Lebensversicherung widerrufen: Ihre Chance auf Rückzahlung dank fehlerhafter Belehrung (1994-2007)

Millionen von Versicherten in Deutschland könnten von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) profitieren, das den Widerruf ihrer Lebens- oder Rentenversicherung auch Jahre nach Vertragsabschluss ermöglicht. Der Kernpunkt ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die in vielen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007 zu finden ist. Dieses historische Urteil eröffnet Betroffenen die Möglichkeit, aus unrentablen Verträgen auszusteigen und deutlich mehr Geld zurückzuerhalten, als es bei einer regulären Kündigung der Fall wäre. Erfahren Sie, welche Hintergründe dieses Urteil hat, ob auch Ihr Vertrag betroffen sein könnte und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

Die rechtlichen Grundlagen: VVG und das “ewige Widerrufsrecht”

Um die Tragweite der BGH-Entscheidung zu verstehen, ist ein Blick auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unerlässlich. Das VVG regelt unter anderem das Widerrufsrecht von Verbrauchern und dessen Ausübung. Grundsätzlich gilt: Ist die Widerrufsbelehrung in einem Vertrag unwirksam, gibt es für die Ausübung des Widerrufsrechts keine zeitliche Begrenzung. Dies wird oft als “ewiges Widerrufsrecht” bezeichnet, da Kunden die Police auch viele Jahre später noch widerrufen können.

Der Gesetzgeber versuchte einst, diesem “ewigen Widerrufsrecht” entgegenzuwirken. Der alte § 5a VVG sah vor, dass das Widerrufsrecht auch bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung spätestens nach einem Jahr erlischt. Eine mutige Verbraucherin klagte jedoch gegen diese Vorschrift und berief sich dabei auf das sogenannte Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB. Sie sah ihre Rechte als Kundin durch die Regelung klar eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte die Rechtsauffassung der Verbraucherin und erklärte § 5a VVG für nichtig.

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Der BGH übernahm diese richtungsweisende Entscheidung und gab der Kundin Recht. Die Versicherungsgesellschaft musste den Widerruf der Lebensversicherung auch viele Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist akzeptieren, da die Widerrufsbelehrung unwirksam war (Urteil vom 07. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11).

Besonders relevant: Zwischen 1994 und 2007 nutzten viele Versicherungsgesellschaften die exakt gleiche fehlerhafte Widerrufsbelehrung in ihren Verträgen. Da das BGH-Urteil Grundsatzwirkung hat, stehen die Chancen gut, auch gegen diese Lebensversicherungen vorzugehen.

Das Deutlichkeitsgebot: Wann eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB müssen Verbraucher klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Die Belehrung muss dem Deutlichkeitsgrundsatz entsprechen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn:

  • Der Versicherer die Widerrufsbelehrung im Fließtext versteckt, sodass sie sich nicht deutlich vom Rest der Vertragsbedingungen abhebt.
  • Beginn und Ende der Widerrufsfrist nicht klar und unmissverständlich bezeichnet sind.
  • Die Widerrufsbelehrung rechtlich falsch ist und etwa vorschreibt, dass die Frist bereits mit Erhalt der ersten Vertragsunterlagen beginnt. Korrekt wäre, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsunterlagen vollständig erhalten hat.

Unrentable Lebensversicherungen: Hohe Verluste vermeiden

Viele Lebensversicherungen, insbesondere die aus den genannten Zeiträumen, sind in den letzten Jahren aufgrund steigender Abschluss- und verwaltungskosten lebensversicherung und gleichzeitig sinkender Garantiezinsen unrentabel geworden. Hinzu kommt die Inflation, die die reale Kaufkraft des angesparten Geldes mindert. Es ist leider keine Seltenheit, dass Versicherte bei Vertragsende oder Kündigung wesentlich weniger ausgezahlt bekommen, als sie über ihre Beiträge eingezahlt haben.

Ein weiterer Kostenfaktor ist der sogenannte Stornoaufschlag, den Versicherer vom Rückkaufswert abziehen können, wenn Sie Ihre Lebensversicherung kündigen. Dieser Stornoaufschlag muss jedoch vertraglich vereinbart worden sein (§ 169 Abs. 5 VVG). Ohne diese Vereinbarung darf der Abschlag nicht erhoben werden.

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Das BGH-Urteil ermöglicht den Widerruf von Renten- und Lebensversicherungen

Seit dem Grundsatzurteil des BGH mussten Gerichte in zahlreichen weiteren Fällen entscheiden, ob ein Widerruf der Lebensversicherung möglich ist. Die Rechtsprechung ist hierbei insgesamt als sehr verbraucherfreundlich einzustufen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Wurde die Widerrufsbelehrung nicht deutlich hervorgehoben und ist somit für den Verbraucher nicht erkennbar, ist sie unwirksam (BGH vom 17. Dezember 2017, Az. IV ZR 260/11).
  • Wird die Widerrufsbelehrung nicht explizit als solche, sondern beispielsweise als „Rücktrittsbelehrung“ bezeichnet, wird der Kunde nicht ausdrücklich über sein Widerrufsrecht informiert. Auch in diesem Fall ist die Belehrung unwirksam (LG Chemnitz vom 07. April 2014, Az. 1 O 77/12).
  • Fehlt die Widerrufsbelehrung gänzlich, ist sie ebenfalls unwirksam. In diesem, auf den ersten Blick trivialen Fall, hat beispielsweise das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 03.03.2020, Az. 12 U 53/19 zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden.

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Verträge zwischen 1994 und 2007 sind besonders betroffen

In den Jahren von 1994 bis 2007 wurden besonders viele Lebens- und Rentenversicherungen mit unwirksamen Widerrufsbelehrungen abgeschlossen. Da die Versicherer nicht mit der späteren Entscheidung des EuGH und BGH gerechnet haben, wurden diese Mängel in den Verträgen auch nie korrigiert.

Grundsätzlich kommen für einen Widerruf alle Lebens- und Rentenversicherungen infrage, unabhängig davon, ob sie fondsgebunden sind oder nicht. Ein Widerruf von Rürup-Rentenverträgen oder Risikolebensversicherungen ist theoretisch zwar möglich, aber praktisch oft nicht zielführend, da diese Policen keinen Rückkaufswert im klassischen Sinne aufweisen.

Widerrufen statt kündigen: Mehr als nur den Rückkaufswert erhalten

Bei einer regulären Kündigung Ihrer Lebensversicherung zahlt der Versicherer lediglich den nach mathematischen Grundsätzen ermittelten Rückkaufswert aus. Dieser berechnet sich (vereinfacht) nach folgender Formel:

  • Summe der eingezahlten Beiträge
  • plus erzielte Rendite/Zinsen
  • minus Abschluss- und Verwaltungskosten
  • minus Stornoabschlag wegen Kündigung
  • = Rückkaufswert
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Versicherte nehmen hierbei oft erhebliche finanzielle Nachteile in Kauf. Besonders in den ersten Jahren nach Abschluss der Police sorgen die hohen Kosten schnell dafür, dass die Versicherungsgesellschaft deutlich weniger Geld auszahlt, als Sie tatsächlich eingezahlt haben.

Bei einem erfolgreichen Widerruf hingegen ist die oben genannte Formel nicht anzuwenden. Der Versicherer ist stattdessen verpflichtet, alle von Ihnen eingezahlten Beiträge sowie die gesamte Rendite, die er mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat, auszuzahlen. Abziehen darf er lediglich die laufenden Verwaltungskosten, nicht aber die Abschlussgebühren oder die Pauschale für die Stornierung des Vertrags. Das Ergebnis: Sie erhalten in den meisten Fällen wesentlich mehr Geld zurück, als es bei einer Kündigung der Fall wäre!

Wie Sie Ihren Lebensversicherungsvertrag widerrufen können

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann formal mit einem einfachen Schreiben erfolgen, das dem Versicherer am besten per Einschreiben zugestellt wird. Aber Vorsicht: Aufgrund der komplexen rechtlichen Materie und der Erfahrungen aus der Vergangenheit haben Privatpersonen oft kaum eine Chance, sich erfolgreich gegen die erfahrenen Rechtsabteilungen der großen Versicherungsgesellschaften durchzusetzen. Es ist daher dringend ratsam, sich hierfür anwaltlichen Rat einzuholen, um bei Ihrem Widerruf die maximal mögliche Summe zu erzielen.

Ein erster Schritt kann die Nutzung eines kostenfreien Online-Rechners sein, der Ihnen einen ersten Eindruck zur möglichen Auszahlung bei einem Widerruf verschafft. Sollten Partneranwälte Ihren Fall übernehmen und sich erfolgreich gegen den Versicherer durchsetzen, fällt ein Honorar oft nur auf den zusätzlich erzielten Mehrwert an. Gelingt der Widerruf nicht, entstehen Ihnen in der Regel keine Kosten.

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