Die Sozialversicherungslandschaft in Deutschland unterliegt ständigen Anpassungen, um der wirtschaftlichen Entwicklung und den demografischen Veränderungen gerecht zu werden. Jedes Jahr werden die sogenannten SV-Rechengrößen neu festgelegt, die maßgeblich die Beiträge und Leistungen in Rente, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beeinflussen. Mit der “Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024” (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entscheidende Werte entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Diese Neuerungen sind für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige und Rentner gleichermaßen relevant. Die Grundlage für diese Anpassungen bildet die Lohnentwicklung im Jahr 2022, die bundesweit 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent betrug. Nach Beschluss des Bundeskabinetts im Oktober 2023 und Zustimmung des Bundesrates im November 2023 sind die neuen Werte seit dem 29. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen 2024: Was Arbeitnehmer und Rentner wissen müssen
Die angepassten Rechengrößen für das Jahr 2024 spiegeln die dynamische Entwicklung der Einkommen wider. Sie sind entscheidend für die Berechnung von Beiträgen und die Bemessung von Leistungen in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ein Blick auf die wichtigsten Werte zeigt die Veränderungen im Detail, insbesondere für die alten Bundesländer.
Zentrale Werte für 2024 in den alten Bundesländern
Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick über die wichtigsten Rechengrößen für 2024 im Vergleich zu den Werten von 2023:
Anpassung der Durchschnittsentgelte und Angleichung Ost-West
Auch das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wurde angepasst. Das endgültige Durchschnittsentgelt für 2022 liegt bei 42.053 EUR (vorläufig: 38.901 EUR), während das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2024 auf 45.358 EUR festgesetzt wurde. Zum Vergleich: Für 2023 beträgt dieser Wert 43.142 EUR.
Ein wichtiger Schritt ist die vollständige Angleichung der Rechengrößen für die neuen Bundesländer an die Westwerte zum 1. Januar 2025. Ein bedeutender Meilenstein wurde hier bereits erreicht: Die vollständige Angleichung der aktuellen Rentenwerte zwischen West und Ost erfolgte durch höhere Lohnsteigerungen in den neuen Bundesländern bereits zum 1. Juli 2023 – ein Jahr früher als gesetzlich vorgesehen. Der aktuelle Rentenwert beträgt seitdem bundeseinheitlich 37,60 EUR.
Rentenversicherung: Beitragssatz und weitere wichtige Eckdaten 2024
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt für 2024 unverändert bei 18,6 Prozent. Dennoch ergeben sich durch die Anpassung der Rechengrößen einige Neuerungen für Beiträge und Grenzwerte:
- Geringfügigkeitsgrenze (Minijob): Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 EUR zum 1. Januar 2024 steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf monatlich 538 EUR.
- Freiwilliger Mindestbeitrag: Infolgedessen erhöht sich der freiwillige Mindestbeitrag in den alten und neuen Bundesländern ab 1. Januar 2024 von 96,72 EUR auf 100,07 EUR monatlich.
- Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern wird monatlich um 250 EUR auf 7.550 EUR angehoben. Dies führt zu einem neuen Höchstbeitrag im Westen von 1.404,30 EUR. Weitere Details zu früheren Anpassungen finden Sie unter beitragsbemessungsgrenze rv 2022.
- Bezugsgröße: Die Bezugsgröße steigt zum Jahreswechsel von 3.395 EUR auf 3.535 EUR im Monat (alte Bundesländer).
- Regelbeitrag für Selbstständige: Auch die einkommensunabhängigen Beiträge für versicherungspflichtige Selbstständige werden 2024 angepasst. Der Regelbeitrag im Westen beträgt dann 657,51 EUR monatlich. Der in den ersten drei Kalenderjahren mögliche halbe Regelbeitrag liegt künftig bei 328,76 EUR. Es ist wichtig, die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen über die Jahre hinweg zu verfolgen, wie beispielsweise die [beitragsbemessungsgrenze rv 2022](https://shocknaue.com/beitragsbemessungsgrenze-rv 2022/).
Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge und Neuerungen ab 2024
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfahren ebenfalls wichtige Änderungen, die sich direkt auf Versicherte und Rentner auswirken.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Änderungen beim Zusatzbeitrag
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt bei 14,6 Prozent. Pflichtversicherte Rentner tragen weiterhin die Hälfte des Beitrages, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung. Seit 2019 werden auch die Zusatzbeiträge paritätisch finanziert, was bedeutet, dass die Rentenversicherung sich hälftig an den krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträgen beteiligt.
Der individuelle Zusatzbeitragssatz wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt. Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht, falls ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder erhöht. Eine aktuelle Übersicht aller Krankenkassen und ihrer Zusatzbeiträge bietet der GKV-Spitzenverband. Die Beitragsbemessungsgrenze spielt auch hier eine Rolle bei der Festlegung des Höchstbeitrags, daher ist es ratsam, frühere Werte wie die beitragsbemessungsgrenze rv 2022 zu kennen.
Beitragszuschüsse für Rentner: GKV und private Krankenversicherung
Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss, der sich aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz auf den Rentenzahlbetrag ergibt.
Für Rentenbezieher mit privater Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht unterliegt, gibt es ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich einen erhöhten Beitragszuschuss. Hier ist nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,7 Prozent maßgebend (im Vergleich zu 1,6 Prozent in 2023). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und gilt beispielsweise auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Es ist ratsam, auch hier die Entwicklung der beitragsbemessungsgrenze rv 2022 zu beachten, da sie indirekt die finanzielle Belastung beeinflusst.
Pflegeversicherung: Angepasste Beiträge und Kinderabschläge
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2023 und auch für das Jahr 2024 weiterhin 3,4 Prozent. Für kinderlose Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, erhöht sich der Beitrag um einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten auf 4,0 Prozent. Für Mitglieder mit einem Kind (altersunabhängig) fällt weiterhin ein Beitrag von 3,4 Prozent an.
Besondere Regelungen gibt es für Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahren: Der Beitrag wird für jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte weiter abgesenkt. Ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Kinderzahl wird bis zum 31. März 2025 entwickelt, um Versicherte und Stellen zu entlasten.
Bürgergeld 2024: Erhöhung der Regelbedarfe
Mit der “Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024” (RBSFV 2024) wurden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe und des Bürgergeldes (SGB II) zum 1. Januar 2024 erhöht. Für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) steigt der monatliche Regelbedarf von bisher 502 EUR auf 563 EUR. Der Bezug von Bürgergeld führt weiterhin zu einer Anrechnungszeit in der Rentenversicherung. Auch bei der Berechnung von Leistungen ist die Entwicklung der beitragsbemessungsgrenze rv 2022 im Kontext der Sozialversicherungen zu sehen.
Wichtige Hinweise für Arbeitgeber und Versicherte
Neben den Beitragssätzen und Rechengrößen gibt es weitere relevante administrative Neuerungen und wichtige Informationen.
Jahresmeldung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen für jeden am 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer eine Jahresmeldung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar 2024, abgeben (gemäß § 10 DEÜV).
Kindererziehungszeiten: Klare Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung
Kindererziehungszeiten werden dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung kann eine übereinstimmende Erklärung abgegeben werden. Ohne eine solche Erklärung wird eine überwiegende Erziehung geprüft oder die Zuordnung zur Mutter (bzw. dem zuerst Elternteil) vorgenommen. Angaben in den Formularen V0800 und V0805 dienen hier als Grundlage, können aber bei Abweichungen eine weitergehende Prüfung nach objektiven Gesichtspunkten erfordern.
Renten wegen Todes: Geändertes Verfahren bei der Einkommensanrechnung
Zum 1. Januar 2023 wurden die Regelungen zur Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes angepasst. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wird nun mit einem Zwölftel beim laufenden Arbeitsentgelt berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn es in weniger als zwölf Kalendermonaten erzielt wurde. Das Formular R0665 wurde entsprechend angepasst, um diese Vorjahreseinkommen abzufragen.
Antragstellung bei Sozialleistungen aus dem Ausland
Anträge auf Sozialleistungen, einschließlich Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, können von im Ausland lebenden Antragstellern bei den Stellen des Wohnstaates oder des Mitgliedsstaates gestellt werden, dessen Rechtsvorschriften zuletzt galten. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung wird die Antragstellung im Wohnsitzland empfohlen, insbesondere innerhalb der EU/EWR-Staaten oder in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland.
Service und Erreichbarkeit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland schließt ihre Verwaltungsgebäude zwischen dem 27. und 29. Dezember 2023, um Energie zu sparen. Die telefonische Erreichbarkeit der Service-Zentren und des kostenlosen Servicetelefons (0800 1000 4800) ist jedoch weiterhin gewährleistet. Beratungen und Antragsaufnahmen werden telefonisch und per Video angeboten. Für umfassende Informationen über die Sozialversicherung ist es auch wichtig, die historischen Kontexte zu verstehen, wie beispielsweise die Änderungen der beitragsbemessungsgrenze rv 2022.
Die Neuerungen bei den SV-Rechengrößen 2024 sind umfassend und betreffen viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland. Es ist entscheidend, sich über diese Änderungen zu informieren, um persönliche Finanzen und betriebliche Abläufe korrekt zu gestalten. Bleiben Sie stets auf dem Laufenden, um Ihre Ansprüche und Pflichten in der Sozialversicherung optimal zu managen.
