Erwerbsminderungsrente: Ihr umfassender Leitfaden zur Absicherung bei gesundheitlicher Einschränkung

Die Erwerbsminderungsrente, im Volksmund oft noch als Erwerbsunfähigkeitsrente oder EU-Rente bezeichnet, ist eine zentrale Säule der sozialen Absicherung in Deutschland. Sie tritt in Kraft, wenn Menschen aufgrund gesundheitlicher Probleme ihre Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise verlieren. In einer Welt, in der die Zukunft oft unvorhersehbar ist, bietet diese Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung einen entscheidenden Schutz vor finanziellen Engpässen, sollte die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs dauerhaft eingeschränkt sein.

Dieser Leitfaden beleuchtet detailliert die Voraussetzungen, den Antragsprozess, die Dauer und die Auswirkungen der Erwerbsminderungsrente auf Ihr Einkommen. Er soll Ihnen helfen, die komplexen Regelungen zu verstehen und fundierte Entscheidungen für Ihre persönliche Absicherung zu treffen. Es ist wichtig, sich proaktiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um im Ernstfall bestmöglich vorbereitet zu sein und Ihre finanzielle Zukunft zu schützen. Neben der staatlichen Absicherung denken viele Menschen auch über private Vorsorge nach, um ihre Angehörigen im Todesfall abzusichern. Hier kann eine risiko lebensversicherungen eine sinnvolle Ergänzung sein, um finanzielle Lücken zu schließen, die durch unvorhergesehene Ereignisse entstehen könnten.

Die grundlegenden Voraussetzungen und der Antragsprozess

Der Weg zur Erwerbsminderungsrente ist oft komplex und erfordert das Erfüllen spezifischer medizinischer und versicherungsrechtlicher Bedingungen. Es handelt sich um einen Anspruch, der nicht automatisch gewährt wird, sondern aktiv beantragt werden muss. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft jeden Fall individuell und legt dabei strenge Kriterien an.

Reha vor Rente: Das Prinzip der Prävention

Ein zentrales Prinzip des deutschen Sozialrechts ist „Reha vor Rente“. Bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht gezogen wird, muss die Möglichkeit geprüft werden, die Arbeitsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wiederherzustellen. Dies kann durch medizinische Rehabilitationen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, auch bekannt als berufliche Reha, geschehen.

Der Rentenversicherungsträger lehnt daher viele Anträge auf Erwerbsminderungsrente zunächst ab und verweist auf diese vorrangigen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe. Selbst wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann zur Teilnahme an einer Reha verpflichtet werden, sofern diese Erfolgsaussichten verspricht. Die Philosophie dahinter ist klar: Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat stets Vorrang vor einer dauerhaften Rentenzahlung, um Menschen möglichst lange im Erwerbsleben zu halten.

Medizinische Kriterien für die Erwerbsminderung

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente definieren, in welchem Umfang die Fähigkeit, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, eingeschränkt sein muss. Dabei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden:

  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.

Eine „nicht absehbare Zeit“ bedeutet, dass die Leistungseinschränkungen voraussichtlich noch mindestens 6 Monate lang bestehen werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt auf Basis ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls durch ein unabhängiges Gutachten.

Erwerbsminderung – mehr als nur Berufsunfähigkeit

Ein häufiges Missverständnis ist die Gleichsetzung von Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung. Für die Erwerbsminderungsrente ist entscheidend, dass es um irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geht, nicht um den zuletzt ausgeübten Beruf. Berufsunfähigkeit allein führt nur in Ausnahmefällen zu einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Vielmehr wird geprüft, für wie viele Stunden am Tag noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten möglich sind. Das bedeutet, dass selbst bei Unfähigkeit, den erlernten oder ausgeübten Beruf fortzuführen, kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, solange noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden könnten.

Die Arbeitsmarktrente: Ein Sonderfall

In bestimmten Situationen kann eine sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden. Dies ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die aufgrund eines faktisch verschlossenen Arbeitsmarktes gezahlt wird, obwohl die betroffene Person eigentlich zwischen 3 und unter 6 Stunden in Teilzeit arbeiten könnte. Diese Regelung ist nicht direkt im Gesetz verankert, sondern wurde durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte entwickelt.

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Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1967 gilt der Arbeitsmarkt als praktisch verschlossen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter innerhalb eines Jahres nach dem Rentenantrag einen passenden Arbeitsplatz anbieten kann.

Qualitative Erwerbsminderung: Wenn die Art der Tätigkeit zählt

Menschen, die mehr als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten könnten, aber wegen gesundheitlicher Einschränkungen keine Arbeit finden, erhalten grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente. Es gibt jedoch Fälle von sogenannter qualitativer Erwerbsminderung, bei der die Art der noch möglichen Tätigkeit stark eingeschränkt ist.

Eine Rente wegen rein qualitativer Erwerbsminderung kann in zwei spezifischen Fällen gewährt werden:

  1. Schwere spezifische Leistungseinschränkungen: Eine einzige, gravierende Behinderung macht eine Vielzahl von Tätigkeiten unmöglich, wie beispielsweise Blindheit oder die Einschränkung auf nur einen Arm.
  2. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Mehrere Behinderungen treten gleichzeitig auf (z.B. geistige und körperliche Einschränkungen) und führen in ihrer Kombination dazu, dass sehr viele Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können. Hierzu zählen auch zusammentreffende gewöhnliche Leistungseinschränkungen mit insgesamt ungewöhnlichen Auswirkungen.

Als gewöhnliche Leistungseinschränkung gelten beispielsweise Bedingungen, die eine körperlich leichte Arbeit ermöglichen, aber bestimmte Umweltfaktoren (Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) oder Haltungsanforderungen (nur im Sitzen arbeiten) ausschließen. Ungewöhnliche Leistungseinschränkungen können die Notwendigkeit häufiger Pausen oder die Unfähigkeit, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, umfassen.

In diesen Fällen muss der Rentenversicherungsträger eine konkrete sogenannte Vergleichstätigkeit benennen, die trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch möglich wäre, wenn er den Rentenantrag ablehnen möchte. Diese Vergleichstätigkeit kann irgendeine denkbare Beispieltätigkeit sein und muss nichts mit der Ausbildung oder den beruflichen Erfahrungen der versicherten Person zu tun haben. Der Rentenversicherungsträger muss im Zweifel nachweisen, dass diese Vergleichstätigkeit tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existiert und die versicherte Person die dafür nötige Qualifikation besitzt oder innerhalb von drei Monaten erlangen kann.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den Anspruch

Neben den medizinischen Kriterien müssen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben:

  • Die sogenannte allgemeine Wartezeit muss vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein, welche in der Regel 5 Jahre beträgt.
  • In den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung müssen mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein.

Die allgemeine Wartezeit ist vergleichbar mit einer Mindestversicherungszeit. Hierzu zählen nicht nur Beitragszeiten, sondern auch bestimmte andere Zeiten, für die keine direkten Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, wie beispielsweise bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeiten pro Kind. Die Erfüllung dieser Zeiten ist grundlegend für den Leistungsanspruch. Wer seine Angehörigen im Falle eines unvorhergesehenen Todes absichern möchte, findet möglicherweise auch in einer risikolebensversicherung hannoversche eine passende Lösung, die finanzielle Sicherheit bieten kann.

Sonderfälle: Erwerbsminderungsrente für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen können unter Umständen auch ohne die Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, wenn sie beispielsweise 20 Jahre ununterbrochen voll erwerbsgemindert waren (z.B. Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die seit Geburt oder Kindheit an einer Behinderung leiden). Dies unterstreicht die besondere Schutzfunktion des Sozialsystems für vulnerable Gruppen.

Teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit und Berufsschutz

Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gelten besondere Regelungen bezüglich des sogenannten Berufsschutzes. Sie können eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden arbeiten könnten, sofern sie in ihrem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten können (§ 240 SGB VI).

Die Frage, welche Tätigkeiten als zumutbare Verweisungstätigkeiten gelten, wird individuell beurteilt. Ein leichter beruflicher Abstieg gilt als zumutbar, ein stärkerer nicht. Hierfür hat die Rechtsprechung ein Stufenschema mit Qualifikationsstufen entwickelt, wobei eine Tätigkeit in der Regel nur dann als zumutbar anerkannt wird, wenn sie sich auf der gleichen Qualifikationsstufe oder höchstens eine Stufe darunter befindet:

  • 1. Stufe: Ungelernte Berufe
  • 2. Stufe: Berufe mit bis zu 2-jähriger Ausbildung
  • 3. Stufe: Berufe mit über 2-jähriger Ausbildung
  • 4. Stufe: Berufe, die einen Fachschulabschluss oder zusätzliche Qualifikationen/Erfahrungen voraussetzen (z.B. Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion)
  • 5. Stufe: Berufe, die einen Fachhochschulabschluss oder eine mindestens gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen
  • 6. Stufe: Hochqualifizierte Berufe, für die in der Regel ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Qualifikation nötig ist
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Wer seinen ursprünglichen Beruf freiwillig aufgegeben und anschließend etwas anderes gearbeitet hat, verliert diesen Berufsschutz. Auch wer erfolgreich eine staatlich finanzierte oder bezuschusste Umschulung absolviert hat, kann auf den Umschulungsberuf verwiesen werden, selbst wenn dieser auf einer viel niedrigeren Stufe als der frühere Beruf liegt.

Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente muss zwingend beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung stellt hierfür ein umfassendes Formularpaket bereit, das telefonisch angefordert oder online heruntergeladen werden kann. Die Rentenversicherung bietet zudem Beratungstermine an, um offene Fragen zu klären und bei der Antragstellung zu unterstützen.

Der Antrag kann auch bequem online über das eService-Portal der DRV gestellt werden. Eine frühzeitige Antragstellung ist entscheidend, da die Rente in der Regel nicht rückwirkend für längere Zeiträume gezahlt wird.

Rente bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Wenn die Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfällen) oder einer Berufskrankheit beruht, ist nicht die Rentenversicherung, sondern die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. In solchen Fällen wird eine Verletztenrente oder Unfallrente gezahlt, deren Höhe und Voraussetzungen von der Unfallversicherung festgelegt werden.

Praxistipps: Ihre Erwerbsminderungsrente erfolgreich durchsetzen

Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden leider immer wieder zu Unrecht abgelehnt. Es ist wichtig zu wissen, dass Sie gegen solche Ablehnungen vorgehen können:

  • Widerspruch einlegen: Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats kostenlos Widerspruch einlegen.
  • Klage erheben: Sollte der Widerspruch ebenfalls abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, eine ebenfalls kostenlose Klage beim Sozialgericht einzureichen.
  • Anwaltliche Hilfe: Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung, können Sie bei geringem Einkommen Beratungshilfe für den Widerspruch und Prozesskostenhilfe für die Klage beantragen. Gewinnen Sie den Rechtsstreit, muss die Rentenversicherung Ihre Anwaltskosten erstatten.
  • Kein Anwaltszwang: Für Widerspruch und Klage besteht kein Anwaltszwang, Sie können diese Schritte auch selbst durchführen, was bei fehlender Rechtsschutzversicherung oder Anspruch auf staatliche Hilfen eine Option sein kann. Die individuelle Situation kann jedoch so komplex sein, dass professionelle Unterstützung ratsam ist. Eine sorgfältige Planung und Kenntnis der eigenen Ansprüche ist hierbei entscheidend. Für umfassenden Schutz im Ernstfall ist es sinnvoll, sich nicht nur über die gesetzliche Rentenversicherung zu informieren, sondern auch private Absicherungsmodelle wie eine europa versicherung risikolebensversicherung in Betracht zu ziehen.

Dauer der Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet gewährt, meist für längstens 3 Jahre. Wer nach Ablauf dieser Frist weiterhin auf die Rente angewiesen ist, muss einen Verlängerungsantrag stellen.

Eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente beginnt frühestens ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Eine Ausnahme bilden volle Erwerbsminderungsrenten (die keine Arbeitsmarktrenten sind), die bereits am Tag nach dem Ende eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld beginnen können.

Eine unbefristete Rente wird nur dann gewährt, wenn absehbar ist, dass keine Verbesserung der Erwerbsminderung mehr eintreten wird. Dies wird in der Regel nach 9 Jahren der Befristung angenommen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Ist bereits bei Antragstellung eindeutig, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt, wird die Rente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.

Es ist ratsam, den Rentenantrag innerhalb von 3 Kalendermonaten nach dem Monat einzureichen, in dem die Erwerbsminderung beginnt. Bei späterer Antragstellung wird die Rente erst ab dem Antragsmonat gewährt und nicht rückwirkend. Mit Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente wandelt sich die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Regelaltersrente um.

Praxistipp: Rechtzeitiger Verlängerungsantrag

Stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung, um eine lückenlose Weiterzahlung Ihrer Erwerbsminderungsrente zu gewährleisten. Diesen Antrag können Sie ebenfalls online über das eService-Portal der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Erwerbsminderungsrente und Ihr Einkommen: Hinzuverdienstregelungen

Auch wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann unter bestimmten Umständen weiterhin erwerbstätig sein. Allerdings müssen dabei sowohl die medizinischen Voraussetzungen für die Rente weiterhin erfüllt sein als auch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, da sonst das Einkommen teilweise auf die Rente angerechnet wird oder der Rentenanspruch sogar entfallen kann.

Hinzuverdienst bei voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente

Die volle Erwerbsminderungsrente wird ungekürzt ausgezahlt, solange der jährliche Hinzuverdienst eine bestimmte Grenze (z.B. 20.763,75 € im Jahr 2026) nicht überschreitet. Von einem höheren Hinzuverdienst werden 40 % auf die Rente angerechnet. Jede Form der Erwerbstätigkeit muss dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2026 bei mindestens 41.527,50 € pro Jahr, kann aber individuell auch höher ausfallen. Die genaue individuelle Hinzuverdienstgrenze berechnet der Rentenversicherungsträger oder ein Rentenberater.

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Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Erwerbstätigkeit von 3 oder mehr Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Regel den Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente gefährdet. Der Rentenversicherungsträger könnte davon ausgehen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderung nicht mehr gegeben sind und die Rente kürzen oder entziehen. Ähnlich verhält es sich mit einer Arbeit von 6 oder mehr Stunden täglich, die den Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente gefährden kann. Für die Absicherung Ihrer Liebsten im Falle Ihres Todes können Sie sich auch über eine check24 risikoleben informieren, um zusätzliche Sicherheit zu schaffen.

Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente aufgrund von Berufsunfähigkeit (für Versicherte vor dem 2.1.1961 geboren) dürfen hingegen in Vollzeit arbeiten, solange dies nicht im bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit geschieht.

Praxistipp: So verhindern Sie den Wegfall der Rente durch Arbeit

Sollten Sie bereits über Ihr eigentliches Leistungsvermögen hinaus gearbeitet haben, gibt es Argumente, die Sie anführen können, um einen Entzug der Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung zu verhindern:

  • Raubbauarbeit: Argumentieren Sie, dass Sie auf Kosten Ihrer Gesundheit, mit unzumutbarem Energieaufwand, Willensanstrengung oder unter unerträglichen Schmerzen gearbeitet haben.
  • Arbeit ohne ausreichende Leistung: Zeigen Sie auf, dass Sie die geforderte Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht haben und Ihr Arbeitgeber dies aus Kulanz toleriert hat oder das Kollegium Ihre unzureichenden Leistungen ausgeglichen hat.

Arbeitserprobung: Der Weg zurück in den Beruf

Seit dem 1. Januar 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente die sogenannte Arbeitserprobung nutzen, um zu testen, ob sie wieder (mehr) arbeiten können. Über einen Zeitraum von in der Regel 6 Monaten können sie eine bestehende Arbeit ausweiten oder eine neue Tätigkeit aufnehmen, ohne dabei ihren Rentenanspruch zu gefährden. Dies soll die Integration in den Arbeitsmarkt fördern und Menschen eine risikofreie Rückkehr in das Erwerbsleben ermöglichen.

Auch Menschen mit einer Arbeitsmarktrente können eine Arbeitserprobung in Teilzeit durchführen. Sie behalten dabei in der Regel für 6 Monate ihre volle Erwerbsminderungsrente, um zu prüfen, ob eine bestimmte Teilzeitarbeit mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar ist (leidensgerechte Arbeit).

Weitere wichtige Praxistipps rund um die Erwerbsminderungsrente

  • Mehrbedarfszuschlag: Sind Sie voll erwerbsgemindert und haben eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), können Sie unter Umständen einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des Regelsatzes der Sozialhilfe erhalten (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Dieser wird im Rahmen der aufstockenden Grundsicherung bei Erwerbsminderung gewährt. Er kann dazu führen, dass Sie auch bei einer Rente, die sonst über der Grundsicherungsgrenze läge, Anspruch auf Grundsicherung haben.
  • Vorzeitige Auszahlung von Bausparverträgen: Vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Bausparverträge von Menschen mit voller Erwerbsminderung und deren nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartnern können unter Umständen vorzeitig ausgezahlt werden, ohne dass Prämienansprüche verfallen (§ 2 Abs. 3 WoPG 1996).
  • Freibetrag bei Erbschafts- und Schenkungssteuer: Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit voller Erwerbsminderung einen Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG).
  • Umfassende Informationsangebote: Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfangreiche Informationen und kostenlose Broschüren zur Erwerbsminderungsrente auf ihrer Webseite an. Es ist ratsam, diese Ressourcen für eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Thema zu nutzen. Eine langfristige Finanzplanung sollte auch die Absicherung gegen unvorhergesehene Lebensereignisse berücksichtigen. Weitere Informationen zu Absicherungsmöglichkeiten, die über die gesetzliche Rente hinausgehen, finden Sie beispielsweise bei Angeboten zur risikolebensversicherung hannoversche oder zur hannoversche versicherung risikolebensversicherung.

Wer hilft Ihnen weiter?

Bei Fragen zur Erwerbsminderungsrente und zur Antragstellung stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

  • Der zuständige Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund, Regionalträger).
  • Die Beratungsstellen vor Ort, die von den Rentenversicherungsträgern vermittelt werden können.
  • Rentenberater oder auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwälte.
  • Sozialverbände und Behindertenorganisationen, die oft kostenlose oder kostengünstige Beratungen anbieten.

Die Erwerbsminderungsrente ist ein komplexes Thema, das eine genaue Prüfung der individuellen Situation erfordert. Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen. Eine frühzeitige und fundierte Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Absicherung ist entscheidend für Ihre finanzielle Sicherheit und Lebensqualität im Falle einer gesundheitlichen Einschränkung.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 43, 240 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
  • § 30 Abs. 1 SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
  • § 2 Abs. 3 WoPG 1996 (Wohnungsbau-Prämiengesetz)
  • § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)