Die Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie wirft oft komplexe steuerliche Fragen auf, insbesondere wenn im Gegenzug wiederkehrende Leistungen erbracht werden. Ein aktueller Fall beleuchtet die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen voll abzugsfähigen Werbungskosten und dem nur teilweise berücksichtigungsfähigen Ertragsanteil einer Leibrente. Dieses Urteil bietet tiefe Einblicke in die Feinheiten des deutschen Einkommensteuerrechts und die Auslegung von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen.
Der Fall im Überblick: Immobilienübertragung und lebenslange Zahlungsverpflichtung
Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Einkommensteuererklärung eines Ehepaares für das Jahr 2013. Streitpunkt war die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Zahlungen, die die Klägerin monatlich an ihren Vater leistete. Ursprünglich übertrug der Vater (geboren 1939) am 5. November 2011 ein vermietetes Mehrfamilienhaus unentgeltlich im Wege der Schenkung an seine Tochter. Zugunsten des Vaters war jedoch eine lebenslange, nicht wertgesicherte monatliche Leistung von 2.000 € vereinbart. Diese Leistung wurde durch eine Reallast im Grundbuch abgesichert. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, den Vater von allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen freizustellen und über den Grundbesitz nur mit dessen Zustimmung zu verfügen.
Eine Änderung des ursprünglichen Vertrages erfolgte am 22. Dezember 2011, da eine Grundpfandgläubigerin die vorgesehene Schuldübernahme nicht genehmigte und der Vater daraufhin die offenen Darlehensvaluten ablöste. Im Zuge dieser Anpassung verpflichtete sich die Klägerin, dem Vater den aufgewendeten Betrag von 50.544,28 € zu ersetzen und die monatliche Leistung auf 2.500 € zu erhöhen. rentenberechnung netto kann hierbei helfen, die Auswirkungen solcher Zahlungen besser zu verstehen.
Die steuerliche Kernfrage: Werbungskosten oder Ertragsanteil?
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte die Klägerin die gesamten 30.000 € (12 x 2.500 €) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt (FA) hingegen bewertete die Zahlungen als Leibrente gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach wurde lediglich der sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergebende Ertragsanteil von jährlich 3.900 € als Werbungskosten berücksichtigt. Der Einspruch der Kläger gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Die Kläger argumentierten, dass die Abzugsbeschränkung verfassungswidrig sei und gegen das objektive Nettoprinzip verstoße. Sie verwiesen auf einen Liquiditätsabfluss von 30.000 € pro Jahr, der das Markteinkommen der Klägerin mindere. Eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf den Ertragsanteil berücksichtige dies nicht und durchbreche die Systematik des Zu- und Abflussprinzips.
Urteil des Finanzgerichts und Argumentation
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Leibrentenzahlungen der Klägerin nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden und daher nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Das FG klassifizierte den Übergabevertrag, mit dem ein Grundstück unter Vorwegnahme der Erbfolge gegen Versorgungsleistungen übertragen wird, steuerrechtlich nicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft. Vielmehr handele es sich um eine unentgeltliche Übertragung unter Vorbehalt eines Teils der Erträge, vergleichbar einem Nießbrauchsvorbehalt.
In solchen Fällen würden die wiederkehrenden Versorgungsleistungen weder ein Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers darstellen. Sie seien vielmehr spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.; wortgleich mit der im Streitjahr anzuwendenden Fassung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 18 Satz 1 EStG) und wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet. Das FG betonte, dass die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten Vermögensübertragungen seit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen sei und dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Erfahren Sie mehr über rentenbeiträge steuerfrei.
Die Revision und die Haltung des BMF
Die Kläger legten Revision gegen das Urteil des FG ein. Sie argumentierten, dass die Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen, wenn die Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht vorlägen, als entgeltliches Rechtsgeschäft zu behandeln sei. Folglich könnten die Rentenzahlungen der Klägerin nicht dem privaten Bereich zugeordnet werden, sondern seien, wie ursprünglich erklärt, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch hier wurde die Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG erneut angeführt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde vom Senat aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG begünstigtem Vermögen grundsätzlich als Entgelt oder als unentgeltliche “Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen” gelten können. heydorn rentenrechner mit betriebsrente bietet nützliche Werkzeuge, um solche komplexen Berechnungen durchzuführen.
In seiner Stellungnahme erklärte das BMF, dass das JStG 2008 zwar keine explizite Aussage darüber treffe, wie Übertragungen von nicht mehr begünstigten Objekten gegen wiederkehrende Leistungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln seien. Jedoch sei aufgrund des Wortlauts und der Systematik des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG davon auszugehen, dass solche Übertragungen als (zumindest teil-)entgeltliche Geschäfte anzusehen seien. Obwohl die Rechtsprechung die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen seit jeher als unentgeltlichen Rechtsvorgang verstanden habe, habe der Gesetzgeber dieses Rechtsinstitut mit der Neufassung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG auf seinen Kernbereich beschränkt. Dies führe dazu, dass Übertragungen außerhalb dieses Sonderrechts als teilentgeltliche Veräußerungsvorgänge zu qualifizieren seien. Ein bester rentenrechner kann hierbei für eine erste Einschätzung hilfreich sein. Für detailliertere Analysen empfiehlt sich oft ein spezialisierter n heydorn rentenrechner.
Fazit und Implikationen
Dieser Fall unterstreicht die enorme Komplexität der steuerlichen Behandlung von Immobilienübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen in Deutschland. Die Unterscheidung, ob es sich um eine unentgeltliche Übertragung mit Vorbehalt von Erträgen oder ein (teil-)entgeltliches Rechtsgeschäft handelt, hat weitreichende Konsequenzen für die Abzugsfähigkeit der Zahlungen. Während die Kläger auf eine volle Abzugsfähigkeit als Werbungskosten pochten, bestätigten Finanzamt und Finanzgericht die Begrenzung auf den Ertragsanteil der Leibrente, gestützt auf die gesetzlichen Änderungen und die eingeschränkte Geltung des Sonderrechts der Vermögensübergabe. Die Haltung des BMF deutet auf eine tendenzielle Verschiebung hin zu einer entgeltlichen Qualifizierung solcher Vorgänge außerhalb des speziell begünstigten Kernbereichs. Für Personen, die ähnliche Vermögensübertragungen planen, ist es daher unerlässlich, sich frühzeitig umfassend steuerlich beraten zu lassen, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden und die steuerlichen Auswirkungen präzise zu kalkulieren.
