Kontroverse um “Deutsches Reichsbräu”: Gerichtsurteil und die Debatte um rechte Symbolik

Der Verkauf der Biermarke “Deutsches Reichsbräu” zum symbolischen Preis von 18,88 Euro pro Kasten durch einen Getränkemarkt in Sachsen-Anhalt sorgte Anfang 2020 für weitreichende Empörung. Doch trotz der offen zutage tretenden rechtsextremen Symbolik bleibt der Vertrieb nach einer Entscheidung des Landgerichts Halle straffrei. Dieses Urteil, das eine Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen eine Nicht-Eröffnung des Verfahrens durch das Amtsgericht Naumburg zurückwies, wirft erneut Fragen nach den Grenzen der Meinungsfreiheit und der juristischen Definition verfassungswidriger Kennzeichen in Deutschland auf. Das “Deutsches Reichsbräu” wurde zum Auslöser einer intensiven gesellschaftlichen und juristischen Debatte über die subtile Verwendung extremistischer Codes und Symbole im öffentlichen Raum.

Die provokante Gestaltung: Eine Analyse der rechtsextremen Symbolik

Der Kern der Kontroverse um das “Deutsches Reichsbräu” lag in seiner unmissverständlichen Gestaltung, die bewusst auf rechtsextreme Codes und historische Bezüge setzte. Jedes Detail des Etiketts und des Preises war darauf ausgelegt, eine klare Botschaft an eine bestimmte Klientel zu senden und gleichzeitig juristischen Fallstricken zu entgehen.

Der Name “Deutsches Reichsbräu” allein evoziert historische Bezüge zum Deutschen Reich und seinen nationalistischen Konnotationen, die insbesondere in rechtsextremen Kreisen Anklang finden. Die verwendete Frakturschrift, einst im Kaiserreich und der Weimarer Republik verbreitet, wurde von den Nationalsozialisten zunächst propagandistisch genutzt, später jedoch paradoxerweise verboten. Heute wird sie von vielen Neonazis bewusst als Erkennungszeichen oder zur Abgrenzung vom “System” verwendet, was dem “Deutsches Reichsbräu” eine zusätzliche Ebene der Codierung verleiht.

Das Etikett des “Deutsches Reichsbräu” zeigte zudem einen Reichsadler mit ausgebreiteten Schwingen, der in seinen Krallen einen Eichenkranz mit Eisernem Kreuz hielt. Während der Reichsadler in verschiedenen Formen ein staatliches Hoheitszeichen Deutschlands war und ist, erinnert diese spezifische Darstellung stark an die nationalsozialistische Ästhetik. Das Eiserne Kreuz selbst ist ein preußischer Militärorden, der jedoch von den Nationalsozialisten übernommen und massiv instrumentalisiert wurde. Die besondere Präsentation eines weiteren Eisernen Kreuzes im Hintergrund, das nach rechts geneigt war – eine Position, die an die Schrägstellung des Hakenkreuzes erinnern kann – wurde von Kritikern als bewusste Anspielung auf verbotene Kennzeichen interpretiert.

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Der Preis von 18,88 Euro war schließlich das offensichtlichste und provokanteste Element der Symbolik. Die Zahlenkombination ist ein etablierter Szenecode in der rechtsextremen Szene: “18” steht für den ersten und achten Buchstaben des Alphabets – A und H, die Initialen Adolf Hitlers. “88” ist ein Code für “Heil Hitler”. Diese Zahlen werden international von Neonazis und Rechtsextremisten verwendet, um ihre Gesinnung zu signalisieren, ohne explizit verbotene Parolen oder Symbole nutzen zu müssen. Beim “Deutsches Reichsbräu” wurde dieser Code öffentlichkeitswirksam und unverhohlen eingesetzt.

Die juristische Auseinandersetzung: Verbotene Kennzeichen vs. Meinungsfreiheit

Die offenkundige rechtsextreme Codierung des “Deutsches Reichsbräu” führte zu einem juristischen Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft sah in der Darstellung des Etiketts eine Symbolik, die nach § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist. Dieser Paragraf verbietet die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Dazu gehören Symbole wie das Hakenkreuz, der SS-Totenkopf oder die Sig-Runen. Die Ankläger argumentierten, dass die Gestaltung des “Deutsches Reichsbräu” eine solche Verwechslungsgefahr mit den verbotenen Kennzeichen berge oder diesen zumindest zum Verwechseln ähnlich sei. Ihr Ziel war es, den Getränkehändler, der das Bier vertrieb, wegen der Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen zu belangen. Es ging hierbei nicht um die Inhalte des Bieres selbst, sondern um die äußere Aufmachung und die damit verbundene Botschaft.

Das Amtsgericht Naumburg hingegen traf eine andere Einschätzung und lehnte die Eröffnung eines Verfahrens ab. Es sah keine ausreichende Ähnlichkeit mit verbotenen Kennzeichen und somit auch keine Verwechslungsgefahr. Diese Entscheidung wurde von der Generalstaatsanwaltschaft angefochten, wodurch der Fall vor das Landgericht Halle gelangte.

Das Landgericht Halle bestätigte in seinem Beschluss vom 09.06.2021 (10a Qs 24/21) zwar die Einschätzung einer “rechtsextremen propagandistischen Stoßrichtung der Verwendung des Etiketts”. Die Richter erkannten ausdrücklich eine “rechtsextreme Gesinnung der an dem Vertrieb der Bierflaschen Beteiligten” an. Insbesondere die Darstellung des Eisernen Kreuzes im Hintergrund, das ähnlich einem Hakenkreuz auf der Spitze stehe, könne als Andeutung hierauf verstanden werden. Trotz dieser klaren Anerkennung der extremistischen Intention kam das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass eine direkte Verwechslungsgefahr mit einem der nach § 86a StGB verbotenen Kennzeichen nicht bestehe. Die juristische Hürde der “Verwechslungsähnlichkeit” oder der direkten Anspielung auf verbotene Symbole wurde demnach nicht überschritten, da keines der verbotenen Symbole 1:1 abgebildet wurde oder so stark ähnelte, dass eine Verwechslung für einen durchschnittlichen Betrachter unausweichlich wäre. Dies führte zur Ablehnung der Beschwerde und dazu, dass der Verkauf des “Deutsches Reichsbräu” straffrei blieb.

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Rechtliche Grauzonen und gesellschaftliche Verantwortung

Das Urteil im Fall “Deutsches Reichsbräu” beleuchtet eine wiederkehrende Herausforderung für den deutschen Rechtsstaat im Umgang mit rechtsextremer Propaganda: die Abgrenzung zwischen legal, aber geschmacklos oder provokant, und illegal, weil verfassungsfeindlich. Die juristische Präzision erfordert einen eindeutigen Nachweis der Verwechslungsgefahr oder der direkten Verwendung verbotener Zeichen. Symbole wie das Eiserne Kreuz oder der Reichsadler sind nicht per se verboten, ihre Verwendung in bestimmten Kontexten und in Kombination mit anderen Elementen kann jedoch eine verfassungsfeindliche Botschaft transportieren. Das Gericht erkannte die rechtsextreme Gesinnung der Beteiligten und die propagandistische Stoßrichtung des Etiketts an, konnte aber die Schwelle zur Strafbarkeit nach § 86a StGB nicht überschreiten, da die direkte Verwechslungsgefahr mit verbotenen Symbolen als nicht gegeben angesehen wurde.

Diese Entscheidung zeigt auf, wie rechtsextreme Akteure versuchen, das Gesetz durch geschickte Codierungen und Anspielungen zu umgehen. Sie bewegen sich bewusst in Grauzonen, um ihre Ideologie zu verbreiten, ohne direkte juristische Konsequenzen fürchten zu müssen. Für die Gesellschaft bedeutet dies, dass die Wachsamkeit gegenüber subtilen Formen des Extremismus umso wichtiger wird. Es fordert ein verstärktes Problembewusstsein und eine klare Haltung von Einzelpersonen, Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, um solchen Tendenzen entgegenzuwirken, auch wenn sie nicht immer sofort strafrechtlich verfolgt werden können. Der Fall “Deutsches Reichsbräu” ist somit ein Lehrstück dafür, wie rechtliche Präzision und gesellschaftliche Sensibilität in einem Spannungsverhältnis stehen können.

Fazit: Ein Urteil mit Nachhall

Das Urteil zum “Deutsches Reichsbräu” mag für viele eine Enttäuschung sein, da es den Verkauf eines Produkts mit eindeutig rechtsextremer Botschaft nicht unter Strafe stellte. Es verdeutlicht jedoch die komplexen juristischen Herausforderungen im Umgang mit Symbolen, die in Grauzonen operieren. Obwohl das Gericht eine rechtsextreme Absicht und Stoßrichtung klar benannte, reichte dies im konkreten Fall nicht aus, um die Voraussetzungen des § 86a StGB zu erfüllen. Die Debatte um “Deutsches Reichsbräu” ist daher mehr als nur ein Gerichtsfall; sie ist ein Spiegel der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit rechtsextremer Propaganda und der Notwendigkeit, sowohl juristische Instrumente als auch zivilgesellschaftliches Engagement zu stärken, um der Verbreitung solcher Ideologien entgegenzuwirken. Bleiben wir wachsam und informieren Sie sich kritisch über die Symboliken und Codes, die in unserem Alltag auftauchen können.

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Literatur und Quellen

  • LG Halle, Beschluss vom 09.06.2021 – 10a Qs 24/21
  • Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2021 (dpa).
  • Hoffmann-Riem, Demonstrationsfreiheit auch für Rechtsextremisten? – Grundsatzüberlegungen zum Gebot rechtsstaatlicher Toleranz, NJW 2004, 2777