Wenn gesundheitliche Probleme Ihre Arbeitsfähigkeit einschränken, kann die Erwerbsminderungsrente eine wichtige finanzielle Stütze darstellen. Sie soll Ihr Einkommen ersetzen, wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihren Beruf auszuüben. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen die Voraussetzungen, den Antragsprozess und die verschiedenen Formen der Erwerbsminderungsrente, um Ihnen Klarheit und Orientierung zu geben.
Wann steht mir eine Erwerbsminderungsrente zu?
Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, prüft die Deutsche Rentenversicherung zunächst, ob Ihnen durch rehabilitative Maßnahmen geholfen werden kann, Ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Dies kann durch medizinische oder berufliche Rehabilitation geschehen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht greifen, wird Ihre Erwerbsfähigkeit beurteilt, um festzustellen, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.
Zusätzlich zu den rehabilitativen Maßnahmen müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
- Besondere Wartezeit: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben. Dies geschieht in der Regel durch eine versicherte Beschäftigung.
Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?
Zur Erfüllung der Wartezeiten können verschiedene Beitrags- und Ersatzzeiten zählen:
- Beitragszeiten: Dazu gehören Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit oder Anstellungen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
- Freiwillige Beiträge: Diese werden von Ihnen allein gezahlt.
- Kindererziehungszeiten: Die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre Ihrer Kinder werden angerechnet.
- Pflegezeiten: Zeiten der häuslichen Pflege von Angehörigen können ebenfalls berücksichtigt werden.
- Weitere Zeiten: Dies umfasst unter anderem Zeiten aus Versorgungsausgleich, Minijobs (anteilig), Rentensplitting sowie Ersatzzeiten wie die Verfolgung im politischen Sinne.
Besonderheiten bei Nichterfüllung der Pflichtbeitragsjahre
Sollten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können, beispielsweise aufgrund von Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit, wird dieser Zeitraum rückwirkend verlängert. Dies kann Ihnen helfen, die geforderten drei Jahre dennoch zu erreichen.
Ausnahmen von der Wartezeit
In bestimmten Fällen ist die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nicht erforderlich:
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Wenn Ihre Erwerbsminderung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, genügt ein einziger Versicherungsbeitrag. Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt des Ereignisses versicherungspflichtig waren. Waren Sie dies nicht, müssen mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge in den zwei Jahren vor dem Ereignis vorliegen.
- Nach der Ausbildung: Sind Sie innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden und haben in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt, entfällt ebenfalls die Fünfjahresfrist. Der Zeitraum von zwei Jahren kann sich dabei um bis zu sieben Jahre für schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr verlängern.
- Sonderfälle: Dazu zählen auch Wehr- oder Zivildienstbeschädigungen oder politische Haft.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Dies gilt unabhängig von Ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Prüfung erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Gutachten.
Sonderfall: Menschen mit Behinderung
Auch Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer ähnlichen Einrichtung tätig sind und aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind, gelten grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Sollten Sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, besteht die Möglichkeit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllen (z.B. durch 20 Jahre Tätigkeit in einer Werkstatt) und ununterbrochen voll erwerbsgemindert waren. Lassen Sie sich von uns beraten, wenn Sie unsicher sind.
Erwerbsminderungsrente und Nebenverdienst
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue, dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Die pauschale Grenze von 6.300 Euro jährlich ist entfallen. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze seit dem 01.01.2025 mindestens 39.322,50 Euro jährlich, für eine volle Erwerbsminderung 19.661,25 Euro. Wichtig ist jedoch: Eine Nebentätigkeit darf nur im Rahmen Ihres festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden. Informieren Sie sich unbedingt vorab über die Auswirkungen auf Ihre Rente, um Ihren Anspruch nicht zu gefährden.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, besteht Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Rente ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und ergänzt Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit. Auch hier gilt, dass die Prüfung anhand ärztlicher Unterlagen und Gutachten erfolgt.
Teilrente und weiteres Einkommen
Haben Sie neben einer teilweisen Erwerbsminderungsrente weiteres Einkommen, beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, kann sich dies auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze wird berechnet. Wird diese überschritten, kann Ihre Rente gekürzt oder sogar ganz ruhen. Die Stundenzahl Ihrer Tätigkeit spielt ebenfalls eine Rolle; bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Klären Sie die Auswirkungen vor Aufnahme einer Tätigkeit.
Wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist
Sollten Sie arbeitslos sein, weil keine passende Teilzeitarbeitsstelle verfügbar ist, können Sie unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, selbst wenn Ihre medizinische Einschränkung nur eine teilweise Erwerbsminderung darstellt.
Sonderregelung für Geburtsjahrgänge bis 1961
Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, greift eine Vertrauensschutzregelung bei Berufsunfähigkeit. Sie können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, aber in einem anderen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären. Dabei muss die neue Tätigkeit Ihren Fähigkeiten und Ihrer Qualifikation entsprechen und zumutbar sein. Es ist zudem erforderlich, dass solche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Eine durch berufliche Rehabilitation erfolgreich erlernte oder umgeschulte Tätigkeit gilt immer als zumutbar.
Beratung ist entscheidend
Die Beantragung und die Klärung der individuellen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente können komplex sein. Nutzen Sie daher die Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung. Sie können einen Beratungstermin vereinbaren oder eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen. Eine fundierte Beratung hilft Ihnen, den Prozess erfolgreich zu durchlaufen und die für Sie passende Leistung zu erhalten.
