Immer mehr Versicherungsnehmer ziehen in Betracht, ihre Kapitallebensversicherung zu beenden. Insbesondere in den letzten Jahren haben sich viele dazu entschlossen, ihre Civ Lebensversicherung zu kündigen. Doch ist dies wirklich der beste Weg, oder gibt es Alternativen, die finanziell vorteilhafter sind? Dieser Artikel beleuchtet die Gründe für eine Kündigung, den Prozess und stellt eine oft lukrativere Option vor.
1. Warum entscheiden sich immer mehr Kunden für eine Kündigung?
Die Entscheidung, eine Lebensversicherung zu kündigen, basiert oft auf ernüchternden Erfahrungen. Umfragen zeigen, dass folgende Aspekte zu den Hauptgründen zählen:
- Hohe Kostenbelastung: Besonders in den Anfangsjahren schlagen hohe Abschluss- und Verwaltungskosten zu Buche. Diese mindern das Vertragsvermögen erheblich, und viele Policen schaffen es nicht mehr, über die gesamte Laufzeit einen Gewinn zu erzielen. Oft liegt die Auszahlung am Ende sogar unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zur erzielbaren Rendite.
- Niedriger Leitzins und Garantiezinsen: Die Europäische Zentralbank (EZB) hat den Leitzins in den letzten Jahrzehnten stark gesenkt (Stand 2022). Da Versicherer mit diesen Werten kalkulieren müssen, sind auch die Garantiezinsen kaum noch attraktiv. Hinzu kommt, dass Überschussbeteiligungen nicht garantiert sind und ebenfalls gekürzt werden, da Versicherer immer größere Teile ihrer Jahresgewinne für teure Altverträge zurücklegen müssen.
- Mangelnde Flexibilität: Kapitalbildende Lebensversicherungen bieten kaum Spielraum bei der Wahl der Geldanlage. Wenn die vom Versicherer gewählte Anlagestrategie keine Rendite mehr erzielt, können Sie das Vertragsvermögen nicht einfach umschichten. Sie sind gezwungen, die vorgegebenen Konditionen zu akzeptieren.
Unser Tipp: Kapitallebensversicherungen mit Garantiezins lohnen sich wegen der zahlreichen Nachteile heute oft nicht mehr. Es wird von einem Neuabschluss abgeraten. Bestehende Verträge sollten sorgfältig geprüft und gegebenenfalls widerrufen werden.
2. CIV Lebensversicherung kündigen: Form und Inhalt des Kündigungsschreibens
Wenn Sie Ihre CIV Lebensversicherung (jetzt Targo) kündigen möchten, müssen Sie die vom Versicherer vorgegebene Form für das Kündigungsschreiben einhalten. Es wird generell zwischen Kündigungen in Schrift- und Textform unterschieden:
- Schriftform: Umfasst Brief und Fax.
- Textform: Umfasst neben Brief und Fax auch elektronische Kündigungen, wie zum Beispiel per E-Mail.
Hinweis: Bei der CIV Lebensversicherung – mittlerweile Targo – können Sie in Textform kündigen. Eine E-Mail an den Versicherer reicht also aus.
Grundsätzlich ist die gewählte Form für Sie als Kunde bindend. Wählen Sie eine unzulässige Kündigungsform, wird Ihre Kündigung nicht wirksam, selbst wenn sie fristgerecht beim Versicherer eingeht. Werfen Sie daher unbedingt einen Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), bevor Sie Ihre CIV Lebensversicherung kündigen.
Auch wenn es hierzu keine gesetzlichen Vorschriften oder besondere Vorgaben in den AVB gibt, ist es in der Praxis zweckmäßig, in der Kündigung direkt umfassend auf folgende Punkte einzugehen:
- Adressieren Sie die Kündigung richtig und nennen Sie Ihre Vertragsdaten, zu denen vor allem Kunden- und Versicherungsnummer gehören.
- Nennen Sie den Kündigungsgrund, soweit dies erforderlich ist – in der Regel nur bei außerordentlichen Kündigungen.
- Kündigen Sie entweder zu einem festen oder schlicht zum „nächstmöglichen“ Zeitpunkt. In letzterem Fall endet der Vertrag mit Ablauf der Versicherungsperiode.
- Bitten Sie den Versicherer um die Auszahlung des Rückkaufswerts sowie um eine – am besten schriftliche – Kündigungsbestätigung.
- Unterschreiben Sie Ihre Kündigung persönlich, wenn Sie schriftlich kündigen.
Wichtig: Bei schriftlichen Kündigungen sind Sie als Absender in der Pflicht, den Zugang beim Versicherer zu beweisen, wenn dieser ihn bestreitet. Sorgen Sie daher für einen Zugangsnachweis (Einschreiben oder Faxbericht).
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie Ihre CIV Lebensversicherung elektronisch kündigen. Hier geht die Rechtsprechung von einem wirksamen Zugang aus, wenn keine Tatsachen dagegen sprechen. Letzteres muss der Versicherer im Zweifel nachweisen.
3. Die Kündigungsfristen – ordentliche und außerordentliche Kündigung
Ihre laufende CIV Lebensversicherung können Sie auf mehrere Arten kündigen. Zum einen besteht die Möglichkeit der ordentlichen (= fristgerechten) Kündigung, zum anderen kann die Police außerordentlich gekündigt werden. Für beide Wege finden sich die entsprechenden Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Die außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung der Lebensversicherung ist nur möglich, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, ohne die Leistungen anzupassen. Denn im Ergebnis würden Sie hier mehr zahlen, ohne dafür bessere Leistungen zu erhalten – dadurch erhalten Sie ein Sonderkündigungsrecht nach § 40 Abs. 1 VVG.
Der Versicherer muss Sie spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen (§ 40 Abs. 2 VVG). Sie haben dann bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, Ihre CIV Lebensversicherung zu kündigen. Sprechen Sie die Kündigung nicht aus, erlischt das Sonderkündigungsrecht wieder.
Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen ist § 40 VVG eher selten relevant. Das Sonderkündigungsrecht bezieht sich aber auch auf mit der Police verbundene Zusatzbausteine, etwa einen BU- oder Todesfallschutz.
Die ordentliche Kündigung
In allen Fällen, in denen keine Sonderkündigung in Betracht kommt, können Sie Ihre CIV Lebensversicherung ordentlich kündigen. Der wichtigste Unterschied zur außerordentlichen Kündigung besteht darin, dass Sie zwar keinen Kündigungsgrund benötigen, aber eine vom Versicherer vorgegebene Frist (= Kündigungsfrist) einhalten müssen. Sie beträgt ein bis drei Monate (§ 11 Abs. 3 VVG) und bezieht sich immer auf das Ende der Versicherungsperiode (§ 168 Abs. 1 VVG).
Dazu: Die Versicherungsperiode ist das Versicherungsjahr. Sie beginnt mit dem Abschluss der Versicherung und endet genau ein Jahr später (§ 12 VVG).
Bei der CIV Lebensversicherung gilt außerdem – wie bei den meisten Versicherungsgesellschaften – eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Ihre Kündigung muss also spätestens drei Monate vor dem Ende der Versicherungsperiode beim Versicherer eingehen, damit sich der Vertrag nicht automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.
Beispiel: Abschluss der Police am 01.08., Ende der Versicherungsperiode am 31.07. des Folgejahres. Spätester Kündigungszeitpunkt: 30.04. des entsprechenden Jahres.
Achtung: Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Eingang des Schreibens beim Versicherer an, nicht aber auf den Zeitpunkt der Versendung oder Bearbeitung. Maßgeblich ist das Datum, das auf Ihrem Faxbericht, dem Rückschein oder in der E-Mail steht.
4. Die Auszahlung des Rückkaufswerts der CIV Lebensversicherung
Wenn Sie Ihre CIV Lebensversicherung kündigen, zahlt der Versicherer nach § 169 Abs. 1 VVG den Rückkaufswert aus. Der Rückkaufswert gibt an, wie viel Ihre Police aus Sicht der Versicherungsgesellschaft „wert“ ist; er berücksichtigt also alle Einzahlungen, Kosten und Zinsen. Die Berechnung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (§ 169 Abs. 3 VVG) und die Auszahlung selbst erhält der Bezugsberechtigte (§ 159 VVG).
Da die Formeln in der Praxis recht komplex sind, stellen wir sie vereinfacht dar. Mit folgender Rechnung können Sie sich selbst einen Eindruck vom ungefähren Rückkaufswert verschaffen, wobei die finale Ermittlung immer von einem Experten vorgenommen werden sollte:
Formel: Rückkaufswert = Eingezahlte Prämien – enthaltene Risikoanteile – Abschluss- und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – Stornopauschale
Grundsätzlich wird die Stornopauschale (= Kündigungsgebühr) nur abgezogen, wenn sie angemessen, beziffert und vereinbart ist (§ 169 Abs. 5 VVG). Eine entsprechende Vereinbarung findet sich im Versicherungsschein. In der Regel erfolgt der Abzug als prozentualer Anteil des Vertragsvermögens, also des Rückkaufswerts ohne Berücksichtigung der Zusatzgebühr.
Darüber hinaus muss der Versicherer bei der Berechnung des Rückkaufswerts das Stichtagsprinzip beachten. Denn für die Auszahlung sind immer die Wertverhältnisse am letzten Tag der Versicherungsperiode maßgeblich. In der Regel dauert es rund eine Woche, bis Sie Ihr Geld überwiesen bekommen.
5. CIV Lebensversicherung kündigen – Todesfall beim Versicherungsnehmer
Stirbt der Versicherungsnehmer, geht die CIV Lebensversicherung im Rahmen der Erbfolge auf die Erbin oder den Erben über. Der Erbe der Police führt den Vertrag fort (= Eintritt in die Rechtsstellung); er übernimmt ihn also mit allen Rechten und Pflichten. Dazu gehört insbesondere die Zahlung der Prämien auf der einen und das Bezugsrecht für die versicherten Leistungen auf der anderen Seite.
Zu den Rechten des „neuen Versicherungsnehmers“ gehört aber auch, die CIV Lebensversicherung zu kündigen. Ergänzend zu den obigen Punkten sollten Sie folgende beachten:
- Teilen Sie dem Versicherer rechtzeitig mit, dass Sie die Police als Erbe übernommen haben, und legen Sie den entsprechenden Nachweis (Erbschein) direkt mit vor.
- Ändern Sie gegebenenfalls das Bezugsrecht, sofern Sie es nicht direkt vom Versicherungsnehmer übernommen haben.
- Passen Sie die Bankverbindung an, um zu vermeiden, dass der Rückkaufswert auf ein nicht mehr existierendes Konto überwiesen wird.
Achtung: Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich auch Bezugsberechtigter. Er kann nach § 159 VVG aber bestimmen, dass eine andere Person im Versicherungsfall die Leistung erhält. Dieses abweichende Bezugsrecht können Sie ändern, sofern es widerruflich vereinbart wurde. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht ist bei einer Änderung immer die Zustimmung des alten Bezugsberechtigten erforderlich.
6. CIV Lebensversicherung – kündigen oder widerrufen?
Nur in den wenigsten Fällen ist die Kündigung – wenngleich sie der offensichtlichste Weg ist – auch eine günstige Entscheidung. Besser ist meist der Widerruf, denn hier winkt eine deutlich höhere Erstattung.
Die Kündigung – komfortabel, aber teuer
Die Kündigung der CIV Lebensversicherung ist zwar mit einem Schreiben an den Versicherer erledigt und damit vergleichsweise komfortabel, die meisten Kunden machen aber trotzdem einen Verlust. Das liegt vor allem an den hohen Abschluss- und Stornokosten sowie an der gesetzlichen Vorgabe, dass der Rückkaufswert maximal lediglich 50 Prozent der eingezahlten Beiträge liegen muss.
Das folgende Rechenbeispiel zeigt, wie sich der Verlust bei Kündigung einer Lebensversicherung zusammensetzt:
Beispiel: Kündigung nach 10 Jahren, eingezahlt 20.000 Euro, erhaltene Zinsen 1.400 Euro. Abschluss- und Verwaltungskosten 3.900 Euro, Stornopauschale 1.500 Euro. Der Rückkaufswert liegt bei 16.000 Euro – rund 4.000 Euro unter Ihren Prämien.
Ähnlich sieht es auch bei anderen Lebensversicherungen aus. Der entscheidende Nachteil liegt in der Berechnungsmethode des Versicherers, denn die Abschlusskosten bemessen sich nach dem Vertrags-Endvermögen. Eine vorzeitige Kündigung wird hier nicht einkalkuliert, wodurch die Kosten dann völlig außer Verhältnis zum tatsächlich erreichten „Ist“-Vermögen stehen. Die Folge ist ein hoher Verlust für Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer.
Daher wird davon abgeraten, die CIV Lebensversicherung voreilig zu kündigen. Prüfen Sie erst mögliche Alternativen und treffen Sie dann auf einer objektiven Vergleichsgrundlage Ihre Entscheidung.
Der Widerruf – meist deutlich vielversprechender
Grundsätzlich haben Sie auch bei Versicherungsverträgen ein Widerrufsrecht. Sie können also innerhalb von 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Sie dafür einen Grund benötigen (§§ 8 Abs. 1 und 152 Abs. 1 VVG). Der Widerruf bewirkt eine vollständige Rückabwicklung des Vertrags, die vor allem mit der Rückzahlung aller Prämien durch den Versicherer verbunden ist. Nur wenn bereits Versicherungsschutz gewährt wurde, darf er einen Teil einbehalten.
Die Widerrufsfrist beginnt, wenn Sie Ihre Vertragsunterlagen erhalten haben und über das Widerrufsrecht belehrt wurden (§ 8 Abs. 2 VVG). Kommen die Unterlagen zeitversetzt an, ist der Zugang des letzten Dokuments für den Fristbeginn maßgeblich.
An die Widerrufsbelehrung stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen, die im „Deutlichkeitsgebot“ zum Ausdruck kommen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG). Die Belehrung muss nicht nur fettgedruckt sein, sondern auch eindeutige und rechtssichere Angaben zu Beginn und Ende der Frist enthalten.
Der Clou: Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder schlicht fehlt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Fristen ohne Beginn haben auch kein Ende, und Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben damit ein „ewiges Widerrufsrecht“!
Zwischen 1994 und 2007 wurden zahlreiche Lebensversicherungen ohne wirksame Belehrungen verkauft. Diese Verträge lassen sich heute noch mit dem Widerruf rückabwickeln, was für Sie als Kundin oder Kunde unter anderem mit folgenden Vorteilen verbunden ist:
- Der Widerruf wird sofort und nicht erst zum Ende der Versicherungsperiode wirksam – auch die Auszahlung erhalten Sie entsprechend schneller.
- Der Versicherer zahlt nicht nur den Garantiezins, sondern die Rendite, die er tatsächlich mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat, aus.
- An Kosten dürfen nur Risikoanteile, nicht aber die Abschluss- oder Stornokosten abgezogen werden. Außerdem besteht ein Abzugsverbot für die laufenden Verwaltungskosten.
Die meisten Kunden, die ihre CIV Lebensversicherung nicht kündigen und sich stattdessen für den Widerruf entscheiden, erhalten tausende oder sogar zehntausende Euro zusätzlich ausgezahlt – je nach Vertragsvermögen.
7. CIV Lebensversicherung kündigen: Noch heute Beiträge zurückholen!
Bei helpcheck lassen Sie Ihre CIV Lebensversicherung kostenfrei auf Widerrufsmöglichkeiten prüfen. Dazu senden Sie einfach alle Dokumente, die Sie vom Versicherer bei Vertragsabschluss erhalten haben – entweder bequem online oder per Post. Anschließend vereinbaren Sie mit einem unserer Partneranwälte eine erste Online-Beratung.
Besteht die Option des Widerrufs und führt sie zu einer höheren Auszahlung, machen wir die versicherungsmathematisch berechnete Forderung beim Versicherer geltend. Akzeptiert dieser unseren Anspruch nicht oder verlieren wir vor Gericht, fallen keinerlei Kosten für Sie an.
Ist der Wider
