Die staatliche Zulage zur Altersvorsorge, oft als “Riester-Rente” bekannt, ist ein wichtiger Baustein für die private Vorsorge in Deutschland. Doch wer hat Anspruch auf diese Zulage und welche Faktoren beeinflussen die Höhe? Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Zulageberechtigungen und die Berechnungsgrundlagen, um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen.
Unmittelbar Zulageberechtigte: Wer profitiert direkt?
Als unmittelbar zulageberechtigt gelten Personen, die im Kalenderjahr 2024 zumindest zeitweise in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Dies umfasst typischerweise Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sowie Kindererziehende und geringfügig Beschäftigte, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden.
Auch Beamte, Richter, Berufssoldaten und vergleichbare Personengruppen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen bei Dienstunfähigkeit können unmittelbar zulageberechtigt sein. Hierfür ist jedoch eine schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erforderlich, die bis spätestens zum 31.12.2024 bei der zuständigen Stelle eingereicht werden muss. Bestehende Einwilligungen können bis zum Beginn des Beitragsjahres widerrufen werden. Verspätete Einwilligungen können im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden.
Darüber hinaus sind Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, einschließlich ihrer versicherungspflichtigen Ehegatten, sowie Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit unmittelbar zulageberechtigt.
Mittelbar Zulageberechtigte: Wenn der Partner profitiert
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt, kann der andere Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein. Wesentliche Kriterien hierfür sind:
- Beide Ehegatten hatten im Jahr 2024 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat.
- Die Ehegatten haben im Jahr 2024 nicht dauerhaft getrennt gelebt.
- Beide Ehegatten verfügen über einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
- Der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat mindestens 60 Euro auf seinen Vertrag eingezahlt.
- Die Auszahlungsphase des Vertrags hat noch nicht begonnen.
Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten kann anstelle eines zertifizierten Riester-Vertrags auch eine förderbare betriebliche Altersversorgung gemäß § 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen. Um die volle Zulage zu erhalten, muss der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag geleistet und einen Antrag auf Altersvorsorgezulage gestellt oder den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben, wobei die Steuerermäßigung den Zulageanspruch übersteigen muss.
Beitragsbemessungsgrundlage: Wie werden die Einnahmen ermittelt?
Die Höhe der maximalen Zulage hängt von der Zahlung des Mindesteigenbeitrags ab. Dieser berechnet sich auf Basis der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen.
Für Rentenversicherungspflichtige sind dies die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres (z. B. für 2025 die Einnahmen aus 2024). Bei Beamten wird das Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres herangezogen, wobei alle Besoldungsbestandteile außer der Auslandsbesoldung zählen. Hierzu zählen Grundgehalt, Leistungsbezüge, Familienzuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen. Nicht zur Besoldung im Sinne des Mindesteigenbetrags zählen Fürsorgeleistungen wie Beihilfen.
Für versicherungspflichtige Selbständige wird in der Regel die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen angesetzt. Sind einkommensgerechte Beiträge gezahlt worden, sind die Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid maßgebend.
Für bestimmte Personengruppen, die beispielsweise Arbeitslosen-, Kranken- oder Übergangsgeld beziehen oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, werden besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Hier ist es ratsam, den Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder das erzielte Bruttoarbeitsentgelt einzutragen, um einen zu hohen Mindesteigenbeitrag zu vermeiden. Informationen hierzu finden sich in den entsprechenden Bescheinigungen oder der Lohnsteuerbescheinigung. Personen, die einen Pflegebedürftigen ehrenamtlich pflegen, werden mit einem Entgelt von 0 Euro berücksichtigt.
Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft müssen die positiven Einkünfte gemäß § 13 EStG aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres heranziehen.
Kinderzulage: Ein Plus für Familien
Die Kinderzulage erhält grundsätzlich die Person, die für das betreffende Kind kindergeldberechtigt ist. Bei zusammen veranlagten Eltern steht die Zulage der Mutter zu, kann aber mit ihrer Zustimmung auch vom Vater beansprucht werden. Ehepaare mit eigenen Riester-Verträgen müssen darauf achten, dass Kinder nur einem Vertrag zugeordnet werden dürfen.
Verringert sich die Anzahl der zulageberechtigten Kinder während des Jahres, besteht der Anspruch auf Kinderzulage dennoch für das gesamte Kalenderjahr, wenn das Kindergeld nur zeitweise gewährt wurde. Bei ledigen oder getrennt lebenden Eltern erhält die Zulage nur derjenige Elternteil, der auch kindergeldberechtigt ist. Wechselt die Kindergeldberechtigung innerhalb eines Jahres, hat derjenige Elternteil Anspruch, der zu Beginn des Kalenderjahres kindergeldberechtigt war.
Die staatliche Förderung durch die Altersvorsorgezulage ist ein wesentlicher Anreiz, privat für das Alter vorzusorgen. Eine genaue Prüfung der eigenen Berechtigung und der relevanten Einnahmen ist entscheidend, um die volle Förderung optimal nutzen zu können.
