Eine Lebensversicherung dient dazu, eine oder mehrere Personen im Falle eines bestimmten Ereignisses finanziell abzusichern. Dieses Ereignis kann der Tod der versicherten Person sein (Todesfallversicherung) oder das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfallversicherung). Oftmals sind Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigte Person nicht identisch. Dies eröffnet die Möglichkeit, eine Lebensversicherung zu verschenken. Dieser Ratgeber erläutert, wie eine solche Schenkung abläuft und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind.
Lebensversicherung verschenken: Die wichtigsten Fragen (FAQ)
- Kann ich eine Lebensversicherung verschenken oder übertragen?
Ja, das ist auf zwei Wegen möglich: Entweder wird die beschenkte Person als Bezugsberechtigter eingesetzt, oder der Vertrag wird vollständig auf sie übertragen, sodass sie zum neuen Versicherungsnehmer wird. - Gilt die Auszahlung einer Lebensversicherung als Schenkung?
Rechtlich wird die Auszahlung einer Lebensversicherung als Schenkung betrachtet. Dies kann zur Folge haben, dass der Bezugsberechtigte Schenkungssteuer zahlen muss, sofern die geltenden Freibeträge überschritten werden. - Was geschieht, wenn der Begünstigte der Lebensversicherung kein Erbe ist?
In einem solchen Fall können Konflikte zwischen den gesetzlichen Erben und dem Bezugsberechtigten der Lebensversicherung entstehen. Unter Umständen kann die Versicherungssumme Teil des Nachlasses werden.
Zwei Wege zur Schenkung einer Lebensversicherung
Um eine Lebensversicherung verschenken zu können, müssen Sie zwingend der Versicherungsnehmer sein. Nur so haben Sie die Befugnis, Änderungen am Vertrag vorzunehmen. Sind Sie lediglich die versicherte Person oder der Bezugsberechtigte, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein, ist eine Schenkung nicht möglich.
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, eine Lebensversicherung zu verschenken:
- Einsetzung eines neuen Bezugsberechtigten: Sie bleiben weiterhin der Versicherungsnehmer und zahlen die Prämien. Die beschenkte Person wird als Bezugsberechtigter eingesetzt und erhält im Versicherungsfall die Leistung.
- Vertragsübertragung auf den Beschenkten: Der Beschenkte wird zum neuen Versicherungsnehmer. Er ist fortan für die Zahlung der Prämien verantwortlich, hat aber auch die volle Verfügungsgewalt über den Vertrag, einschließlich der Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung.
Zustimmung des Versicherten bei Bezugsberechtigten-Änderung
Wenn Sie eine Lebensversicherung verschenken und eine neue Person als Bezugsberechtigten einsetzen möchten, kann unter Umständen die Zustimmung der versicherten Person erforderlich sein – sofern diese nicht mit Ihnen identisch ist.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Sie haben eine Lebensversicherung für Ihre Ehefrau abgeschlossen und ursprünglich sich selbst als Bezugsberechtigten eingesetzt. Nun möchten Sie Ihren Sohn als Begünstigten bestimmen. Als Versicherungsnehmer ist dies grundsätzlich Ihr Recht. Bei einer Erlebensfallversicherung ist dies unproblematisch.
Anders sieht es jedoch bei einer Todesfallversicherung aus. Hier hat die versicherte Person, also Ihre Ehefrau, ein Mitspracherecht, wenn Sie den Bezugsberechtigten ändern wollen. Diese Regelung, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, soll das Risiko für die versicherte Person verringern. So könnte der Sohn als neuer Begünstigter ein gesteigertes Interesse am Ableben der Ehefrau haben. Aus diesem Grund erhält sie ein Mitspracherecht, um sich vor potenziellen Risiken zu schützen, indem sie der Nennung ihres Sohnes als neuen Bezugsberechtigten widerspricht.
Bei einer Erlebensfallversicherung ist die Zustimmung der versicherten Person hingegen nicht notwendig, da hier das Interesse aller darin liegt, dass die Person das vereinbarte Datum erlebt. Für sie entsteht daraus kein zusätzliches Risiko, unabhängig davon, wer der Bezugsberechtigte ist.
Lebensversicherung als Schenkung und Erbfall: Konfliktpotenzial
Eine Lebensversicherung, bei der Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter nicht identisch sind, wird rechtlich als Schenkung eingestuft. Dies hat nicht nur steuerliche Implikationen durch die mögliche Schenkungssteuer, sondern kann auch im Erbfall zu Komplikationen führen.
Angenommen, der Versicherungsnehmer hat eine Todesfallversicherung für sich selbst abgeschlossen und eine nicht-erbberechtigte Person als Bezugsberechtigten eingesetzt. Ver ¨stirbt der Versicherungsnehmer, hat der Bezugsberechtigte Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme. Solange diese Auszahlung noch nicht erfolgt ist, kann die Versicherungssumme noch zum Nachlass des Verstorbenen gehören und somit den gesetzlichen Erben zustehen.
Das Handeln der Versicherung ist hier entscheidend: Zahlt sie die Summe an den Begünstigten aus, ist die Schenkung vollzogen, und die Erben haben keinen Anspruch mehr. K0 ¨önnen die Erben jedoch vor der Auszahlung aktiv werden und die Schenkung widerrufen, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass.
Der Schutz der Familie und die finanzielle Absicherung von Angehörigen sind zentrale Aspekte, die bei der Planung einer Lebensversicherung bedacht werden müssen. Wenn Sie erwägen, eine solche Versicherung zu verschenken oder zu übertragen, ist eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen und potenziellen Auswirkungen unerlässlich. Dies stellt sicher, dass Ihre Absichten klar umgesetzt werden und unerwünschte Konflikte, insbesondere im Erbfall, vermieden werden.
