Hinzuverdienst zur Rente: Was Sie bis Ende 2022 wissen mussten

Die Möglichkeit, neben einer Rente weiteres Einkommen zu erzielen, ist für viele Menschen in Deutschland von großer Bedeutung. Doch die Regeln dazu waren und sind komplex, insbesondere wenn es um vorgezogene Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten geht. Bis zum 31. Dezember 2022 galten spezifische Hinzuverdienstgrenzen und Anrechnungsmodalitäten, die maßgeblich beeinflussten, wie viel von der Rente ausgezahlt wurde. Dieser Artikel beleuchtet die damaligen Bestimmungen detailliert, um ein klares Verständnis für die damalige Rechtslage zu schaffen. Es ist wichtig zu beachten, dass sich die Regelungen zum Hinzuverdienst zur Regelaltersrente und anderen Rentenarten ab dem 1. Januar 2023 teilweise grundlegend geändert haben.

Die Grundlagen des Hinzuverdienstes vor der Regelaltersgrenze

Grundsätzlich galt: Nur bei Renten, die vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze bezogen wurden – wie vorgezogene Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten – konnte eine zusätzliche Beschäftigung die Rentenhöhe beeinflussen. Sobald die Regelaltersgrenze erreicht war, wirkte sich ein Hinzuverdienst nicht mehr auf die Höhe der Altersrente aus. Eine Ausnahme bildeten jedoch Hinterbliebenenrenten, bei denen das Einkommen des Beziehers unabhängig vom Alter angerechnet wurde. Waisenrenten hingegen blieben von der Einkommensanrechnung unberührt.

Vorgezogene Altersrenten und Einkommen

Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente bezogen haben – beispielsweise die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Arbeitsjahren) oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – hing die Rentenhöhe maßgeblich von Ihrem Hinzuverdienst ab. Ihre Rente konnte entweder als Vollrente, als Teilrente oder bei sehr hohem Einkommen sogar gänzlich entfallen. Für Bezieher einer Rente mit 63 und ähnlichen Frührenten war es daher essenziell, jede Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden. Dieser prüfte dann die Auswirkungen auf die Rente und deren mögliche Höhe.

Als Hinzuverdienst galten dabei Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn (z. B. aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld. Auch Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung konnten unter Umständen zu einer Kürzung der Altersrente führen. Diese Flexibilität, Rente und Erwerbstätigkeit zu kombinieren, wurde auch als „Flexirente“ bezeichnet.

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Die Hinzuverdienstgrenzen bis 2022

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durften Rentner jährlich maximal 6.300 Euro (bis 31.12.2019) hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde. Erst der Betrag, der diese Freigrenze überstieg, wurde berücksichtigt. Dieser übersteigende Betrag wurde durch zwölf geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet, was zur Zahlung einer Teilrente führte.

Zusätzlich gab es den sogenannten Hinzuverdienstdeckel, eine individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst. Dieser orientierte sich am höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn. Überschritt der Hinzuverdienst zusammen mit der bereits gekürzten Rente diesen Deckel, wurde der darüber liegende Betrag vollständig von der Teilrente abgezogen.

Eine wichtige temporäre Änderung trat für das Jahr 2022 in Kraft: Die Verdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde auf 46.060 Euro erhöht. Dadurch konnten Rentner bis zu diesem Betrag hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde. Diese Maßnahme sollte den durch die Corona-Pandemie entstandenen Personalengpässen entgegenwirken. Es ist zu betonen, dass diese Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen 2022 nicht für Hinterbliebenenrenten galt und die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten zum 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben wurden.

Fallbeispiel: So wirkte sich Hinzuverdienst aus (bis 2022)

Um die damaligen Regelungen zu verdeutlichen, betrachten wir das Beispiel von Heidi:

Heidi bezog eine vorgezogene Altersrente von 900 Euro. Daneben arbeitete sie und verdiente monatlich 1.400 Euro, was jährlich 16.800 Euro entsprach. Dieser Betrag überstieg den Freibetrag von 6.300 Euro (bis 31.12.2019) um 10.500 Euro. Ein Zwölftel dieses Überschusses (875 Euro) wurde zu 40 Prozent auf Heidis Rente angerechnet, was 350 Euro entsprach. Ihre ursprüngliche Altersrente von 900 Euro wurde somit um 350 Euro auf 550 Euro pro Monat reduziert.

Verfahren und Meldepflichten beim Rentenbezug

Um unerwartete Kürzungen oder Rückforderungen zu vermeiden, war es ratsam, den voraussichtlichen Hinzuverdienst bereits beim Rentenantrag mitzuteilen. Anhand dieser Prognose berechnete der Rentenversicherungsträger die Rente. Üblicherweise wurde dann jeweils zum 1. Juli überprüft, ob der prognostizierte und der tatsächliche Hinzuverdienst übereinstimmten. Bei Abweichungen erfolgte eine rückwirkende Neuberechnung der Rente, was zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen konnte. Bei einer Überzahlung von bis zu 200 Euro war es dem Rentenversicherungsträger unter Umständen gestattet, die Hälfte der laufenden Rente einzubehalten, sofern der Rentner diesem Verfahren bei Antragstellung zugestimmt hatte.

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Besondere Hinweise für Betriebsrentner

Für Betriebsrentner war besondere Vorsicht geboten. Der Bezug einer Teilrente konnte je nach Satzung des Betriebsrententrägers Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente haben. Es war daher unerlässlich, sich beim jeweiligen Träger der Betriebsrente zu erkundigen, ob eine Kürzung oder sogar das Ruhen der Betriebsrente eintreten könnte. Ein Rentenrechner mit Betriebsrente konnte hier eine erste Orientierung bieten.

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten (bis 2022)

Auch bei Erwerbsminderungsrenten wurde der Hinzuverdienst stufenlos angerechnet, wobei die grundsätzlichen Auswirkungen und das Verfahren ähnlich denen bei Altersrenten waren. Es wurde jedoch zwischen Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden. Auch hier galt die dringende Empfehlung, jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden. Neben Bruttoentgelt und steuerrechtlichem Gewinn konnten bei Erwerbsminderungsrenten auch Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Hinzuverdienst gelten.

Volle Erwerbsminderungsrente

Die Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen voller Erwerbsminderung entsprachen denen der vorgezogenen Altersrenten. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze lag ebenfalls bei 6.300 Euro. Was darüber hinaus verdient wurde, führte zu einer Kürzung der Rente um 40 Prozent. Auch hier fand der Hinzuverdienstdeckel Anwendung, der sich am höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung orientierte.

Teilweise Erwerbsminderungsrente (Änderungen ab 31.12.2022)

Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung änderte sich die Berechnung der jährlichen Hinzuverdienstgrenze zum 31. Dezember 2022. Sie wurde fortan individuell berechnet und orientierte sich am höchsten Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dabei betrug sie mindestens rund 41.527,50 Euro (Stand 01.01.2026). Einkommen, das diese Grenze überschritt, wurde zu 40 Prozent von der Erwerbsminderungsrente abgezogen.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten

Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten folgte eigenen, spezifischen Regelungen. Ihr Einkommen beeinflusste die Rente nur, wenn es einen festgelegten Freibetrag überstieg. Dieser Freibetrag war an den Aktuellen Rentenwert gekoppelt und stieg entsprechend an. Er berechnete sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes (damals z.B. 1.076,86 Euro). Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hatte, erhöhte sich der Freibetrag um das 5,6-fache des jeweiligen Aktuellen Rentenwertes. Überschritt das Einkommen den Freibetrag, wurden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet. Waisenrenten waren von diesen Vorschriften zur Einkommensanrechnung gänzlich ausgenommen.

Welche Einkommen angerechnet wurden

Bei Hinterbliebenenrenten wurde eine sehr breite Palette von Einkommensarten angerechnet, darunter Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bestimmte steuerfreie Einnahmen, wie Arbeitslosengeld II und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, wurden hingegen nicht angerechnet.

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Eine umfassende Reform zum 1. Januar 2002 erweiterte die Zahl der zu berücksichtigenden Einkommen erheblich. Seither wurden auch Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung, Betriebsrenten, Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie das sogenannte Vermögenseinkommen angerechnet. Letzteres umfasste Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie privaten Veräußerungsgeschäften, wobei die steuerrechtliche Beurteilung des Finanzamtes maßgeblich war.

In Ausnahmefällen konnten noch die alten Regelungen von vor 2002 zur Anwendung kommen, was bedeutete, dass weniger Einkommensarten angerechnet wurden. Dies war der Fall, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 verstarb oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren war.

Für die Einkommensanrechnung wurden die Bruttobeträge der Einkommen herangezogen und pauschale Prozentsätze abgezogen, um ein Nettoeinkommen zu ermitteln. Diese pauschalen Abzüge betrugen zum Beispiel bei Arbeitsentgelt 40 Prozent, bei Altersrenten mit Rentenbeginn vor 2011 13 Prozent und danach 14 Prozent. Dieses pauschalierte Nettoeinkommen wurde dann auf die Rente angerechnet.

Fallbeispiel: Henriette und die Witwenrente

Henriette aus Hamburg war Witwe und hatte ein schulpflichtiges Kind. Sie erhielt eine Witwenrente von 800 Euro. Ihr Freibetrag erhöhte sich aufgrund des Kindes von 1.076,86 Euro um 228,42 Euro auf 1.305,28 Euro. Henriette verdiente monatlich 2.500 Euro brutto. Dieser Betrag wurde pauschal um 40 Prozent gemindert, sodass ein pauschales Nettoeinkommen von 1.500 Euro angerechnet wurde.

Das Nettoeinkommen von 1.500 Euro überstieg den Freibetrag von 1.305,28 Euro um 194,72 Euro. Von diesen 194,72 Euro wurden 40 Prozent, also 77,89 Euro, auf die Witwenrente angerechnet. Henriettes Witwenrente sank somit von 800 Euro um 77,89 Euro auf 722,11 Euro.

Die Regelungen zum Hinzuverdienst neben Renten waren bis Ende 2022 komplex und für jede Rentenart unterschiedlich. Sie zeigten, wie wichtig es war, sich detailliert über die jeweiligen Bestimmungen zu informieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Angesichts der weitreichenden Änderungen ab 2023 ist es unerlässlich, stets die aktuellen Gesetzeslagen zu prüfen.