Energiepreispauschale für Rentner: Alle wichtigen Informationen

Die Energiepreispauschale war eine Maßnahme der deutschen Bundesregierung, um Bürgerinnen und Bürger angesichts gestiegener Energiepreise zu entlasten. Insbesondere Rentnerinnen und Rentner konnten von dieser Einmalzahlung profitieren. Doch wer genau hatte Anspruch, wann erfolgte die Auszahlung und welche steuerlichen Aspekte sind zu beachten? Dieser Artikel fasst die wichtigsten Informationen zur Energiepreispauschale für Rentner zusammen und beleuchtet die relevanten Details für Sie.

Anspruchsberechtigung: Wer erhält die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die Energiepreispauschale hatten alle Personen, die am Stichtag, dem 1. Dezember 2022, eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Dies schloss sowohl befristete als auch unbefristete Renten ein. Wichtig war dabei ein Wohnsitz in Deutschland. Die Zahlung war unabhängig vom Familienstand. So konnten beispielsweise auch Ehepaare die Pauschale erhalten, sofern beide Partner rentenberechtigt waren. Hatte eine Person Anspruch auf mehrere Rentenarten (z.B. Altersrente und Witwenrente), wurde die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt. Personen, die eine Rente aus dem Ausland bezogen, aber in Deutschland wohnten und steuerpflichtig waren, konnten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Pauschale beantragen.

Antragstellung und Auszahlungstermine

Grundsätzlich war für den Erhalt der Energiepreispauschale kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Auszahlung erfolgte automatisch. Die erste Auszahlungswelle startete am 7. Dezember 2022 als separate Einmalzahlung, die nicht mit der regulären Rentenzahlung erfolgte. In Ausnahmefällen, in denen die Auszahlung im Dezember nicht möglich war, wurde die Zahlung am 6. Januar 2023 nachgeholt.

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Auszahlende Stellen und Kontoverbindung

Die Auszahlung der Energiepreispauschale wurde vom Renten Service der Deutschen Post AG, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See sowie der Landwirtschaftlichen Alterskasse übernommen. Die Gutschrift erfolgte automatisch auf das Konto, auf das auch die regulären Rentenzahlungen überwiesen wurden. Eine abweichende Kontoverbindung war nicht möglich.

Steuerliche Behandlung der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale unterlag der Besteuerung als steuerpflichtiges Einkommen. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung relevant werden konnte. Ob tatsächlich eine Steuerfestsetzung oder eine höhere steuerliche Belastung resultierte, hing von den individuellen Einkommensverhältnissen ab. Erst wenn die Gesamteinkünfte die steuerlichen Grundfreibeträge überstiegen, konnte eine Einkommensteuererklärung für 2022 oder 2023 notwendig werden. Eine Eintragung in die Einkommensteuererklärung 2022 war für die im Jahr 2022 ausgezahlten Pauschalen durch den Renten Service oder die Knappschaft-Bahn-See nicht erforderlich, da die Daten automatisch an das Finanzamt übermittelt wurden.

Sozialversicherungsbeiträge und Anrechnung bei Sozialleistungen

Die Energiepreispauschale war sozialversicherungsfrei, das heißt, es mussten keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden. Ebenso wurde sie nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet. Dies stellte sicher, dass die Entlastung tatsächlich bei den Empfängern ankam, ohne Kürzungen bei anderen Unterstützungsleistungen zu verursachen.

Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner war grundsätzlich nicht pfändbar. Dies sollte gewährleisten, dass die Mittel zur Bewältigung der gestiegenen Energiekosten zur Verfügung standen.

Umgang mit Doppelauszahlungen und Sonderfällen

Es gab Konstellationen, in denen Rentnerinnen und Rentner möglicherweise sowohl die Energiepreispauschale für Rentner als auch für Erwerbstätige oder als Empfänger von Sozialleistungen erhalten hatten. Die Zahlungen schlossen sich nicht gegenseitig aus, da die Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlich waren. Wurden jedoch mehrere Renten bezogen, erfolgte die Zahlung nur einmal. Unberechtigte Doppelzahlungen wurden durch Datenabgleiche technisch ausgeschlossen, eine Rückforderung war somit in der Regel nicht notwendig.

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Anträge für bestimmte Empfängergruppen und bei Nicht-Erhalt

Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, aber ihre Rente aus dem Ausland bezogen, konnten die Energiepreispauschale auf Antrag erhalten. Ebenso war ein nachträglicher Antrag auf Auszahlung möglich, wenn trotz Anspruch die Pauschale nicht auf dem Konto eingegangen war. Die Antragsfrist für diese Fälle lief vom 9. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 und war bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Bochum einzureichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.kbs.de/epp.

Insgesamt erhielten rund 19,7 Millionen Rentnerinnen und Rentner die Energiepreispauschale, was Kosten von etwa 6 Milliarden Euro verursachte. Diese Mittel wurden aus Steuermitteln finanziert und nicht aus Beitragsmitteln der Rentenversicherung.

Bei Fragen rund um die Energiepreispauschale stand das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter der Rufnummer 030 221 911 001 zur Verfügung.