Der Gedanke an den Ruhestand ist für viele verlockend. Doch mit der Aussicht auf einen frühzeitigen Rentenbeginn kommt oft die Ernüchterung: Die erwartete Rente fällt geringer aus als gedacht. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die nicht bis zum gesetzlichen Rentenalter arbeiten möchten, da ein vorgezogener Rentenbeginn in der Regel mit Rentenabzügen verbunden ist. Diese Abzüge schmälern die ohnehin schon geringer ausfallende monatliche Zahlung zusätzlich. Es stellt sich daher die dringende Frage, welche Optionen bestehen, um die Rentenzahlung zu erhöhen, auch wenn der tatsächliche Rentenbeginn nur noch wenige Jahre entfernt ist.
Eine effektive Möglichkeit, dieser Rentenkürzung entgegenzuwirken, ist die Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gemäß § 187a SGB VI. Diese Option bietet Versicherten die Chance, finanzielle Einbußen auszugleichen und so ihre Altersversorgung signifikant zu verbessern. Umfassende Informationen zur Deutschen Rentenversicherung und ihren Angeboten finden Sie hier: deutsche rentenversicherung renteninformation.
Grundlegendes zur Ausgleichszahlung für Rentenabschläge
Die Kernproblematik besteht darin, dass die Brutto-Rentenhöhe für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs um 0,3 % reduziert wird. Dies betrifft Personen, die die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch nehmen möchten.
Beispiel eines Rentenabschlags
Stellen Sie sich vor, eine im Jahr 1958 geborene Person möchte ihre Rente nicht erst mit dem regulären, abschlagsfreien Rentenalter von 66 Jahren beziehen, sondern bereits mit 63 Jahren in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. In diesem Fall werden die bis zum 63. Lebensjahr angesammelten Rentenpunkte um 10,8 % gekürzt (36 Monate x 0,3 %).
Hätte diese Person ohne Abzüge eine Brutto-Rente von 1.500 € erhalten, reduziert sich dieser Betrag durch den Rentenabschlag um 162 € auf 1.338 €. Die finanziellen Einbußen sind somit spürbar. Um diesen Nachteil der Rentenkürzung abzumildern oder gänzlich zu vermeiden, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, diese Kürzung von 162 € durch eine oder mehrere zusätzliche Einzahlungen auszugleichen.
Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung
Nicht jeder kann diese Option nutzen. Es gibt spezifische Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine solche Einzahlung leisten zu können und den ungefähren Betrag zu ermitteln.
1. Erfüllung der Mindestversicherungszeit
Zum Zeitpunkt der Einzahlung muss die Person theoretisch noch in der Lage sein, die 35-jährige Mindestversicherungszeit zu erreichen. Diese Wartezeit ist eine Grundvoraussetzung für den Erhalt der Altersrente für langjährig Versicherte oder der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer beispielsweise mit 55 Jahren bereits 30 Jahre Versicherungszeit angesammelt hat, erfüllt diese Bedingung, da er theoretisch bereits mit 60 Jahren die 35-jährige Wartezeit erfüllen könnte.
2. Besondere Rentenauskunft
Eine weitere zentrale Voraussetzung ist, dass die Deutsche Rentenversicherung dem Versicherten eine Besondere Rentenauskunft erteilt hat. In dieser Auskunft wird der maximal mögliche Ausgleichsbetrag individuell berechnet. Die Beantragung dieser besonderen Rentenauskunft ist ohne weitere Begründung ab dem 50. Lebensjahr beim Rentenversicherungsträger möglich. Bei Nachweis eines besonderen Interesses kann diese Auskunft auch schon vor dem 50. Lebensjahr beantragt werden.
Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung
Die Höhe des maximalen Einzahlungsbetrags hängt maßgeblich von der voraussichtlichen Brutto-Rentenhöhe zum gewünschten Rentenbeginn und der Höhe des Rentenabschlags ab. Zur konkreten Berechnung wird folgende Formel herangezogen:
Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019
Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gültig vom 01.07.2019 bis 31.12.2019
Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019
Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gültig vom 01.01.2019 bis 30.06.2019
Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung vom 01.07.2018 bis zum 31. Dezember 2018
Formel zur Berechnung der maximalen Ausgleichszahlung für Rentenabschläge gültig bis 31.12.2018*Erläuterung:* Die Formel wird alle sechs Monate angepasst, da sie von Faktoren wie dem Durchschnittseinkommen und dem aktuellen Rentenwert beeinflusst wird.
Rechenbeispiel
Nehmen wir das frühere Beispiel: Eine Brutto-Rentenhöhe von 1.500 € und ein Rentenabschlag von 10,8 % führen zu einer Rentenminderung von 162 €. Multipliziert man diese 162 € mit dem Faktor 225,90 € (gültig ab 2019) und dividiert das Ergebnis durch 0,892 (entspricht 1 – 10,8 %), ergibt sich eine maximal mögliche Ausgleichszahlung von 41.026,68 €. Wird dieser Betrag zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, erhöht sich die monatliche Brutto-Rente ab dem 63. Lebensjahr um 162 €.
Mehr oder weniger einzahlen?
Der genannte Betrag ist ein Maximalbetrag. Eine Einzahlung, die diese Grenze überschreitet, ist im Rahmen des Ausgleichs von Rentenabschlägen nicht vorgesehen. Für weitere Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung könnten gegebenenfalls andere Optionen zur Verfügung stehen. Es ist jedoch auch möglich, nur einen Teil der Rentenabschläge durch Sonderzahlungen auszugleichen. Zahlt man beispielsweise die Hälfte des maximalen Betrags ein, steigt die Rente auch nur um die Hälfte des Minderungsbetrags.
Die folgenden Tabellen zeigen beispielhaft für verschiedene Rentenhöhen und Rentenabschläge, wie hoch die maximalen Ausgleichsbeträge wären. Die Berechnungen basieren auf der Formel für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2019.
Bei einem Rentenabschlag in Höhe von 3,6 %:
| Erarbeitete Brutto-Rente vor Rentenabschlag | Rentenabschlag: 3,6 % | Brutto-Rente nach Rentenabschlag | Höhe der Minderung durch Abschlag | Zahlung zum Ausgleich der Minderung |
|---|---|---|---|---|
| 500 € | 482 € | 18 € | 4.087,90 € | |
| 700 € | 674,80 € | 25,20 € | 5.723,07 € | |
| 1.000 € | 964 € | 36 € | 8.175,81 € | |
| 1.300 € | 1.253,20 € | 46,80 € | 10.628,55 € | |
| 1.600 € | 1.542,40 € | 57,60 € | 13.081,29 € | |
| 2.000 € | 1.928 € | 72 € | 16.351,62 € |
Bei einem Rentenabschlag in Höhe von 7,2 %:
| Erarbeitete Brutto-Rente vor Rentenabschlag | Rentenabschlag: 7,2 % | Brutto-Rente nach Rentenabschlag | Höhe der Minderung durch Abschlag | Zahlung zum Ausgleich der Minderung |
|---|---|---|---|---|
| 500 € | 464 € | 36 € | 8.492,97 € | |
| 700 € | 649,60 € | 50,40 € | 11.890,16 € | |
| 1.000 € | 928 € | 72 € | 16.985,95 € | |
| 1.300 € | 1.206,40 € | 93,60 € | 22.081,73 € | |
| 1.600 € | 1.484,80 € | 115,20 € | 27.177,52 € | |
| 2.000 € | 1.856 € | 144 € | 33.971,90 € |
Bei einem Rentenabschlag in Höhe von 10,8 %:
| Erarbeitete Brutto-Rente vor Rentenabschlag | Rentenabschlag: 10,8 % | Brutto-Rente nach Rentenabschlag | Höhe der Rentenminderung | Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung |
|---|---|---|---|---|
| 500 € | 446 € | 54 € | 13.253,61 € | |
| 700 € | 624,40 € | 75,60 € | 18.555,05 € | |
| 1.000 € | 892 € | 108 € | 26.507,22 € | |
| 1.300 € | 1.159,60 € | 140,40 € | 34.459,39 € | |
| 1.600 € | 1.427,20 € | 172,80 € | 42.411,55 € | |
| 2.000 € | 1.784 € | 216 € | 53.014,44 € |
Bei einem Rentenabschlag in Höhe von 14,4 %:
| Erarbeitete Brutto-Rente vor Rentenabschlag | Rentenabschlag: 14,4 % | Brutto-Rente nach Rentenabschlag | Höhe der Rentenminderung | Zahlung zum Ausgleich der Rentenminderung |
|---|---|---|---|---|
| 500 € | 428 € | 72 € | 18.414,67 € | |
| 700 € | 599,20 € | 100,80 € | 25.780,54 € | |
| 1.000 € | 856 € | 144 € | 36.829,35 € | |
| 1.300 € | 1.112,80 € | 187,20 € | 47.878,15 € | |
| 1.600 € | 1.369,60 € | 230,40 € | 58.926,95 € | |
| 2.000 € | 1.712 € | 288 € | 73.658,69 € |
Zahlungsmodalitäten
Die hohen Beträge, die zum vollständigen Ausgleich von Rentenabschlägen erforderlich sind, können für viele eine Herausforderung darstellen. Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und daher Teilzahlungen ermöglicht.
Ausgleichszahlung in Raten
Bis zum 30. Juni 2020 waren maximal zwei Teilzahlungen pro Jahr erlaubt. Diese Einschränkung wurde jedoch seit dem 1. Juli 2020 aufgehoben, wodurch eine deutlich höhere Flexibilität bei der Zahlungsweise geschaffen wurde. Es gibt keine Begrenzung mehr für die jährlich möglichen Ratenzahlungen. Einzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen können nun, vergleichbar mit einem privaten Rentenversicherungsvertrag oder einem Banksparplan, auch monatlich erfolgen.
Dauer der Ausgleichszahlung
Selbst wenn bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezogen wird, können diese noch ausgeglichen werden, solange der Versicherte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass sich die Rentensteigerung bei Zahlungen nach Rentenbeginn erst im Monat nach der Einzahlung auswirkt. Wer die besondere Rentenauskunft mit 50 Jahren beantragt und plant, den Rentenabschlag bis zum 63. Lebensjahr vollständig auszugleichen, hat in der Regel 14 Jahre Zeit für die Ausgleichszahlung. Um im obigen Beispiel etwa 40.000 € einzuzahlen, wären jährliche Zahlungen von ca. 3.000 € nötig.
„Nachteil“ einer Ratenzahlung
Ein Aspekt der Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum ist, dass man, absolut gesehen, einen höheren Gesamtbetrag einzahlen muss, um dieselbe Anzahl an zusätzlichen Rentenpunkten zu erhalten. Dies liegt daran, dass sich die Durchschnittsentgelte im Laufe der Zeit ändern, wodurch der Kaufpreis eines Rentenpunktes in der Zukunft höher ausfällt als in der Vergangenheit. So stieg der Berechnungsfaktor (siehe obige Formeln) im Jahr 2019 von 219,93 € auf 225,90 €. Um einen Betrag von 162 € bei einem Rentenabschlag von 10,8 % auszugleichen, mussten 2019 bereits 967,14 € mehr entrichtet werden als noch 2018.
Rentabilität der Ausgleichszahlung
Nachdem die formalen und rechnerischen Aspekte geklärt sind, stellt sich die entscheidende Frage: Lohnt sich eine solche Einzahlung überhaupt, und ab wann amortisieren sich die Beiträge?
„Wette auf ein langes Leben“
Es muss klar sein, dass eine solche Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, ähnlich wie der Abschluss einer privaten Rentenversicherung, immer eine „Wette auf ein langes Leben“ ist. Je länger man lebt, desto wahrscheinlicher ist es, dass sich die Ausgleichszahlung finanziell auszahlt. Unter Ausblendung steuerlicher Aspekte und zukünftiger Rentenanpassungen lässt sich der Amortisationszeitpunkt relativ einfach ermitteln.
Wann hat man sein Geld „raus“?
Im obigen Beispiel wurde mit einer Ausgleichszahlung von 41.026,68 € eine Brutto-Rentensteigerung von 162 € erkauft. Die meisten Rentner sind pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Zieht man die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (derzeit ca. 11 %) von den 162 € ab, ergibt sich eine monatliche Netto-Rentensteigerung von ca. 144 €. Dividiert man die eingezahlten 41.026,68 € durch diese monatliche Netto-Rentensteigerung, erhält man eine Amortisationszeit von etwa 285 Monaten, also rund 23 ¾ Jahren des Rentenbezugs.
Lebenserwartung berücksichtigen
Laut der Generationensterbetafel des Statistischen Bundesamtes lebt ein 1960 geborener Mann, der das 63. Lebensjahr erreicht hat, durchschnittlich noch 20-22 Jahre. Er liegt damit knapp unterhalb der 23 ¾ Jahre. Eine 1960 geborene Frau hingegen kann mit 63 Jahren durchschnittlich weitere 24-25 Jahre erwarten, sodass sich die Einzahlung für sie tendenziell eher lohnt.
Anmerkung: Deutlich früher amortisiert sich die Ausgleichszahlung für Rentner, die privat krankenversichert sind. Zusätzlich zum Brutto-Rentenbetrag von 162 € erhalten sie einen von der Rentenversicherung finanzierten Zuschlag zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 7,3 %. Dies führt zu einer Rentensteigerung von 173,83 €, wodurch sich die Einzahlung bereits nach ca. 19,67 Jahren amortisiert.
Diese Zahlen zeigen, dass die Ausgleichszahlung von Rentenabschlägen nicht für jeden gleichermaßen profitabel ist, sich aber für bestimmte Personengruppen durchaus lohnen kann. Für eine fundierte Entscheidung müssen jedoch auch die Aspekte Steuern, Rentenanpassungen und Hinterbliebenenabsicherung berücksichtigt werden. Eine umfassende Beratung zur Rentenversicherung kann hierbei hilfreich sein: rentenversicherung beratung in meiner nähe.
1. Steuern
Die angemessene Berücksichtigung des steuerlichen Faktors bei der Rentabilitätsberechnung ist komplex. Es gilt, zwei gegensätzliche Punkte zu beachten: Die Einzahlungen können als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden, jedoch sind bei einer höheren Rente im Alter auch höhere Steuern zu entrichten.
Ausgleichszahlung als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen
Im Jahr 2019 konnte ein lediger Arbeitnehmer maximal 24.305 € als Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen. Von diesem Maximalbetrag sind die bereits vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge sowie eventuelle Beiträge zu einer Basis- bzw. Rürup-Rente abzuziehen. Bei einem Durchschnittsverdiener im Jahr 2019 (38.901 €) verringerte sich der absetzbare Betrag um 7.235,59 € bereits gezahlte Pflichtbeiträge auf 17.069,41 €. Bei einem Arbeitnehmer, dessen Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 2019 von 80.400 € erreichte, wurden sogar 14.954,40 € gezahlt, sodass nur noch 9.350,60 € zusätzlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden konnten.
Da der maximal steuerlich absetzbare Betrag oft geringer ist als anfangs gedacht, können sich Teilzahlungen aus steuerlicher Sicht auch für Personen lohnen, die den vollen Ausgleichsbetrag in einer Zahlung leisten könnten. Des Weiteren sind Altersvorsorgeaufwendungen nicht zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar, sondern je nach Zahlungsjahr nur zu einem verminderten Prozentsatz. 2019 lag dieser bei 88 % und erhöht sich bis 2025 sukzessive um 2 % pro Jahr.
Beispiel zur Steuerersparnis:
Wird 2019 eine Ausgleichszahlung von 8.000 € geleistet, die den Maximalbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen nicht überschreitet, gelten 88 % davon, also 7.040 €, als Sonderausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen. Laut Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen liegt die steuerliche Belastung eines Alleinstehenden bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € bei ca. 4.000 €. Reduziert sich das zu versteuernde Einkommen um 7.040 € auf 22.960 €, sind nur noch 2.300 € an Steuern zu zahlen. Das Finanzamt beteiligt sich in diesem Fall mit ca. 1.700 € bzw. 21 % an der Ausgleichszahlung. Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier: Ausgleichszahlung Rentenabschläge steuerlich absetzen.
Höhere Rente bedeutet auch mehr Steuern im Alter
Da Rentenzahlungen (zumindest zum Großteil) als zu versteuerndes Einkommen gelten, ist bei der Rentabilitätsberechnung zu berücksichtigen, dass neben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch Steuern von der Rente abgezogen werden. Geht man davon aus, dass die Rente im Jahr 2020 erstmalig gezahlt wird und brutto 1.338 € (ohne Ausgleichszahlung) bzw. 1.500 € (mit Ausgleichszahlung) beträgt, sind im zweiten Fall monatlich ca. 25 € mehr an Steuern zu zahlen. Die Netto-Rentensteigerung nach Steuern und Beiträgen läge somit bei monatlich ca. 119 €. Angenommen, das Finanzamt hat sich zu einem Fünftel an der Ausgleichszahlung beteiligt, amortisieren sich die gezahlten 32.800 € (4/5 von 41.000 €) bei einer monatlich um 119 € höheren Rente nach ziemlich genau 23 Jahren.
Die Komplexität der Berechnung zeigt, dass pauschale Aussagen zum Steuerspareffekt nicht getroffen werden können. Der persönliche Amortisationszeitpunkt kann je nach individueller steuerlicher Belastung stark variieren.
2. Rentenanpassungen
Bei den bisherigen Überlegungen wurde außer Acht gelassen, dass Rentenzahlungen regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Gesetzlich ist festgeschrieben, dass jährlich zum 01.07. überprüft wird, wie sich die durchschnittlichen Löhne aller Versicherten entwickelt haben, und auf dieser Grundlage der Umfang der Rentenanpassung bestimmt wird. Die durchschnittliche Rentenanpassung im Zeitraum von 1990–2017 lag bei jährlich 1,66 %. Mehr zur Entwicklung der Rentenanpassung in den vergangenen 11 Jahren finden Sie hier.
Die Rentenanpassungen der letzten Jahre (2014: 1,67 %; 2015: 2,1 %; 2016: 4,25 %; 2017: 1,9 %) lagen oberhalb des Durchschnitts, und auch die Rentenanpassung 2019 überstieg mit mehr als 3 % in Ost und West den historischen Durchschnittswert.
Einfluss der Rentenanpassung auf die Rendite
Hätte man beispielsweise im Jahr 2007 50.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, um einen Rentenabschlag von 10,8 % auszugleichen, hätte man damit eine Brutto-Rentensteigerung von 196 € erkauft. Aufgrund der Rentenanpassungen lag die zusätzliche monatliche Rente aus dieser Einzahlung im Jahr 2018 bereits bei brutto ca. 239 €.
Es zeigt sich einerseits, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Traumrenditen wie am Aktien- oder Immobilienmarkt zu erzielen sind. Andererseits darf man jedoch auch keine Äpfel mit Birnen vergleichen! Die gesetzliche Rente ist ein sicheres Anlageprodukt, bei dem ein Kapitalverlust quasi ausgeschlossen ist. Betrachtet man insbesondere beim derzeitigen Zinsniveau private Anlageprodukte mit vergleichbarem Risikoniveau, wirken die mit der Ausgleichszahlung erzielbaren Renditen keineswegs gering.
Zukünftige Entwicklung der Rentenanpassungen
Hinsichtlich zukünftiger Rentenanpassungen werden in den Renteninformationen der Deutschen Rentenversicherung immer zwei Werte angegeben: 1 % und 2 %. Diese Prognose erscheint unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und den Berechnungen im Rentenversicherungsbericht des BMAS nicht unrealistisch. Es ist daher davon auszugehen, dass Rentenanpassungen zukünftige Preissteigerungen weitgehend ausgleichen werden – unabhängig davon, wie lange man tatsächlich lebt.
Besondere Renditechancen für Versicherte in Ostdeutschland
Überdurchschnittlich ertragreich kann eine Ausgleichszahlung für Versicherte sein, die im Gebiet der ehemaligen DDR arbeiten oder gearbeitet haben und sogenannte Entgeltpunkte Ost erworben haben. Da die R
