Wichtige Informationen zum Insolvenzverfahren der bbg Bildungs- u. Beschäftigungsgesellschaft mbH

Das Amtsgericht Mosbach hat am 1. Juli 2023 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bbg Bildungs- u. Beschäftigungsgesellschaft mbH, ansässig im i-Park Tauberfranken Haus 8, 97922 Lauda-Königshofen, eröffnet. Dieser Schritt wurde aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Unternehmens eingeleitet, das beim Amtsgericht Mannheim unter der Registernummer HRB 721199 geführt wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens markiert einen entscheidenden Zeitpunkt für alle Beteiligten – von Gläubigern über Geschäftspartner bis hin zu ehemaligen Mitarbeitern. Ziel dieses Artikels ist es, die wichtigsten Aspekte und Fristen des Verfahrens, das unter dem Aktenzeichen 1 IN 66/23 geführt wird, übersichtlich darzustellen und betroffenen Parteien Orientierung zu bieten.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Insolvenzverwalters

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter über. Für die bbg Bildungs- u. Beschäftigungsgesellschaft mbH wurde Rechtsanwalt Stefan Herrmann, Heinestraße 7b, 97070 Würzburg, zum Insolvenzverwalter bestellt. Er ist ab sofort der zentrale Ansprechpartner für alle Angelegenheiten, die das Insolvenzverfahren betreffen. Seine Kontaktdaten lauten: Telefon: 0931 35980-0, Telefax: 0931 35980-50. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berliner Platz 10, 97080 Würzburg, unter dem Aktenzeichen 041063-23/sem/sim.

Aufforderung zur Anmeldung von Insolvenzforderungen

Alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen gegenüber der bbg Bildungs- u. Beschäftigungsgesellschaft mbH haben, sind aufgefordert, diese schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist hierfür endet am 18. August 2023. Bei der Anmeldung müssen der Grund und der genaue Betrag der Forderung klar und präzise angegeben werden (§ 38 InsO). Eine detaillierte Dokumentation Ihrer Forderung ist für die erfolgreiche Berücksichtigung im Verfahren unerlässlich. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die entsprechenden Anmeldeunterlagen werden spätestens am 28. August 2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

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Berichtstermin und Gläubigerversammlung: Ihre Beteiligung ist gefragt

Ein zentraler Termin im Insolvenzverfahren ist der Berichtstermin, der gleichzeitig als Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung dient. Dieser findet statt am Montag, 18. September 2023, um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach. Bei diesem Termin wird die Gläubigerversammlung über eine Vielzahl wichtiger Angelegenheiten entscheiden, darunter:

  • Die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters.
  • Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses.
  • Beschlüsse zu den in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) der Insolvenzordnung (InsO) bezeichneten Angelegenheiten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO als erteilt gilt, falls die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig sein sollte. Ihre Teilnahme an diesem Termin ist somit entscheidend, um Ihre Interessen aktiv zu vertreten und an wichtigen Entscheidungen mitzuwirken.

Prüfungstermin und wichtige Hinweise für Gläubiger

Parallel zum Berichtstermin findet ebenfalls am Montag, 18. September 2023, um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach der Prüfungstermin statt. Bei diesem Termin werden die angemeldeten Forderungen geprüft. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Es liegt in der Verantwortung der Gläubiger, sich über den Status ihrer Forderung zu informieren.

Sicherungsrechte und Leistungspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter

Personen, die Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten beanspruchen, sind gesetzlich verpflichtet, diese dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Dabei sind der Gegenstand des Sicherungsrechts, dessen Art und Entstehungsgrund sowie die gesicherte Forderung detailliert zu bezeichnen. Eine schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung dieser Mitteilung kann zur Haftung für daraus entstehende Schäden führen.

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Des Weiteren werden alle Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben (z.B. offene Rechnungen), aufgefordert, ihre Leistungen nicht mehr an die bbg Bildungs- u. Beschäftigungsgesellschaft mbH, sondern direkt an den Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 28 Abs. 3 InsO). Dies dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens und der Bildung der Insolvenzmasse.

Öffentliche Bekanntmachungen und Datenschutz im Insolvenzverfahren

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde der Insolvenzverwalter beauftragt, die im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin selbst erfolgt jedoch weiterhin durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen, wie diese, obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Im Sinne des Datenschutzes ist zu beachten, dass die Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV). Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Dies stellt sicher, dass sensible Daten nicht länger als notwendig öffentlich zugänglich bleiben.

Rechtsbehelfsbelehrung: Ihre Einspruchsmöglichkeiten

Gegen die vorliegende Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74821 Mosbach einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts. Eine Erklärung zu Protokoll kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erfolgen, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig beim oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist hierbei nicht zwingend vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die eindeutige Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, jedoch ist eine Einlegung per E-Mail unzulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf www.ejustice-bw.de.

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Der Schuldner oder die Gläubiger können die sofortige Beschwerde ebenfalls einlegen, falls das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c – § 4 EGInsO). Bestimmte schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit ist eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, die Unmöglichkeit muss jedoch glaubhaft gemacht werden.

Dieses Insolvenzverfahren stellt eine komplexe Situation für alle Beteiligten dar. Es ist von größter Bedeutung, dass alle Fristen beachtet und die erforderlichen Schritte sorgfältig und zeitnah unternommen werden. Bei Unsicherheiten oder komplexen Fragestellungen empfiehlt es sich stets, rechtlichen Rat von Fachleuten einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens optimal wahrnehmen zu können. Die Informationen des Amtsgerichts Mosbach vom 1. Juli 2023 sind der Ausgangspunkt für alle weiteren Maßnahmen.