Wettbewerbsrechtliche Preisprüfung im deutschen Handel: Das Edeka-Coca-Cola-Urteil und seine Folgen

Unternehmen weltweit kämpfen aktuell an mehreren Fronten mit Krisen, die zu Lieferkettenproblemen sowie steigenden Kosten für Vorprodukte, Energie, Produktion und Transport geführt haben, ganz zu schweigen von den Auswirkungen der Inflation. Um auf diese Herausforderungen – und die explodierenden Produktionskosten – zu reagieren, blieb Herstellern nichts anderes übrig, als die Preise zu erhöhen. Solche Erhöhungen können zu hitzigen Verhandlungen und Streitigkeiten führen, beispielsweise zwischen Markenartikelherstellern und Einzelhändlern, und/oder dazu, dass der Hersteller Lieferungen einstellt oder ein großer Einzelhändler eine ganze Marke aus seinen Regalen nimmt.

Obwohl Preiserhöhungen im aktuellen Umfeld keine Überraschung darstellen sollten, wurden Vorwürfe laut, einige Hersteller könnten versuchen, Preise über das Maß hinaus zu erhöhen, das durch Kostenänderungen erklärt werden kann. Unter solchen Umständen könnten Unternehmen erwägen, Beschwerden bei Kartellbehörden einzureichen oder Klagen vor einem Zivilgericht zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzt werden – insbesondere, wenn die andere Partei als mächtiger oder sogar als „unvermeidlicher“ Geschäftspartner wahrgenommen wird. Für Unternehmen, die sich mit einer Vielzahl von Shot Getränk oder anderen spezifischen Nischenprodukten auseinandersetzen, können solche Preisdispute besonders relevant werden, da der Wechsel zu alternativen Lieferanten unter Umständen schwierig ist.

Ein jüngstes deutsches Gerichtsurteil in einem Fall, der Preiserhöhungen von Konsumgütern betraf, beleuchtet diese Themen. Das Gericht hat die Hürde für Einzelhändler hoch angesetzt, um nachzuweisen, dass eine Preiserhöhung im wettbewerbsrechtlichen Sinne missbräuchlich ist und eine Entscheidung im Eilverfahren erforderlich ist. Die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze bieten Orientierung für den Konsumgüterbereich in Deutschland und könnten auch in anderen Rechtsordnungen und Branchen relevant werden.

Hintergrund des Rechtsstreits: Edeka vs. Coca-Cola

Im Juli 2022 forderte Coca-Cola einen großen Einzelhändler in Deutschland, Edeka, auf, ab dem 1. September 2022 höhere Preise für bestimmte Produkte zu zahlen. Als sich die beiden Parteien nicht auf die Erhöhung einigen konnten, stellte Coca-Cola die Lieferungen ein. Edeka beantragte beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung mit der Begründung, Coca-Cola missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, indem es überhöhte Preise für seine Produkte verlange. Es forderte das Gericht auf, Coca-Cola zu verbieten, die Lieferungen einzustellen, d.h. seine Produkte zu den im Januar vereinbarten Einkaufspreisen weiter zu liefern.

Am 8. September 2022 befand das Gericht, dass Edeka glaubhaft dargelegt hatte, dass die von Coca-Cola gewünschten Preiserhöhungen höchstwahrscheinlich „unangemessen“ waren und dass Coca-Cola seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hatte, als es von Edeka höhere Preise forderte und dann die Lieferungen einstellte. Die einstweilige Anordnung des Gerichts zwang Coca-Cola, Edeka bis Ende September zu den zuvor vereinbarten Preisen weiter zu beliefern. Darüber hinaus ordnete das Gericht an, dass Edeka zusätzliche Fakten vorlegen müsse, um „glaubhaft darzulegen“, dass die von Coca-Cola geforderten Preiserhöhungen tatsächlich wettbewerbswidrig waren. Coca-Cola legte gegen diese einstweilige Verfügung Berufung ein.

Am 29. September 2022 änderte das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung am 23. September 2022 seine Ansicht und entschied zugunsten von Coca-Cola. Es wies Edekas Antrag ab, Coca-Cola zur Lieferung von Produkten zu den bisherigen Bedingungen zu zwingen und hob die einstweilige Verfügung auf. Die dynamik im Getränkehandel, besonders bei Produkten wie Wassermelone Wodka, zeigt, wie schnell sich Marktbedingungen ändern können und Verhandlungen zwischen Herstellern und Händlern zu komplexen juristischen Auseinandersetzungen führen können.

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Die rechtliche Analyse: Hohe Hürden für eine einstweilige Verfügung

In Deutschland werden einstweilige Verfügungen nur erteilt, wenn:

  1. Der Antragsteller eine Rechtsverletzung glaubhaft machen kann; und
  2. Es ausreichend wahrscheinlich ist, dass das Abwarten einer Gerichtsentscheidung in einem ordentlichen Verfahren schwerwiegende und irreversible negative Folgen für den Antragsteller hätte.

Als Ergebnis der Berufung stellte das Gericht fest, dass Edeka weder den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Coca-Cola noch die hinreichende Dringlichkeit der Situation glaubhaft gemacht hatte, die eine Lieferverpflichtung im Eilverfahren rechtfertigen würde.

Keine Wettbewerbsrechtsverletzung festgestellt

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Nach Ansicht des Gerichts hat Edeka die marktbeherrschende Stellung von Coca-Cola auf dem Markt für kohlensäurehaltige Süßgetränke glaubhaft gemacht. Es vertrat auch die Auffassung, dass Coca-Cola die Annahme der Marktbeherrschung nicht widerlegt habe, die in Deutschland bei einem Marktanteil von mindestens 40 Prozent ausgelöst wird.

Darüber hinaus vertrat das Gericht die Auffassung, dass Edeka nicht ausreichend dargelegt habe, dass Coca-Cola seine Marktmacht zur Preiserhöhung missbraucht habe. Ein Grund dafür ist, dass Edeka die durchschnittliche Preiserhöhung für das gesamte Produktsortiment berücksichtigt hatte, anstatt die Preiserhöhungen für die relevanten Produkte – also nur diejenigen Produkte, die zu dem/den Markt(en) gehören, auf dem/denen der Hersteller marktbeherrschend ist – zu bewerten. Das Gericht vertrat auch die Auffassung, dass Edeka nicht dargelegt habe, dass die Preiserhöhung von Coca-Cola erheblich von Erhöhungen abwich, die sich aus dem regulären Wettbewerb auf einem vergleichbaren Markt ergeben würden, im Vergleich zu den Preisen der Wettbewerber oder unter Berücksichtigung von Preisfaktoren:

  • Vergleichbarer Markt: Edeka zog den Markt für Bier und Biermischgetränke für seinen Vergleich heran, was nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht angemessen war, da es sich um alkoholische Getränke handelt, die eine deutlich andere Kundenbasis haben als kohlensäurehaltige Süßgetränke. Stattdessen hielt das Gericht die Märkte für Wasser oder nicht-kohlensäurehaltige Süßgetränke für vergleichbarer. Eine Auseinandersetzung mit der Preisgestaltung von Isotonische Getränken hätte hier möglicherweise einen relevanteren Vergleich geboten.
  • Preise der Wettbewerber: Das Gericht ließ offen, ob ein Preisvergleich der Wettbewerber von Coca-Cola nur auf seinem größten Wettbewerber (Pepsi) basieren sollte oder ob ein solcher Vergleich auch andere Wettbewerber (einschließlich Handelsmarken) umfassen sollte. Jedenfalls legte Edeka hierzu keine ausreichenden Informationen vor. Es fügte auch keine Sicherheitsmarge oder einen Aufschlag hinzu, um die rote Linie zwischen der Preissetzungsfreiheit von Coca-Cola und dem angeblichen Beginn des Preismissbrauchs aufzuzeigen. Das Gericht bekräftigte, dass nicht jede Preiserhöhung missbräuchlich wäre; vielmehr nur ein deutlich höherer Preis. Wichtiger ist hier, was „zulässige Preisgestaltung“ im Vergleich zu „missbräuchlichen Preiserhöhungen“ ausmacht. Hier war dem Gericht nicht klar, ob und warum die zuvor im Januar 2022 zwischen Edeka und Coca-Cola vereinbarten Preise der maximal zulässige Preis sein sollten. Im Kontext des Lebensmittelhandels, wo auch Produkte wie Kaufland Wodka gelistet sind, müssen solche Vergleiche sehr präzise gezogen werden.
  • Preisfaktoren: Wo keine vergleichbaren Märkte existieren, können auch Preisfaktoren untersucht werden, um zu beurteilen, ob die erhöhten Preise erheblich von denen auf Wettbewerbsmärkten abweichen. Edeka legte jedoch in dieser Hinsicht keine Argumente vor.

Relative Marktmacht

In Deutschland gelten besondere Regeln nicht nur für marktbeherrschende Unternehmen, sondern auch, wenn andere Unternehmen von einem bestimmten Unternehmen abhängig sind. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Einzelhändler keine ausreichenden und zumutbaren Optionen hat, zu einem anderen Lieferanten zu wechseln, oder wenn ein erhebliches Machtungleichgewicht zwischen den Parteien besteht. Eine solche Abhängigkeit könnte beispielsweise vermutet werden, wenn ein Hersteller sogenannte „Must-have“-Produkte anbietet, sodass der Einzelhändler keine andere Wahl hat, als diese Produkte von ihm zu beziehen.

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Hier lehnte das Gericht jegliche Ansprüche aus dem Konzept der relativen Marktmacht ab. Stattdessen vertrat es die Ansicht, dass kein Ungleichgewicht zwischen den Parteien bestehe, da keine einseitige Abhängigkeit von Edeka von Coca-Cola vorliege. Vielmehr sind Edeka und Coca-Cola wechselseitig voneinander abhängig, da beide starke Akteure sind. Edeka muss nicht nur Coca-Cola-Produkte kaufen, sondern Coca-Cola muss auch an Edeka verkaufen, da es einer der größten Einzelhändler in Deutschland ist. Angebote wie die von Trinkgut Angebote Bier verdeutlichen, dass der Markt für Getränke stark umkämpft ist und die Position eines Einzelhändlers gegenüber Lieferanten oft eine Co-Abhängigkeit schafft.

Mangelnde Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz

Das Gericht lehnte auch die Möglichkeit ab, dass Edeka im Falle einer Nichtlieferung wahrscheinlich schwerwiegende und irreversible negative Folgen zu befürchten hätte, die eine Erzwingung der Weiterlieferung durch Coca-Cola zu den bisherigen Bedingungen rechtfertigen würden. Es stellte fest, dass eine einstweilige Verfügung nur unter strengen Voraussetzungen erlassen werden kann. Zum Beispiel, wenn die Nichtlieferung die Existenz des Einzelhändlers gefährden würde oder wenn – aus einer Interessenabwägung – der Schaden, den der Einzelhändler aufgrund der Nichtlieferung erleiden würde, unverhältnismäßig zu dem Schaden wäre, den der Hersteller infolge der erzwungenen Lieferung zu einem niedrigeren Preis erleiden würde. Hier stellte das Gericht weder fest, dass die Existenz von Edeka bedroht wäre, noch dass es ausreichend dargelegt hatte, welchen Schaden es im Falle einer Nichtlieferung erleiden würde. Am wichtigsten war, dass das Gericht feststellte, dass Edeka die (angeblich) missbräuchlich überhöhten Preise von Coca-Cola zu einem späteren Zeitpunkt immer noch zurückfordern könnte, falls diese letztendlich als missbräuchlich befunden würden. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen der Parteien auch zu berücksichtigen, dass der Fall nicht einfach ist, sondern schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aufwirft, die im Hauptsacheverfahren behandelt werden sollten.

Was das Urteil für Unternehmen bedeutet

Hersteller werden die Entscheidung begrüßen, da das Gericht die Hürde für Einzelhändler, glaubhaft darzulegen, dass eine Preiserhöhung missbräuchlich ist und dass Zivilgerichte eingreifen müssen, recht hoch angesetzt hat.

Nach dem aktuellen Stand der Dinge wird es für große deutsche Einzelhändler nicht ausreichen, die Abhängigkeit von der Lieferung zu argumentieren, da das Konzept der relativen Marktmacht nicht funktioniert, wenn die Parteien wechselseitig voneinander abhängig sind. Große Einzelhändler müssen daher nachweisen, dass der Hersteller eine marktbeherrschende Stellung in Bezug auf die Güter innehat, deren Preisgestaltung streitig ist.

Auch Einzelhändler, die neue Preise eines Herstellers nicht akzeptieren wollen, werden einen schweren Stand haben, wenn sie sich an die Gerichte wenden, in der Hoffnung auf eine einstweilige Verfügung, um die Lieferung zu den bisherigen Preisen zu erzwingen. Sie müssen detaillierte Nachweise vorlegen, um glaubhaft darzulegen, dass die vom Hersteller verlangten Preise überhöht sind. Folgende Punkte sind besonders relevant:

  • Bei der Argumentation und Vorlage von Beweismitteln für Preismissbrauch müssen Einzelhändler dies für die spezifischen Produkte, die von der Preiserhöhung betroffen sind, auf dem relevanten Markt, auf dem der Hersteller marktbeherrschend ist, tun. Eine bloße (allgemeinere) Bezugnahme auf oder Vorlage von Beweismitteln für das gesamte Produktsortiment oder die Vorlage von Beweismitteln (z.B. Geschäftsbedingungen) ohne klare Identifizierung der relevanten Produkte ist nicht ausreichend. Andernfalls kann das Gericht die Klage allein aus diesem Grund abweisen.
  • Wenn bei der Darlegung überhöhter Preise andere Märkte zum Vergleich herangezogen werden, müssen Einzelhändler bei der Wahl des Marktes vorsichtig sein und in ihrer Argumentation sorgfältig begründen, warum es sich um einen „vergleichbaren“ Markt handelt.
  • Wenn auf die Preise von Wettbewerbern verwiesen wird, um überhöhte Preise aufzuzeigen, wird es nicht ausreichen, lediglich die durchschnittlichen prozentualen Preiserhöhungen des Wettbewerbers anzugeben. Stattdessen muss der Einzelhändler die Preiserhöhungen für spezifische Produkte des Wettbewerbers angeben; andernfalls können die Preise des Wettbewerbers nicht mit den Preiserhöhungen des Herstellers verglichen werden. Hier ist nicht die prozentuale Preiserhöhung relevant; der spezifische (absolute) Preis muss missbräuchlich sein. Der Einzelhändler muss die vom Wettbewerber verlangten Preise, die vereinbarten Preise und dass dieser Wettbewerber keine zusätzlichen Preiserhöhungen fordert, nachweisen.
  • Letztendlich müssen Einzelhändler nachweisen, was der maximal zulässige Preis wäre.
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Das kritischste Thema für Einzelhändler ist, dass es sehr schwierig sein wird, die notwendige Dringlichkeit, die die einstweilige Verfügung erfordert, aus folgenden Gründen glaubhaft nachzuweisen:

  • Hersteller werden – im Einklang mit dem Landgericht Hamburg – argumentieren, dass Einzelhändler eine Rückerstattung etwaiger nachgewiesener überhöhter Preise zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen können.
  • Auch und insbesondere für große Einzelhändler wird es sehr schwierig sein zu argumentieren, dass die (vorübergehende) Nichtlieferung von Produkten ihre Existenz bedrohen würde.
  • Einzelhändler müssten auch nachweisen, welchen Schaden sie infolge der Nichtlieferung erleiden würden. Jeglicher angeblicher Gewinnverlust muss Einzelhandelspreiserhöhungen (Weitergabe) und erhöhte Umsätze mit Handelsmarken des Einzelhändlers berücksichtigen. Es wird nicht ausreichen, nur auf einen prognostizierten und pauschalen Umsatzausfall zu verweisen.

Hersteller sollten insbesondere Folgendes beachten:

  • Neben Marktanteilen werden ein Marktanteilsvorsprung gegenüber dem nächstgrößten Wettbewerber und die Möglichkeit für Einzelhändler, die Produkte von anderen Herstellern zu beziehen, weiterhin eine zentrale Rolle bei der Bewertung ihrer Marktposition spielen. Insbesondere wird die bloße Behauptung, ihr Marktanteil verschaffe ihnen keine Vorteile bei Verhandlungen mit Einzelhändlern oder dass der Einzelhändler auf andere Markenartikelhersteller (ohne Handelsmarken) wechseln könne, nicht ausreichen; vielmehr muss dies plausibel dargelegt werden.
  • Das Gericht äußerte auch Zweifel, ob die Marktposition von Einzelhändlern bei der Bewertung der Marktbeherrschung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass es – anders als bei (nur) relativer Marktmacht – für Hersteller schwierig sein wird, erfolgreich zu argumentieren, dass sie keine marktbeherrschende Stellung haben, nur weil die großen Einzelhändler in Deutschland ebenfalls erhebliche Marktmacht besitzen.
  • Darüber hinaus ist Herstellern mit (angeblich) starker Marktmacht dringend zu raten, Richtlinien zu implementieren, die sicherstellen, dass ihre Preiserhöhungen den Wettbewerbsregeln entsprechen. Die Gründe für Preiserhöhungen und deren zugrundeliegende Begründungen sollten auch intern gut dokumentiert werden, um die Einhaltung des Kartellrechts zu gewährleisten. Dies wird Herstellern auch helfen zu beweisen, dass die neuen Preise nicht überhöht sind, falls Kunden sie während der Verhandlungen oder in Gerichtsverfahren anfechten.

Ausblick

Nach Presseberichten legte Edeka Berufung gegen die jüngste Entscheidung des Gerichts beim Oberlandesgericht Hamburg ein. Nicht nur die Parteien dieses Rechtsstreits, sondern auch andere Hersteller und Einzelhändler werden die nächste Runde dieser juristischen Auseinandersetzung weiterhin genau verfolgen. Obwohl harte Verhandlungen und Streitigkeiten über Preiserhöhungen nicht ungewöhnlich sind, landen sie selten vor Gericht. Daher werden die Gerichtsentscheidungen in diesem Fall für Hersteller, Einzelhändler und alle anderen Unternehmen mit starken Marktpositionen von Bedeutung sein.

Autoren: Dr. Maren Tamke, Dr. René Grafunder, Dr. Lisa-Charlotte Krause, Till Fischer