Direktversicherung & Insolvenzschutz: Was Arbeitnehmer, Organmitglieder & Arbeitgeber wissen müssen

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) über eine Direktversicherung ist für viele Arbeitnehmer und Organmitglieder ein attraktiver Weg, um steuerbegünstigt für den Ruhestand vorzusorgen. Doch was passiert mit diesen sorgfältig angesparten Versorgungsansprüchen, wenn der Arbeitgeber plötzlich insolvent wird? Eine Frage, die für viele Betroffene existenzielle Bedeutung hat und oft Unsicherheit hervorruft.

Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen der Insolvenzfestigkeit von Direktversicherungen und erklärt die entscheidenden Unterschiede zwischen unwiderruflichen und widerruflichen Bezugsrechten. Zudem geben wir praxisnahe Empfehlungen, wie sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Risiken minimieren und die Altersvorsorge bestmöglich absichern können. Ein tiefgreifendes Verständnis dieser Mechanismen ist essenziell, um im Ernstfall finanzielle Verluste zu vermeiden und eine solide Absicherung zu gewährleisten.

Die Direktversicherung: Eine Säule der betrieblichen Altersvorsorge

Die Direktversicherung zählt zu den populärsten Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung für seinen Mitarbeiter abschließt. Die Finanzierung der Beiträge kann auf verschiedene Weisen erfolgen: Entweder trägt der Arbeitgeber die Beiträge vollständig, der Arbeitnehmer wandelt Teile seines Gehalts um (Entgeltumwandlung), oder beide Parteien beteiligen sich an der Beitragszahlung (Mischfinanzierung).

Ein großer Vorteil der Direktversicherung sind die steuerlichen und sozialabgabenrechtlichen Begünstigungen der Beiträge bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Die Verwaltung ist vergleichsweise unkompliziert, da der Versicherungsvertrag direkt zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Arbeitgeber besteht, wobei der Arbeitnehmer als Bezugsberechtigter eingetragen wird. Es handelt sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, wobei das Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer strikt vom Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu trennen ist. Der Arbeitnehmer ist somit Begünstigter, aber nicht Vertragspartner des Versicherers.

Insolvenzfestigkeit der Direktversicherung: Eine kritische Betrachtung

Ein zentrales Anliegen bei der Direktversicherung ist die Frage der Insolvenzfestigkeit. Während Betriebsrentner, die bereits Leistungen beziehen, im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz in der Regel gut geschützt sind – sie haben einen direkten Anspruch gegen den Versicherer, der sich dem Zugriff der Insolvenzmasse entzieht – sieht es für Betriebsrentenanwärter anders aus. Für sie ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema unerlässlich, um sicherzustellen, dass die angesparten Versorgungsansprüche nicht verloren gehen.

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Im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz wird der Insolvenzverwalter häufig versuchen, zugunsten der Bezugsberechtigten abgeschlossene Direktversicherungsverträge zu kündigen und den Rückkaufswert in die Insolvenzmasse zu überführen. Entscheidend dafür, ob die Rechte an der Versicherung der Insolvenzmasse zustehen oder ob der Bezugsberechtigte die Aussonderung verlangen kann, ist allein die versicherungsrechtliche Gestaltung des Bezugsrechts. Ist eine Aussonderung möglich, kann der Begünstigte mit Zustimmung des Arbeitgebers in den Versicherungsvertrag eintreten oder die Auszahlung an sich verlangen. Hierbei sind drei grundlegende Varianten zu unterscheiden: das unwiderrufliche, das eingeschränkt widerrufliche und das widerrufliche Bezugsrecht.

Das unwiderrufliche Bezugsrecht: Ihr sicherer Hafen

Wird dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, sind die Leistungen aus der Direktversicherung im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Der Arbeitnehmer erwirbt unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag ein eigenständiges Recht auf die Versicherungsleistung. Sowohl die Ansprüche auf die Versicherungssumme zum vertraglich festgelegten Fälligkeitstermin als auch auf den Rückkaufswert bei Kündigung gehören nicht zur Insolvenzmasse und können somit ausgesondert werden.

Besonders wichtig ist, dass bei Direktversicherungen, die durch Entgeltumwandlung aus der Vergütung des Arbeitnehmers gespeist werden, gesetzlich ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden muss (§ 1b Abs. 5 S. 2 BetrAVG). Dies ist zwar eine Pflicht des Arbeitgebers, garantiert jedoch nicht automatisch die korrekte Umsetzung. Arbeitgeber könnten das Bezugsrecht dennoch widerruflich ausgestalten, was im Ernstfall zu rechtlichen Problemen führen kann.

Das eingeschränkt widerrufliche Bezugsrecht: Eine Grauzone

Neben dem vollständig unwiderruflichen Bezugsrecht gibt es auch die Variante des eingeschränkt widerruflichen Bezugsrechts. Hierbei wird dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugesprochen, welches jedoch unter bestimmten, vertraglich konkret vereinbarten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Häufig wird ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet und bestimmte Alters- oder Laufzeitgrenzen noch nicht erreicht wurden.

Rechtlich und wirtschaftlich ist das eingeschränkt widerrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt widerruflichen Bezugsrecht gleichgestellt, solange die Bedingungen für den Widerrufsvorbehalt nicht erfüllt sind. Im Falle der Arbeitgeberinsolvenz bedeutet dies: Sind die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts gegeben, kann der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen. Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, steht dem Bezugsberechtigten ein eigenständiges Recht auf die Versicherungsleistungen und somit ein Aussonderungsrecht zu. Die genaue Formulierung des Vertrags ist hier entscheidend.

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Das widerrufliche Bezugsrecht: Hohes Risiko im Ernstfall

Ist das Bezugsrecht widerruflich ausgestaltet, gerät die Direktversicherung im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz in eine prekäre Lage. Der begünstigte Arbeitnehmer erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bis dahin kann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer frei über den Versicherungsvertrag verfügen und dem Arbeitnehmer das Bezugsrecht jederzeit wieder entziehen.

Auch wenn der Arbeitgeber sich durch einen Widerruf möglicherweise vertragswidrig gegenüber seinem Arbeitnehmer verhält, hat dies keine Auswirkungen auf das unabhängige Versicherungsverhältnis. Im Falle der Arbeitgeberinsolvenz fallen die Ansprüche aus der Direktversicherung in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht widerrufen, den Versicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufswert der Insolvenzmasse zuführen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erlangt der Arbeitnehmer bei einem widerruflich ausgestalteten Bezugsrecht lediglich die Hoffnung auf eine zukünftig fällig werdende Versicherungssumme, jedoch keine gesicherte Rechtsposition. Er muss stets damit rechnen, seinen Anspruch im Falle der Arbeitgeberinsolvenz zu verlieren. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bereits unverfallbare Anwartschaften erworben hat. Denn § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber zwar, das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen, hindert ihn aber rechtlich nicht daran, dies unter Verletzung dieser Pflicht dennoch zu tun. Auch der Insolvenzverwalter, der in die Rechtsposition des Arbeitgebers tritt, muss die Möglichkeit des Widerrufs in der Regel nutzen, um seine eigenen Pflichten als Insolvenzverwalter nicht zu verletzen. Ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch ist dann lediglich eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, ebenso wie der Verschaffungsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrVG.

Die Rolle des Pensionssicherungsvereins (PSV): Gesetzliche Absicherung

Doch selbst bei einem (eingeschränkt) widerruflich ausgestalteten Bezugsrecht sind Arbeitnehmer nicht vollständig schutzlos. Wenn der Arbeitgeber das Bezugsrecht widerruft und der Arbeitnehmer bereits unwiderrufliche Anwartschaften erworben hat, kann er auf die gesetzliche Insolvenzsicherung des § 7 BetrAVG zurückgreifen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Versorgungszusage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall springt der Pensionssicherungsverein (PSV) für die ausbleibenden Versicherungsleistungen ein.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Insolvenzsicherung durch den PSV nur den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften abdeckt. Der Arbeitnehmer erhält die auf den Insolvenzstichtag zurückgerechnete Versicherungssumme, jedoch finden keine Rentenanpassungen statt (sogenannte Veränderungssperre).

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Besonderheiten für Organmitglieder: Mehr Verantwortung, mehr Risiko?

Auch Organmitglieder wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder sind dem Risiko einer (eingeschränkt) widerruflich ausgestalteten Direktversicherung ausgesetzt. Im Falle einer Insolvenz können auch sie, ähnlich wie Arbeitnehmer, ihre angesparten Ansprüche verlieren.

Grundsätzlich fallen Organmitglieder ebenfalls unter den Anwendungsbereich des BetrAVG, allerdings nur, wenn sie keine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft halten. Bei einer Mehrheitsbeteiligung entfallen die Schutzmechanismen des BetrAVG, was das Risiko im Insolvenzfall erheblich erhöht. Dies betrifft insbesondere die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den PSV, auf die mehrheitsbeteiligte Organmitglieder nicht zurückgreifen können. Für diese Personengruppe ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass das Bezugsrecht der Direktversicherung unwiderruflich ausgestaltet ist.

Organmitglieder ohne Mehrheitsbeteiligung sollten zudem beachten, dass die Sicherung durch den PSV auf das Dreifache der zum Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt ist. Auch hier kann es je nach Höhe der Versicherungsleistung zu Ausfällen kommen.

Fazit & Handlungsempfehlungen: So sichern Sie Ihre Altersvorsorge

Die Insolvenzfestigkeit einer Direktversicherung hängt maßgeblich von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Bezugsrechts ab. Während ein widerrufliches Bezugsrecht Arbeitnehmern und Organmitgliedern im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz kaum Schutz bietet, gewährleistet ein unwiderrufliches Bezugsrecht eine wesentlich höhere Sicherheit der angesparten Versorgungsansprüche. Besonders bei Direktversicherungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, ist eine rechtlich einwandfreie Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen unwiderruflichen Bezugsrechts von größter Bedeutung.

Unsere Empfehlungen:

  • Für Arbeitnehmer und Organmitglieder: Überprüfen Sie unbedingt die Ausgestaltung Ihres Bezugsrechts. Achten Sie darauf, dass es unwiderruflich ist, um Ihre Altersvorsorge bestmöglich zu schützen.
  • Für Arbeitgeber: Treffen Sie klare, insolvenzsichere Regelungen für die Direktversicherungen Ihrer Mitarbeiter und Organmitglieder. Dies vermeidet nicht nur spätere Streitigkeiten, sondern stärkt auch das Vertrauen in Ihre betriebliche Altersvorsorge.

Die Direktversicherung ist eine solide Option zur Altersvorsorge, vorausgesetzt, sie ist rechtssicher ausgestaltet. Eine frühzeitige und sorgfältige Auseinandersetzung mit dieser Thematik kann helfen, finanzielle Verluste im Ernstfall zu vermeiden und Ihre Zukunft abzusichern. Es empfiehlt sich, über die Betriebsrente hinaus auch andere Aspekte der Altersabsicherung zu berücksichtigen, wie etwa die Auswirkungen eines ruhensbetrag witwenrente auf die Hinterbliebenenversorgung.