Die Lebensversicherung spielt im deutschen Erbrecht eine besondere Rolle und kann sowohl für Erblasser als auch für Erben und Bezugsberechtigte wichtige Fragen aufwerfen. Sie dient oft nicht nur der Altersvorsorge oder der Absicherung von Hinterbliebenen, sondern kann auch als Liquiditätsreserve im Erbfall fungieren, um beispielsweise Pflichtteilsansprüche, die Erbschaftsteuer oder Bestattungskosten zu decken. Da die Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz und im Erbrecht komplex sind, ist eine genaue Kenntnis der Sachverhalte unerlässlich. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Aspekte der Lebensversicherung im Erbfall und gibt praktische Tipps für alle Beteiligten.
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Die Lebensversicherung im Kontext des Nachlasses
Ein Lebensversicherungsvertrag besteht grundsätzlich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen. Der Versicherungsnehmer kann selbst die versicherte Person sein oder eine andere Person benennen. Für den Todesfall der versicherten Person kann ein Bezugsberechtigter eingesetzt werden, an den die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Diese Bezugsberechtigung ist in der Regel widerruflich.
Liegt eine solche Bezugsberechtigung vor, handelt es sich rechtlich um einen “Vertrag zugunsten Dritter”. Hierbei sind drei Beziehungen zu unterscheiden:
- Das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.
- Das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Bezugsberechtigten.
- Das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten.
Die Leistungen aus einer Lebensversicherung fließen nur dann in den Nachlass des Erblassers, wenn keine Bezugsberechtigung im Vertrag festgelegt wurde. Wurde jedoch eine bezugsberechtigte Person benannt, erhält diese die Leistung unabhängig von der Erbfolge. Die Versicherungssumme gehört dann nicht zum Nachlass und hat somit keinen Einfluss auf die Berechnung der Erbquoten. Weder eine Testamentsvollstreckung noch eine Vor- und Nacherbschaft erstrecken sich auf die ausgezahlte Versicherungssumme.
Der Wettlauf zwischen Erben und Bezugsberechtigten
Ein spezifisches Problem im Erbfall mit Lebensversicherungen ist der sogenannte “Wettlauf” zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten um die Versicherungssumme. Grundsätzlich können die Erben nach dem Tod des Versicherungsnehmers die einmal festgelegte Bezugsberechtigung nicht mehr ändern. Das Zivilrecht bietet jedoch einen alternativen Weg:
Die Einsetzung eines Bezugsberechtigten wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Schenkung des Versicherungsnehmers zu Lebzeiten betrachtet. Solange der Bezugsberechtigte keine Kenntnis von dieser Schenkung hat, wird das Schenkungsversprechen quasi durch die Versicherung als Boten übermittelt. Hierin liegt die Chance für die Erben: Bevor der Bezugsberechtigte die Mitteilung der Versicherung erhält, können die Erben das Schenkungsversprechen widerrufen. Eine weitere Möglichkeit ist, das Versicherungsunternehmen anzuweisen, die Mitteilung des Schenkungsversprechens an den Bezugsberechtigten zu unterlassen.
Es ist daher ratsam, dass Erblasser bereits zu Lebzeiten für klare Verhältnisse sorgen, um solche Konflikte zu vermeiden. Erben und Bezugsberechtigte sollten sich nach dem Erbfall umgehend über alle zugänglichen Informationen bemühen und entsprechende Schritte einleiten.
Besondere Komplikationen können entstehen, wenn beispielsweise die Ehefrau als Bezugsberechtigte eingesetzt wurde, es aber zur Scheidung kam und der Erblasser erneut heiratete. Auch der Widerruf durch eine Erbengemeinschaft birgt Tücken, insbesondere wenn einer der Miterben selbst bezugsberechtigt ist. Zwar ist ein Schenkungsversprechen grundsätzlich formbedürftig (notarielle Beurkundung), dieser Formmangel wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung, also den Erwerb des Auszahlungsanspruchs gegen die Versicherung im Erbfall, geheilt (§ 518 BGB). Ein rein schriftlicher Versicherungsvertrag genügt daher.
Pflichtteilsansprüche und Erbschaftsteuer
Da der Auszahlungsanspruch aus einer Lebensversicherung unmittelbar beim Bezugsberechtigten entsteht und die Summe nicht in den Nachlass fällt, ist sie kein direkter Gegenstand eines Pflichtteilsanspruchs.
Allerdings können Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant werden. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser die Prämien für die Lebensversicherung unentgeltlich, also als Schenkung, zugewendet hat. Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Erbfalls, den der Erblasser hätte realisieren können. Unter bestimmten Umständen kann auch ein höherer Versicherungswert herangezogen werden, sofern dies belegt werden kann.
Die Auszahlung einer Lebensversicherung im Erbfall unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird oder in den Nachlass fällt. Wurde eine Bezugsberechtigung eingesetzt, ergibt sich die Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Vermögensvorteil aus einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag). Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass, greift § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall).
Häufig gestellte Fragen zur Lebensversicherung und zum Erbe
Wer erhält die Lebensversicherung im Erbfall?
Eine Lebensversicherung wird nicht automatisch vererbt, wenn der Versicherungsnehmer eine bezugsberechtigte Person bestimmt hat. In diesem Fall erhält die benannte Person die Versicherungssumme. Nur wenn keine Bezugsberechtigung festgelegt wurde, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass und wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament verteilt, sei es an einen Alleinerben, eine Erbengemeinschaft oder einen Vermächtnisnehmer.
Muss die Auszahlung einer Lebensversicherung versteuert werden?
Ja, die Auszahlung einer Lebensversicherung im Erbfall ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten fließt, als auch dann, wenn die Lebensversicherung Teil des Nachlasses wird.
Können Erben die Bezugsberechtigung nachträglich ändern?
Nein, nach dem Tod des Versicherungsnehmers können dessen Erben die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nicht mehr abändern. Unter bestimmten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, die Auszahlung an den Bezugsberechtigten zu vereiteln, sofern dieser seine Bezugsberechtigung noch nicht kennt.
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