Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 hat zu bedeutsamen Anpassungen in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG geführt. Diese Gesetzesänderung hat weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung von Lizenzierungen von Rechten, die in einem inländischen Register eingetragen sind, sowohl zwischen nahestehenden als auch zwischen nicht nahestehenden Personen. Diese Neuerungen sind entscheidend für Unternehmen und Einzelpersonen, die Lizenzgebühren in Deutschland erhalten oder entrichten, und erfordern eine genaue Beachtung der aktuellen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen.
Lizenzierung von Rechten zwischen nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG)
Für die Lizenzierung von Rechten, die in einem inländischen Register eingetragen sind, zwischen nahestehenden Personen gemäß § 1 Abs. 2 AStG, besteht eine Steuerpflicht für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 bezogen wurden. Dies gilt unter der Bedingung, dass die Besteuerung dieser Einkünfte nicht im Widerspruch zu den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steht, wobei die Anwendungsvorschriften des EStG zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz dazu bleibt für Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2022 zwischen nahestehenden Personen bezogen wurden, die Steuerpflicht unabhängig von der Gültigkeit eines DBA bestehen.
Basierend auf den neuen gesetzlichen Bestimmungen ist für Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 für die Lizenzierung von Rechten erhalten werden, auch zwischen nahestehenden Personen, kein Freistellungsverfahren mehr erforderlich. Die Prüfung eines etwaigen Anspruchs auf Steuerentlastung erfolgt zusätzlich im Rahmen der Prüfung der Steuerpflicht nach § 49 EStG.
Freistellungsbescheinigungen für die Vergangenheit werden im Rahmen des vereinfachten Freistellungsverfahrens gemäß Nr. 4 des oben genannten BMF-Schreibens für den beantragten Zeitraum, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, entschieden. Ordentliche Freistellungsbescheinigungen für die Zukunft nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG werden aus den genannten Gründen in Registerfallkonstellationen aufgrund des JStG 2022 nicht mehr erteilt.
Drittlizenzen (Nicht-nahestehende Personen)
Die Steuerpflicht hinsichtlich der Lizenzierung von in einem inländischen Register eingetragenen Rechten zwischen nicht nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG (sogenannte Drittlizenzen) wurde vom Einkommensteuergesetz (§ 49 EStG) auf das Gesetz zur Abwehr von Steuerumgehung und unfairem Steuerwettbewerb (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAbwG) übertragen. Demzufolge besteht für Drittlizenzen eine Steuerpflicht, wenn der Lizenzgeber bzw. Vergütungsgläubiger in einer nicht kooperativen Steuerhoheitszone im Sinne des § 2 StAbwG ansässig ist. Diese Verlagerung aus dem Einkommensteuergesetz gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Die Steuerpflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAbwG gilt erstmals für Zuflüsse ab dem 1. Januar 2022. Dies umfasst sowohl die Überlassung als auch den Verkauf von Rechten, die in einem deutschen Register eingetragen sind.
Ein Verfahren zur Steuerentlastung ist für die Lizenzierung von Rechten zwischen nicht nahestehenden Personen daher nicht mehr erforderlich. In Fällen nach § 10 StAbwG ist eine Steuerentlastung nach § 1 Abs. 3 StAbwG nicht möglich.
Die bis dato eingereichten ordentlichen Freistellungsanträge nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie Anträge im vereinfachten Freistellungsverfahren nach Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021 sind durch die Gesetzesänderung gegenstandslos geworden. Sollten Sie Anträge für Drittlizenzen gestellt haben, die noch nicht entschieden wurden, bitten wir Sie um eine entsprechende Mitteilung und die Übersendung einer Bestätigung, dass der Vertragspartner keine nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist. Dies unterstützt die zügige Bearbeitung der verbleibenden Freistellungsbescheinigungen. Für Fragen steht Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) postalisch oder per E-Mail (50aRegisterfaelle@bzst.bund.de) zur Verfügung.
Für Drittlizenzfälle, die nicht unter § 10 StAbwG fallen, können bereits abgegebene Selbstanmeldungen korrigiert werden. Zusätzlich bitten wir um Übersendung einer Bestätigung, dass der Vertragspartner keine nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist.
Zukünftig müssen Lizenzzahlungen zwischen nicht nahestehenden Dritten, die unter § 10 StAbwG fallen, über ein separates Portal gemeldet werden. Ein Link zu diesem Portal ist: www.elster.de/bportal.
Ordentliche Freistellungsbescheinigungen für die Zukunft nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG werden in Registerfallkonstellationen aufgrund des JStG 2022 aus den genannten Gründen nicht mehr erteilt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die nachfolgende Sammlung von Fragen und Antworten (FAQ) dient lediglich der Orientierung. Sie stellt weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben dar. Die Informationen haben keine rechtliche oder bindende Wirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt stets dem Bundeszentralamt für Steuern vorbehalten.
Allgemeines
Was muss eine gültige Vollmacht enthalten?
Für die Erstellung einer gültigen Vollmacht kann die Vorlage zur Entlastung von Abzugsteuern verwendet werden. Wichtig: Die Vollmacht muss das Selbstanmeldungsverfahren (§ 50a EStG) und das Entlastungsverfahren (§§ 50c und 50d EStG) umfassen. Dies muss auch dann dargestellt werden, wenn der Vergütungsgläubiger oder Vergütungsschuldner von einer Konzerngesellschaft vertreten werden.
Sofern die Bevollmächtigten für die verschiedenen Verfahren nicht identisch sind (§ 50a EStG oder §§ 50c und 50d EStG), müssen die Vollmachten deutlich voneinander abgegrenzt werden.
Werden elektronische Signaturen akzeptiert?
Ja, elektronische Signaturen werden akzeptiert, wenn ein Original “Unterschrift” auf dem Antrag damit aufgedruckt ist. Andere Formen, wie die Zertifizierung mit Zertifikaten oder alphanumerische Codes, können nicht akzeptiert werden, da die Steuerverwaltung keine Möglichkeit zur Überprüfung hat. Elektronische Signaturen können auf Anträgen, Vollmachten etc. verwendet werden.
Wie sind die aktuellen Bearbeitungszeiten?
Da das Bundeszentralamt für Steuern eine große Anzahl von Anträgen und Selbstanmeldungen zu Registerfällen erhält, kann es zu Verzögerungen bei den Bearbeitungszeiten kommen.
Welche Behörde ist für die Bearbeitung der Registerfälle zuständig?
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Abzugsteuern nach § 50a EStG für die Veranlagungsjahre ab 2014 sowie für die Abzugsteuerentlastung zuständig.
Für Veräußerungsfälle, die nach beschränkter Körperschaftsteuerpflicht (§ 31 KStG) zu beurteilen sind, gelten die allgemeinen Zuständigkeiten der Finanzämter. Der inländische Bezugspunkt für die beschränkte Steuerpflicht richtet sich nach der Eintragung in das inländische oder europäische Register. Da das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Europäische Patentamt in München ansässig sind, ist in der Regel das Finanzamt München, Abteilung III, zuständig. Bitte kontaktieren Sie dessen Zentralstelle für Registerfälle.
Fragen zu Selbstanmeldungen
Welche Registerrechte unterliegen der Steuerpflicht und müssen somit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden?
Die Steuerpflicht gilt für alle Rechte, die in einem inländischen öffentlichen Buch oder Register aufgeführt sind. Dazu gehören beispielsweise Patente und Marken, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen sind, sowie Patente, die beim Europäischen Patentamt angemeldet sind. Europäische Patente werden lediglich deklaratorisch beim DPMA hinterlegt, sodass sie keine inländische Steuerpflicht begründen.
Marken und Patente, die im internationalen Register (WIPO) eingetragen sind, begründen jedoch eine inländische Steuerpflicht, wenn ihr eingetragenes Schutzgebiet sich auf Deutschland erstreckt, da ihre Eintragung beim DPMA konstitutive Wirkung hat.
Des Weiteren können Rechte, die in anderen inländischen öffentlichen Büchern oder Registern geführt werden (wie z.B. die Eintragung von Sorten in das Sortenregister oder Emissionsrechte, wenn diese in einem Register aufgeführt sind), eine inländische Steuerpflicht begründen.
Haben Registerfälle eine Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG?
Die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten, die in einem inländischen öffentlichen Buch oder Register eingetragen sind, zwischen nahestehenden Personen, erfüllt den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa) EStG, auch wenn Zahlungen nur zwischen zwei ausländischen Gesellschaften ausgetauscht werden. Ab dem 1. Januar 2023 ist Voraussetzung für die Steuerpflicht, dass die Besteuerung der Einkünfte nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens steht, wobei die Anwendungsvorschriften dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind.
Die Prüfung der DBA-Korrektur oder des Anspruchs auf Steuerentlastung des jeweiligen Vergütungsgläubigers obliegt dem Steuerpflichtigen. Im Zweifelsfall ist eine Selbstanmeldung abzugeben.
Die geleisteten Zahlungen sind inländische Einkünfte des Lizenzgebers mit beschränkter Steuerpflicht und unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (siehe BMF-Schreiben vom 6. November 2020, BStBl I 2020 S. 1060).
Die Steuer entsteht, sobald der Vergütungsgläubiger die Zahlung (Lizenzgebühr) erhält. Zu diesem Zeitpunkt muss der Vergütungsschuldner die Steuern nach § 50a Abs. 5 Nr. 2 EStG (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) einbehalten, abführen und für Zahlungen, die am oder nach dem 1. Januar 2014 erhalten wurden, gemäß § 73e EStDV eine Selbstanmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben (Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 6. November 2020, BStBl I 2020 S. 1060 und Nrn. 7 und 8 des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021, BStBl. I 2021 S. 301).
Auch wenn die Steuern nicht einbehalten wurden, ist der Vergütungsschuldner dennoch verpflichtet, die Steuer nach § 50a Abs. 5 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 73e Abs. 1 und 2 EStDV einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Wenn er seine Pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann die zuständige Behörde die geschuldeten Steuern auf andere Weise durch Erlass eines Nachforderungsbescheids oder eines Haftungsbescheids für Steuern geltend machen. Hierzu muss die zuständige Behörde den anzuwendenden Steuerbetrag prüfen können, um einen Nachforderungsbescheid oder Haftungsbescheid in der entsprechenden Höhe zu erlassen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Steuerabzug entgegen den Anforderungen unterlassen wurde.
Sofern für Registerfälle bisher keine Selbstanmeldungen abgegeben wurden, muss dies schnellstmöglich nachgeholt werden.
Die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten, die in einem inländischen öffentlichen Buch oder Register eingetragen sind, zwischen nicht nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erfüllt den Tatbestand des § 10 StAbwG. Gemäß § 10 Abs. 2 StAbwG muss auch in diesen Fällen eine Selbstanmeldung erfolgen (siehe oben). Zukünftig müssen diese über ein separates Portal gemeldet werden.
Stufenthemen, § 50a Abs. 4 EStG, Lizenzketten
Gemäß § 50a Abs. 4 EStG müssen Vergütungsgläubiger, die selbst Vergütungsschuldner für andere Vergütungsgläubiger sind, keine Steuern einbehalten, wenn ihre Einnahmen bereits dem Steuerabzug unterlagen.
Die Steuerabzugsbeträge für die zweite Stufe müssen (rückwirkend) abgeführt werden, wenn der Vergütungsgläubiger bezüglich seiner Einnahmen (erste Stufe) Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend macht, eine Veranlagung beantragt oder einen Steuererstattungsanspruch nach § 50c Abs. 3 EStG oder anderen Rechtsvorschriften stellt. Bei einer Lizenzkette, d.h., der Hauptlizenznehmer vergibt Unterlizenzen, ist gemäß den Bestimmungen des § 50a Abs. 4 EStG in der Regel die unterste Stufe zuerst zu prüfen. Somit sind in der Regel alle Unterlizenzbeziehungen zu identifizieren.
Wird auf der untersten Stufe eine Steuerentlastung gewährt (z.B. aufgrund eines Antrags nach Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021), kann der Steuerabzug auf der zweiten Stufe nur dann unterbleiben, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 EStG für diese Stufe erteilt wurde, ein Antrag nach Nr. 4 des vorgenannten BMF-Schreibens gestellt wurde oder ein Fall nach Nr. 7 des BMF-Schreibens vorliegt.
Eine Freistellungsbescheinigung oder ein Anspruch auf Steuerentlastung für eine Stufe der Lizenzkette hat keine Auswirkungen auf andere Stufen.
Können Anmeldungen für mehrere Vergütungsschuldner in konsolidierter Form eingereicht werden?
Nein. Für jeden Vergütungsschuldner müssen separate Anmeldungen eingereicht werden. Die elektronische Übermittlung der separaten Anmeldungen kann auch zentral durch eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern die entsprechende Vollmacht vorgelegt wird.
Müssen Anmeldungen für jedes Quartal einzeln eingereicht werden, oder genügt ein Jahresantrag?
Für jedes Quartal müssen individuelle Anmeldungen eingereicht werden. Sofern eine quartalsweise Trennung der einzelnen Vergütungen nicht mehr möglich ist, kann der Jahresbetrag gleichmäßig auf alle Quartale verteilt werden.
Kann die Zahlung für individuelle Anmeldungen von verschiedenen Vergütungsschuldnern als einmalige Zahlung eingereicht werden?
Nein, die Zahlung für verschiedene Vergütungsschuldner kann nicht gebündelt werden. Die Zahlungen müssen separat für jeden Vergütungsschuldner, einschließlich der relevanten Steuernummer und des entsprechenden Quartals, erfolgen. Mehrere Quartale können konsolidiert werden.
Wie wird die Bemessungsgrundlage für Registerfälle ermittelt?
Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage wird auf die Nrn. 10 bis 14 des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021 (Az. IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450) verwiesen. In der Regel ist die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a EStG die Bruttovergütung für die Lizenzierung des im Inland registrierten Rechts.
Die Bemessungsgrundlage ist für jedes Vertragsverhältnis individuell zu bestimmen. Wenn das Vertragsverhältnis nicht geeignet ist, den Teil der Vergütung, der sich auf die Lizenzierung des im Inland registrierten Rechts bezieht, spezifisch zu definieren, muss die gezahlte Vergütung in geeigneter Weise aufgeteilt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vertrag eine große Anzahl von Rechten oder Rechte in mehreren Ländern abdeckt.
Ausgangspunkt für eine angemessene Aufteilung ist die tatsächlich gezahlte Gesamtvergütung (“Top-Down-Ansatz”), die unter Berücksichtigung des Verursachungsprinzips aufzuteilen ist.
Im ersten Schritt ist jedoch im Allgemeinen der mathematische Anteil der Lizenzgebühren, der auf Deutschland entfällt, in der Regel auf der Grundlage der Umsatzerlöse zu bestimmen. Im zweiten Schritt ist der Betrag (in %) der Lizenzgebühren zu bestimmen, die auf Deutschland entfallen, wenn es sich um Zahlungen für in Deutschland geschützte Patente (sowie Gebrauchsmuster usw.), für geschützte Marken (sowie Designpatente/Designs) und für andere immaterielle Vermögenswerte handelt, die nicht durch eine Registereintragung geschützt sind. Für den den Marken zugerechneten Anteil ist zudem zu unterscheiden, ob diese beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingetragen sind.
Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für Abzugsteuern allein unter Verwendung der Kosten einer Eintragung und Aufrechterhaltung der Rechte in einem inländischen Register stellt daher keine ordnungsgemäße Aufteilung dar. Gleiches gilt für “Bottom-Up-Ansätze”, bei denen die auf Deutschland entfallenden Lizenzgebühren beispielsweise mittels Datenbankstudien als (fiktiver) Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns ermittelt werden.
Welche Vergütungszeiträume sind noch offen für die Besteuerung?
Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO tritt die Festsetzungsfrist für die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. f) oder Nr. 6 EStG geschuldeten Steuern für drei Jahre außer Kraft und beträgt insgesamt (regelmäßig) sieben Jahre. Sofern für einen bestimmten Fall bislang keine Selbstanmeldungen abgegeben wurden, tritt die Festsetzungsfrist für geschuldete Steuern im Veranlagungsjahr 2015 nicht vor dem 31. Dezember 2022 um Mitternacht ein. Siehe auch § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Fragen zu Anträgen nach Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021
Wie werden Anträge nach Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021 bearbeitet, wenn der Antrag vom Vergütungsschuldner gestellt wird, weil der Vergütungsgläubiger nicht kooperiert?
Nach Stellung eines Antrags nach Nr. 4 des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021 ist für laufende Vertragsbeziehungen – sofern Nr. 7 des BMF-Schreibens nicht greift – kein Steuerabzug vorzunehmen, bis das Bundeszentralamt für Steuern erklärt, dass der Steuerabzug ab sofort vorzunehmen ist. In diesen Fällen wird eine Prüfung des Anspruchs des Vergütungsgläubigers auf Steuerentlastung amtsseitig, wo möglich, durchgeführt.
Gilt für Vergütungsgläubiger aus den USA in Registerfällen Art. 28 DBA USA?
Ja. Das Gesetz ist weit auszulegen und wird in Registerfällen geprüft. Aufgrund der Änderungen des § 50d Abs. 3 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer – AbzStEntModG – ist für Zahlungen ab dem 9. Juni 2021 auch § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen. Nach § 52 Abs. 47b EStG ist für Zahlungen, die vor dem 9. Juni 2021 geleistet wurden, eine Günstigerprüfung durchzuführen. Für diese Zeiträume gilt nach der alten Gesetzgebung nur Art. 28 DBA USA.
Welche Unterlagen sind zur Prüfung des § 50d Abs. 3 EStG einzureichen?
Das Bundeszentralamt für Steuern wird sich mit einer konkreten Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen an Sie wenden, wenn (weitere) Informationen, Nachweise oder Dokumente benötigt werden. In der Regel wird bei der Prüfung des § 50d Abs. 3 EStG ein Fragebogen zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung einer Liste der Lizenzbeziehungen, eine tabellarische Darstellung der eingetragenen Rechte und die konzernweiten Organigramme für die entsprechenden Jahre zusammen mit dem Antrag beschleunigt die Bearbeitungszeiten der Anträge.
Das Bundeszentralamt für Steuern unterliegt dem Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung. Es ist sichergestellt, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Unterlagen erhalten können.
Die Unterlagen und Informationen werden gemäß § 88 der Abgabenordnung angefordert. Nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung haben die Parteien eine erweiterte Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung aller Sachverhalte, die sich auf Auslandssachverhalte beziehen.
Gibt es bestimmte formale Anforderungen für Anträge zur Teilnahme an Vereinfachungsverfahren?
Nein. Aufgrund der in den regulären Antragsformularen abgefragten Informationen ist es jedoch hilfreich, diese Anträge unter Verwendung der offiziellen Formulare für Lizenzgebühren einzureichen und dort den gewünschten Zeitraum anzugeben.
Wie ist die Frist für Anträge zur Teilnahme am Vereinfachungsverfahren?
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 29. Juni 2022 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :009) können Anträge zur Teilnahme am Vereinfachungsverfahren bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden.
Das BZSt hat derzeit eine große Anzahl von Anträgen auf Teilnahme am Vereinfachungsverfahren, was zu längeren Bearbeitungszeiten führen kann. Solange der Antrag vom BZSt bearbeitet wird, muss für die vertragliche Beziehung/Lizenzzahlungen, auf denen der Antrag basiert, keine Selbstanmeldung abgegeben werden. Nur wenn das BZSt den im BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :007) beschriebenen Antrag auf Freistellung ablehnt, muss der Vergütungsschuldner eine Selbstanmeldung für die entsprechenden Vergütungen beim BZSt (für Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen sind, bei der zuständigen örtlichen Finanzbehörde) einreichen und die entsprechenden Abzugssteuerbeträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsaktes entrichten. Dies gilt auch, wenn gegen die Ablehnung des Antrags Beschwerde eingelegt wurde (Nr. 8 des BMF-Schreibens).
Welche Dokumente müssen übersetzt eingereicht werden?
Dokumente können nur in deutscher oder englischer Sprache ausgewertet werden. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 müssen Lizenzvereinbarungen, zumindest in gekürzter Form, in deutscher Sprache eingereicht werden. Eine amtliche Übersetzung ist nicht erforderlich.
Möglichkeit der Beantragung einer analogen Pauschal-Freistellungsbescheinigung
Die Erteilung einer analogen Pauschal-Freistellungsbescheinigung für Registerfälle kann unter folgenden Bedingungen in Betracht gezogen werden:
- Für den Vergütungsgläubiger: Ein Antrag auf Erteilung einer (Pauschal-)Freistellungsbescheinigung. Hierfür ist das reguläre Antragsformular des Ansässigkeitslandes des Antragstellers zu verwenden. Eine Pauschal-Freistellungsbescheinigung wird separat für jeden Antragsteller (Vergütungsgläubiger) ausgestellt; ein Gruppenantrag ist nicht möglich. Die Vereinbarungs- und Freistellungsvoraussetzungen für jeden Antragsteller müssen separat geprüft und dokumentiert werden.
- Im Feld “Vergütungsgläubiger” ist “Alle im Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im Sinne des § 50a Abs. 5 EStG” einzutragen. Eine Liste aller Vertragspartner (Vergütungsschuldner) muss übermittelt werden; der Firmenname und die Adresse sind anzugeben. Sofern Verträge zur Lizenzierung von Patent- und Markenrechten bestehen, müssen die Anträge diesbezüglich nicht getrennt werden; der Antrag kann in zusammenfassender Form für beide Vertragsarten gestellt werden. In der Liste der Vergütungsschuldner ist eine Spalte einzufügen, die angibt, ob Patente, Marken oder beides zur Nutzung überlassen werden.
- Es müssen Standardverträge mit mindestens zehn Vergütungsschuldnern abgeschlossen werden, deren Inhalt weitestgehend identisch ist. Für jede Art des überlassenen Rechts (Patent/Marke) wird das Bundeszentralamt für Steuern Vertragsbeispiele anfordern. Das Bundeszentralamt für Steuern wählt die einzureichenden Verträge aus.
- Die Schlüsselpassagen des Vertrags (Lizenzierungsrechte, Eigentum an Rechten und Zahlungsanforderungen bezüglich der Vergütung) müssen ins Deutsche übersetzt werden. Eine grundlegende Übersetzung ist ausreichend; eine amtliche Übersetzung wird vorerst nicht verlangt.
- Eine vollständige Dokumentation der Vereinbarungs- und Freistellungsrechte des jeweiligen Antragstellers ist vorzulegen. Hierfür wird das Bundeszentralamt für Steuern einen Fragebogen übersenden.
- Die Pauschal-Freistellungsbescheinigung wird nach ihrer Ausstellung nur dem Antragsteller mitgeteilt; dieser muss sie an die Vergütungsschuldner weiterleiten.
Fazit und Ausblick
Die durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Gesetz zur Abwehr von Steuerumgehung eingeführten Änderungen bei der Besteuerung von Lizenzierungen von Registerrechten in Deutschland sind tiefgreifend. Sie betreffen sowohl die Verfahrensabläufe als auch die Zuständigkeiten und erfordern eine sorgfältige Anpassung der internen Prozesse bei Vergütungsschuldnern und -gläubigern. Insbesondere die Verlagerung der Steuerpflicht für Drittlizenzen zum StAbwG und der Wegfall des Freistellungsverfahrens für nahestehende Personen ab 2023 sind zentrale Punkte, die es zu beachten gilt. Es ist ratsam, frühzeitig professionellen steuerlichen Rat einzuholen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen und mögliche Risiken zu vermeiden. Das Bundeszentralamt für Steuern steht für weiterführende Fragen zur Verfügung und empfiehlt die Nutzung der elektronischen Portale für zukünftige Meldungen.
Weitere Informationen (nur in Deutsch)
BMF-Schreiben I (PDF, 326KB)
BMF-Schreiben II (PDF, 574KB)
BMF-Schreiben III (PDF, 72KB)
BMF-Schreiben IV (PDF, 32KB)
