Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Form einer Direktversicherung ist ein essenzieller Baustein der deutschen Altersvorsorge. Sie bietet attraktive Steuervorteile und Sozialabgabenersparnisse, ist jedoch primär für die Sicherung des Einkommens im Alter konzipiert. Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob eine vorzeitige Auflösung einer solchen Direktversicherung möglich und sinnvoll ist, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht oder gerade beendet wurde. Die Erwartung, dass der ausgewiesene Vertragswert im Falle einer Auflösung vollständig zur Verfügung steht, ist jedoch oft ein Trugschluss. Der vorzeitige Zugriff auf diese geförderten Gelder ist mit komplexen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen verbunden, die sorgfältig abgewogen werden sollten. Die Entscheidung, eine allianz lebensversicherung verkaufen oder eine andere Form der Altersvorsorge vorzeitig aufzulösen, erfordert daher eine umfassende Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen: Ist eine vorzeitige Auflösung überhaupt möglich?
Grundsätzlich ist die vorzeitige Auflösung einer Direktversicherung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) schützt die angesammelten Anwartschaften und stellt sicher, dass diese Gelder tatsächlich der Altersvorsorge dienen. Eine Ausnahme kann jedoch im Rahmen einer einvernehmlichen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und Arbeitnehmer (begünstigte versicherte Person) während einer aktiven Beschäftigung getroffen werden, sofern es sich um eine bereits gesetzlich unverfallbare Anwartschaft handelt. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Abfindung besteht hierbei in der Regel nicht.
Es ist jedoch Vorsicht geboten: Gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG ist die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verboten. Die Rechtsprechung legt die Formulierung „im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ dabei weit aus. Dies bedeutet, dass das Abfindungsverbot bereits dann greift, wenn die Abfindung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Ziel ist es, Umgehungen des Altersvorsorgegedankens zu verhindern und die Zweckbindung der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten.
Versteuerung der Abfindung aus der Direktversicherung
Wird eine Abfindung aus einer Direktversicherung im Rahmen einer Vereinbarung gewährt, so sind die daraus resultierenden Rückkaufswerte als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Die konkrete Höhe der Besteuerung hängt dabei maßgeblich von der Art und Weise ab, wie die Beiträge zur Finanzierung der Direktversicherung ursprünglich steuerlich behandelt wurden:
- Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG: Wurden die Beiträge im Rahmen dieser Förderung geleistet, ist der ausgezahlte Rückkaufswert vollständig steuerpflichtig. Diese Regelung findet sich häufig bei neueren Direktversicherungen.
- Pauschal versteuerte Beiträge nach § 40b EStG (Fassung vom 31.12.2004): Bei älteren Verträgen, bei denen die Beiträge pauschal versteuert wurden, wird grundsätzlich nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Das bedeutet, dass nicht der gesamte Rückkaufswert, sondern lediglich der Gewinnanteil der Besteuerung unterliegt.
- Vollständig steuerfrei: Eine vollständige Steuerfreiheit des Rückkaufswertes einer Direktversicherung, die nach § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004 pauschal versteuert wurde, ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Hierfür muss die Direktversicherung mindestens zwölf Jahre bestanden haben und eine Beitragszahlungsdauer von mindestens fünf Jahren vereinbart gewesen sein (§ 52 XXVIII Satz 5 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung vom 31.12.2004).
Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Angaben zur Versteuerung der Abfindung in seiner persönlichen Steuererklärung vornehmen muss. Die Versicherungsgesellschaft ist gemäß § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die zu versteuernden Beträge auszuhändigen. Der Arbeitgeber ist hingegen nicht dazu verpflichtet, die auf den Rückkaufswert zu zahlenden Steuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Entscheidung für eine allianz lebensversicherung auszahlung oder ähnliche Produkte erfordert daher eine genaue Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen.
Sozialversicherungsbeiträge bei vorzeitiger Abfindung
Die Frage der Beitragspflicht in der Sozialversicherung bei einer Abfindung aus einer betrieblichen Altersversorgung war lange Zeit umstritten. Die Sozialversicherungsträger vertraten trotz zweier entgegenstehender Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) lange die Auffassung, solche Abfindungen seien als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zu sehen und somit in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig. Nur bei zulässigen Abfindungen aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sahen sie den Abfindungsbetrag nicht als Arbeitsentgelt, jedoch als kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Versorgungsbezug nach § 229 SGB V an, wenn der Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet hatte. Die BSG-Urteile wurden zunächst als Einzelfallentscheidungen betrachtet.
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.2015 (Az. 11 R 1130/14) führte jedoch zu einem Umdenken bei den Sozialversicherungsträgern. Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV darstellt und somit weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Beiträge zu leisten sind. Allerdings wurde die Abfindung für die Anwartschaft einer betrieblichen Altersversorgung als Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 Variante 2 SGB V eingestuft und ist daher für den Arbeitnehmer, unabhängig von dessen Alter, beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Gemäß der Niederschrift der „Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs“ vom 20.04.2016 gehen die Sozialversicherungsträger nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung in der Frage der beitragsrechtlichen Behandlung von Abfindungszahlungen aus. Dieser ständigen Rechtsprechung soll spätestens bei Abfindungen gefolgt werden, die nach dem 30.06.2016 ausgezahlt werden. Wer eine axa rentenversicherung oder ähnliche Vorsorgeprodukte besitzt, sollte sich über diese Regelungen genau informieren.
Die Tücken der „schädlichen Verwendung“
Im Kontext der betrieblichen Altersvorsorge spricht man häufig von einer „schädlichen Verwendung“, wenn der Vertrag nicht wie vom Gesetzgeber vorgesehen zur Sicherung der Alterseinkünfte genutzt, sondern vorzeitig aufgelöst wird. Der ursprüngliche Fördergedanke der bAV ist es, Arbeitnehmern eine zusätzliche Einkommensquelle im Ruhestand zu ermöglichen und somit die drohende Versorgungslücke zu schließen. Eine vorzeitige Abfindung konterkariert diesen Zweck und führt zu den beschriebenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen, die den ausgezahlten Betrag erheblich schmälern können.
Daher ist es für Arbeitgeber unerlässlich, sich im Falle einer gewünschten vorzeitigen Auflösung einer Direktversicherung und der damit verbundenen Ausgestaltung einer Abfindungsvereinbarung rechtlich absichern zu lassen. Eine professionelle Rechtsberatung kann hierbei helfen, alle Fallstricke zu erkennen und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor unerwarteten Konsequenzen zu schützen.
Fazit: Gut überlegte Entscheidung ist essentiell
Die vorzeitige Auflösung einer Direktversicherung ist ein komplexes Thema mit weitreichenden finanziellen und rechtlichen Implikationen. Es lässt sich zusammenfassend festhalten, dass keine pauschale Aussage darüber getroffen werden kann, welcher Betrag nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben tatsächlich vom Auszahlungsbetrag übrig bleibt, sofern der Arbeitgeber dem Wunsch nach einer vorzeitigen Beendigung über eine Abfindungsvereinbarung zustimmt.
Die scheinbar einfache Lösung, schnell auf das angesparte Kapital zuzugreifen, erweist sich in der Praxis oft als kostspielig und bürokratisch aufwendig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich daher umfassend und individuell beraten lassen, bevor sie eine Entscheidung über die vorzeitige Auflösung einer betrieblichen Altersvorsorge treffen. Nur so kann eine „schädliche Verwendung“ vermieden und eine informierte Wahl getroffen werden, die den langfristigen finanziellen Zielen gerecht wird.
