Übergangsgeld der Rentenversicherung: Finanzielle Unterstützung bei Reha

Wenn Sie eine Rehabilitationsleistung von der Deutschen Rentenversicherung erhalten und Ihr Anspruch auf Lohn- oder Entgeltfortzahlung endet, kann das Übergangsgeld eine entscheidende finanzielle Stütze sein. Es sichert Ihre wirtschaftliche Existenz während dieser wichtigen Phase der Genesung oder beruflichen Neuorientierung. Dieses Leistungsangebot hilft Ihnen, sich voll und ganz auf Ihre Rehabilitation zu konzentrieren, ohne sich Sorgen um Ihr Einkommen machen zu müssen.

Was ist Übergangsgeld und wann habe ich Anspruch darauf?

Das Übergangsgeld dient als finanzielle Absicherung für Rehabilitanden während der Dauer ihrer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme. Grundsätzlich haben Sie Anspruch darauf, wenn Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie vor der Leistung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen haben. Auch der vorherige Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld qualifiziert, da Ihre Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit in diesen Zeiten Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt haben.

Besondere Regelungen für medizinische Rehabilitation

Für Personen, die eine medizinische Leistung zur Rehabilitation erhalten, gibt es spezifische Regelungen:

  • Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II): Wenn Sie vor der medizinischen Rehabilitation ALG II bezogen haben und unmittelbar davor eine Leistung vorlag, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden (sogenannte Nahtlosigkeit), haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II.
  • Keine Nahtlosigkeit: Andernfalls zahlt Ihnen das Jobcenter während der medizinischen Reha das Arbeitslosengeld II weiterhin aus. Die Deutsche Rentenversicherung erstattet in diesem Fall dem Jobcenter die entstandenen Aufwendungen.

Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha)

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie beispielsweise Umschulungen, gelten gesonderte Bestimmungen:

  • Grundsatz des Anspruchs: Hier besteht grundsätzlich immer ein Anspruch auf Übergangsgeld, selbst wenn Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. In solchen Fällen erfolgt eine Einstufung nach Qualifikationsgruppen, basierend auf Ihrer höchsten beruflich erworbenen Qualifikation.
  • Vergleichsberechnung bei Umschulungen: Sollten Sie im Bemessungszeitraum Beiträge gezahlt haben, wird bei Umschulungen eine Vergleichsberechnung mit der Qualifikationsgruppe durchgeführt. Das für Sie höhere Übergangsgeld wird dann zur Auszahlung gebracht.
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Wie wird die Höhe des Übergangsgeldes berechnet?

Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt in der Regel 75 Prozent beziehungsweise 68 Prozent Ihres zuvor bezogenen Netto-Arbeitsentgelts. Ob der höhere Satz von 75 Prozent zur Anwendung kommt, hängt unter anderem davon ab, ob Sie ein Kind im Sinne des Gesetzes haben (Kindergeldbezug). In diesem Fall wird das höhere Übergangsgeld gezahlt. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Voraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld

Um Übergangsgeld beziehen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beitragszahlungen: Sie müssen im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben.
  • Vorheriger Status: Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn Sie unmittelbar vor der Rehabilitationsleistung in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen oder Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen, die auf einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt basierten.
  • Selbstständige: Selbstständige müssen im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.

Der Antragsprozess: Schritt für Schritt zum Übergangsgeld

Die für die Beantragung von Übergangsgeld erforderlichen Unterlagen (Formulare) erhalten Sie zusammen mit dem Bewilligungsbescheid für Ihre Rehabilitationsleistung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Der genaue Verfahrensablauf und die benötigten Formulare variieren je nach Ihrer individuellen Situation.

Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmende bei medizinischer Reha

  • Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber: Bestätigt Ihr Arbeitgeber, dass er Ihnen während der gesamten Dauer der Rehabilitationsleistung das Entgelt weiterzahlt, sind keine weiteren Schritte erforderlich – weder für Sie noch für Ihren Arbeitgeber oder Ihre Krankenkasse.
  • Entgeltfortzahlung entfällt: Wenn die Entgeltfortzahlung ganz oder teilweise entfällt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. In diesem Fall legen Sie die Formulare G0513 (“Hinweise für den Arbeitgeber”), G0514 (“Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung für den Arbeitgeber”) und G0515 (“Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld”) zusammen mit dem Einladungsschreiben der Reha-Einrichtung kurz vor Beginn der Leistung Ihrem Arbeitgeber vor.
  • Mehrere Arbeitgeber: Sind Sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, fordern Sie bitte weitere Entgeltbescheinigungen bei der DRV an. Die DRV fordert zudem die benötigten Daten von Ihrer Krankenkasse elektronisch an, wie beispielsweise Vorerkrankungszeiten oder das Ende der Entgeltfortzahlung.
  • Erklärung der Versicherten: Unabhängig von der Entgeltfortzahlung benötigt die DRV von Ihnen stets kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung das ausgefüllte Formular G0512 (“Erklärung der Versicherten/des Versicherten”).
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Für Beziehende von Krankengeld unmittelbar vor der Reha

  • Erklärung der Versicherten: Kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung benötigt die DRV von Ihnen das Formular G0512 (“Erklärung der Versicherten/des Versicherten”).
  • Datenabfrage: Die DRV fordert anschließend die für die Übergangsgeldberechnung notwendigen Daten elektronisch bei Ihrer Krankenkasse an.
  • Berechnungsgrundlage: Ihr Übergangsgeld wird auf Basis der Entgeltdaten berechnet, die Ihrer Krankengeldberechnung zugrunde lagen.

Für Beziehende von Arbeitslosengeld (ALG I) von der Agentur für Arbeit

  • Erklärung der Versicherten: Kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung ist das Formular G0512 (“Erklärung der Versicherten/des Versicherten”) bei der DRV einzureichen.
  • Mitteilung an die Agentur für Arbeit: Sie müssen der Agentur für Arbeit den Beginn der Rehabilitationsleistung mitteilen. Sie erhalten dann einen Aufhebungsbescheid über die Einstellung des Arbeitslosengeldes, den Sie der DRV vorlegen.
  • Auszahlung: Die DRV zahlt dann Übergangsgeld für die Dauer der Rehabilitationsleistung in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, sofern der Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde lag.

Für Beziehende von Arbeitslosengeld bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit (Aussteuerung)

  • Erklärung der Versicherten: Auch hier benötigt die DRV von Ihnen kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung das Formular G0512 (“Erklärung der Versicherten/des Versicherten”).
  • Berechnungsgrundlage: In diesem speziellen Fall sind die Berechnungsgrundlagen des Krankengeldes für die Berechnung Ihres Übergangsgeldes maßgebend. Die DRV fordert die erforderlichen Unterlagen elektronisch bei Ihrer Krankenkasse an.

Für Beziehende von Arbeitslosengeld II (ALG II) vom Träger der Grundsicherung

  • Weiterzahlung durch Jobcenter: Das Arbeitslosengeld II wird vom Jobcenter – dem Träger der Grundsicherung – für die Zeit der Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt.
  • Erstattung durch DRV: Dies gilt auch dann, wenn Sie eigentlich Anspruch auf Übergangsgeld hätten. In diesem Fall erstattet die DRV dem Jobcenter die Aufwendungen. Sie müssen dem Jobcenter lediglich Beginn und Ende der Reha-Leistung mitteilen.

Für Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe (z.B. Umschulungen)

  • Anspruch auf Übergangsgeld: Für die Dauer der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe haben Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld.
  • Berechnungsgrundlage:
    • Liegt Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung nicht länger als 3 Jahre zurück, sind das zuletzt abgerechnete Brutto- und Nettoarbeitsentgelt die Berechnungsgrundlage.
    • Liegt Ihre letzte Beschäftigung länger als 3 Jahre zurück, wird ein Übergangsgeld aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet, das Ihrer nachgewiesenen höchsten beruflichen Qualifikation entspricht.
  • Formulare: Zur Berechnung und Auszahlung des Übergangsgeldes benötigt die DRV von Ihnen das vollständig ausgefüllte Formular G0532 (“Erklärung der Versicherten/des Versicherten”). Die Formulare G0533 (“Hinweise für den Arbeitgeber”), G0534 (“Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung für den Arbeitgeber”) und G035 (“Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld”) leiten Sie bitte möglichst umgehend unter Angabe des Leistungsbeginns an Ihren letzten versicherungspflichtigen Arbeitgeber weiter.
  • Mitteilung an andere Stellen: Falls Sie Krankengeld beziehen, fordert die DRV die Daten elektronisch bei Ihrer Krankenkasse an. Beziehen Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, müssen Sie die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter über den Beginn der Leistung informieren.
  • Nachweis der Qualifikation: Bitte weisen Sie die höchste von Ihnen erworbene berufliche Qualifikation (z.B. Gesellen-, Meisterbrief oder Studienabschluss) in geeigneter Form nach.
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Die gesamte Korrespondenz kann auch online erfolgen, wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen. Hierfür stehen Ihnen das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail zur Verfügung.

Wichtige Hinweise zu Fristen, Bearbeitungsdauer und Kosten

Es gibt keine strikten Fristen, die Sie für die Beantragung von Übergangsgeld beachten müssen. Es liegt jedoch in Ihrem eigenen Interesse, die oben genannten Formulare möglichst kurz vor Beginn Ihrer Leistung an die DRV zu senden. Dies gewährleistet, dass Ihr Übergangsgeld zeitnah berechnet und ausgezahlt werden kann.

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Vollständigkeit der eingereichten Formulare und dem eventuellen Eingang von Erstattungsansprüchen anderer Stellen ab. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit etwa zwei Wochen, sofern keine Rückfragen vonseiten der DRV notwendig sind. Für Sie fallen keinerlei Kosten an.

Erforderliche Unterlagen und Formulare

Die wesentliche erforderliche Unterlage ist das spezifische Formularpaket für Übergangsgeld. Dieses Paket enthält verschiedene Formulare, die je nach Ihrem individuellen Fall und Ihrer Situation unterschiedlich sein können. Informieren Sie sich im Detail bei der DRV, welche Formulare für Sie relevant sind.

Rechtsgrundlagen und Rechtsbehelfe

Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und möglichen Rechtsbehelfen finden Sie in den entsprechenden Bescheiden, die Sie von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Im Falle eines Widerspruchs sind die Informationen dem Bescheid über Ihren Reha-Antrag zu entnehmen. Für eine Klage vor dem Sozialgericht erhalten Sie die detaillierten Informationen aus dem Widerspruchsbescheid.


Stand: 09.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales