge nur unzureichend erklärt. Dies hatte zur Folge, dass Konsumenten die massiven finanziellen Verluste bei einer vorzeitigen Auflösung ihrer Lebensversicherung nicht erkennen konnten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat daher im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) zahlreiche Verbandsklagen gegen entsprechende Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen eingebracht. Ziel dieser Klagen war es, eine Rückzahlung der zu Unrecht abgezogenen Beträge für die Vergangenheit zu erwirken. Betroffen waren sowohl klassische als auch fondsgebundene Lebensversicherungen.
Beispiel einer intransparenten Klausel
Ein typisches Beispiel für eine aus Sicht des VKI intransparente Bestimmung lautet:
“Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, unter Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung und der angefallenen Kosten, nach den tariflichen Grundsätzen.”
Solche Formulierungen machen die Berechnung des Rückkaufswertes und die Höhe der Abschläge für den Laien nicht nachvollziehbar und sind somit intransparent.
Versicherungen, gegen die geklagt wurde
Der VKI hat gegen eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften Klagen wegen intransparenter Klauseln im Zusammenhang mit dem Rückkaufswert eingereicht, darunter:
- Allianz Elementar Lebensversicherung
- Aspecta
- BA CA Versicherung (Union Versicherung)
- Bawag PSK Versicherung
- Finance Life
- Generali Versicherung
- Nürnberger Versicherung
- Österreichische Beamtenversicherung (ÖBV)
- Raiffeisen Versicherung
- Skandia
- Sparkassen Versicherung
- Uniqa Personenversicherung
- Victoria Volksbanken Versicherung
- Vorsorge Luxemburg
- Wr. Städtische Versicherung
- Zürich Versicherung
Erfolge des VKI: Der OGH bestätigt Konsumentenrechte
Die Verbandsklagen des VKI haben zu bedeutenden Erfolgen geführt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Urteilen die Rechtsansicht des VKI bestätigt, dass viele ältere Versicherungsbedingungen gesetzwidrige Regelungen zum Rückkaufswert enthalten.
OGH-Urteile im Detail
- Uniqa: OGH 17.1.2007 7 Ob 140/06y [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Victoria: OGH 17.1.2007 7 Ob 131/06z [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- ÖBV: OGH 17.1.2007 7 Ob 173/06a [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Aspecta: OGH 9.5.2007 7 Ob 233/06z [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Finance Life: OGH 9.5.2007 7 Ob 23/07v [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Generali: OGH 30.5.2007 7 Ob 4/07z [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Skandia: OGH 20.6.2007 7 Ob 82/07w [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Nürnberger: OGH 26.9.2007 7 Ob 194/07s (Download in Vorbereitung) [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Wr. Städtische: OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Vorsorge Luxemburg: OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- BA CA (Union): OGH 23.1.2008 7 Ob 263/07p [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Allianz: OGH 12.3.2008 7 Ob 16/08s (Download in Vorbereitung) [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
Rechtskräftige Urteile unterer Instanzen & Unterlassungserklärungen
Neben den OGH-Urteilen liegen auch rechtskräftige Entscheidungen von unteren Instanzen und außergerichtliche Unterlassungserklärungen vor:
- Zürich: OLG Wien 20.11.2006 4 R 155/06b [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Raiffeisen: HG Wien 25.7.2007 39 Cg 56/06p [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Sparkassen: OLG Wien 5.9.2007 30 R 26/07z [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- BAWAG/PSK: OLG Wien 16.1.2009, 1 R 215/08g [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Nürnberger: Unterlassungserklärung 3.9.2004 [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Gothaer: Unterlassungserklärung 28.6.2005 [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
- Donau: Unterlassungserklärung 27.2.2008 [cite:https://verbraucherrecht.at/ogh-bestaetigt-staendige-rechtsprechung-abschlusskosten-klauseln-lebensversicherungen-intransparent]
Konsequenzen intransparenter Klauseln: Was bedeutet das für Ihren Vertrag?
Intransparente Bedingungen verstoßen gegen gesetzliche Vorgaben und sind daher grundsätzlich unwirksam. Dies bedeutet, dass die Grundlage für die dargestellte Kostenverrechnung entfällt. Die genauen Konsequenzen und die Höhe des Rückkaufswertes, den Konsumenten verlangen können, waren jedoch lange Zeit strittig. Es wurden im Wesentlichen zwei Varianten diskutiert:
Variante 1: Keine Kostenverrechnung
Nach dieser Ansicht würde bei Wegfall der vertraglichen Vereinbarung zur Überwälzung von Abschlusskosten der Versicherung auf den Versicherungsnehmer mangels einer gültigen Vereinbarung überhaupt keine Kostenbelastung für den Versicherungsnehmer entstehen.
Variante 2: Hypothetische Kostenüberwälzung (BGH-Lösung)
Eine andere Auffassung geht davon aus, dass die Kostenüberwälzung grundsätzlich gewollt war und lediglich die konkrete, nachteilige Ausgestaltung der Klausel wegfällt. Hierbei stellt sich die Frage, in welchem Umfang Abschlusskosten verrechnet werden dürfen und welcher Teil der bezahlten Kosten bei einem Rückkauf zurückverlangt werden kann. Eine Möglichkeit wäre, die Abschlusskosten beispielsweise auf die ersten zehn Jahre aufzuteilen, sodass der Konsument nur die anteiligen Kosten bis zum Zeitpunkt des Rückkaufs tragen müsste. Das deutsche Höchstgericht (Bundesgerichtshof = BGH) hat in vergleichbaren Fällen eine “salomonische Lösung” gewählt und auf einen Reformvorschlag für das deutsche Versicherungsrecht verwiesen (50 Prozent des “ungezillmerten Deckungskapitals” als Untergrenze), was im Wesentlichen der Variante 2 entspricht.
Die österreichische Rechtsprechung: Stärkere Konsumentenposition
In Österreich liegt mittlerweile ein Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, das über die BGH-Lösung hinausgeht und die Ansprüche der Konsumenten weiter stärkt. Das HG Wien hat entschieden, dass Abschluss- und Verwaltungskosten überhaupt nicht verrechnet werden dürfen – also auch nicht anteilig. Dieses Urteil ist rechtskräftig und folgt damit der Variante 1, was für Konsumenten eine deutlich vorteilhaftere Position bedeutet. Eine abschließende Klärung durch den Obersten Gerichtshof (OGH) zur Frage der konkreten Konsequenzen unklarer Bedingungen steht jedoch noch aus.
Wer ist betroffen?
Es ist wichtig zu unterscheiden, welche Konsumenten von der nachteiligen Verrechnung betroffen sind:
- Abschlusskosten: Konsumenten, die eine Lebensversicherung ab dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen und in den letzten drei Jahren vorzeitig aufgelöst (“rückgekauft”) oder seit Vertragsbeginn prämienfreigestellt haben.
- Unzulässige Stornoabschläge: Falls zusätzlich unzulässige Stornoabschläge verrechnet wurden, sind auch Lebensversicherungen betroffen, die ab dem 1. Jänner 1995 abgeschlossen wurden.
Voraussetzung in allen Fällen ist, dass die Kostenverrechnung in den Versicherungsbedingungen nur undeutlich oder intransparent angeführt wurde, wie im oben genannten Beispiel der Klausel. Aus derartigen Klauseln sind weder die Kostenbelastung noch die Höhe der Abschläge klar ersichtlich.
Verjährung von Ansprüchen: Handeln Sie rechtzeitig!
Ansprüche auf eine korrekte vertragliche Abrechnung von Versicherungsverträgen verjähren nach den gesetzlichen Vorgaben voraussichtlich in drei Jahren. Bei Rückkäufen sollten Klagen auf Zahlung daher spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Rückkauf eingebracht werden. Liegt der Rückkauf bereits länger als drei Jahre zurück, sind Rückforderungsansprüche aus heutiger Sicht fraglich. Der VKI wird sich jedoch um eine Klärung dieser Frage bemühen, und es ist denkbar, dass Ansprüche auch bei länger zurückliegenden Rückkäufen noch geltend gemacht werden können. In solchen Fällen sollten die entsprechenden Unterlagen unbedingt aufbewahrt werden.
Prämienfreistellung: Was tun, wenn der Vertrag weiterläuft?
Im Gegensatz zum Rückkauf führt die Prämienfreistellung nicht zur Beendigung des Versicherungsvertrages. Der Vertrag läuft weiter, es müssen jedoch keine Prämien mehr bezahlt werden. Im Gegenzug sinkt natürlich die letztendlich zur Auszahlung kommende Versicherungsleistung. Auch bei Prämienfreistellungen wirken sich die intransparenten Klauseln in den Versicherungsbedingungen negativ aus. Allerdings besteht hier zumeist kein akuter Handlungsbedarf bezüglich der Verjährung. Diese kann erst nach Ablauf des Vertrages eintreten, da die Verjährung von Ansprüchen auf korrekte Abrechnung erst drei Jahre ab Vertragsende beginnt. Der VKI empfiehlt, die Versicherung unter Hinweis auf die vorliegenden OGH-Urteile zur Erhöhung der prämienfreien Versicherungsleistung aufzufordern.
Wenn Sie Fragen haben oder eine persönliche Beratung zu Ihrem Rückkaufswert einer Lebensversicherung benötigen, können Sie sich an die Experten des VKI wenden. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten, um finanzielle Verluste zu minimieren.
Für weitere Informationen und Beratung:
Expertenhotline: 0900 410 015
(Kostenbeitrag: normale Gesprächsgebühren, Erreichbarkeit: 9:00-15:00 Uhr)
Persönliche Beratung: VKI Info-Center, Mariahilfer Str. 81, 1060 Wien
(Terminvereinbarung: 01.58877-0, Kostenbeitrag: EUR 20,–)
