Die Elektromobilität nimmt in Deutschland rasant zu, und mit ihr wächst auch das Interesse an umweltfreundlichen Transportlösungen. Um diesen Wandel zu unterstützen und den Ausbau der Ladeinfrastruktur voranzutreiben, hat der Gesetzgeber attraktive steuerliche Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen. Diese Fördermaßnahmen sollen den Umstieg auf Elektro- und Hybridfahrzeuge erleichtern und somit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Insbesondere die steuerliche Förderung der Elektromobilität bietet Unternehmen und ihren Mitarbeitern diverse Möglichkeiten, Kosten zu sparen und gleichzeitig einen modernen Fuhrpark aufzubauen oder umweltfreundliche Mobilität privat zu nutzen.
Dieser Artikel beleuchtet die Kernpunkte der relevanten Gesetze zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität, die bis Ende 2030 gelten. Wir gehen auf die Steuerbefreiung für Ladestrom und Ladevorrichtungen ein, erläutern die Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Leistungen und geben wichtige Hinweise zur Behandlung von Reisekosten und Aufzeichnungspflichten.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG: Kostenloses Laden am Arbeitsplatz und Ladeinfrastruktur
Eine der wichtigsten Regelungen ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese gilt für Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Konkret betrifft dies das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sowie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung.
Begünstigte Fahrzeuge: Was gilt als Elektro- oder Hybridfahrzeug?
Nicht jedes Fahrzeug mit Elektromotor fällt unter diese Förderung. Der Gesetzgeber definiert klar, welche Fahrzeuge begünstigt sind:
- Elektrofahrzeuge: Dies sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z.B. Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z.B. Brennstoffzellen) gespeist wird. Im Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) sind dies die Codierungen 0004 und 0015 im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung.
- Hybridelektrofahrzeuge: Hierbei handelt es sich um Hybridfahrzeuge, die zum mechanischen Antrieb Energie/Leistung aus einem Betriebskraftstoff und einer Speichereinrichtung für elektrische Energie (z.B. Batterie) beziehen. Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass diese Fahrzeuge extern aufladbar (Plug-in-Hybride) sein müssen. Die entsprechenden KBA-Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung reichen von 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
- Sonderfälle: Auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten (z.B. E-Bikes, die Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen und zulassungspflichtig sind), sowie Elektrokleinstfahrzeuge (wie E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h) sind begünstigt. Für Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft werden (z.B. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), gilt aus Billigkeitsgründen, dass das Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn zählt.
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betriebliche Fahrzeuge (Dienstwagen), die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
Wichtig bei Dienstwagen:
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) ermittelt, sind die Kosten für den vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestrom bereits abgegolten. In diesem Fall wirkt sich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG nicht zusätzlich aus. Bei der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) bleiben die Kosten für den steuerfreien Ladestrom hingegen bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs außer Ansatz.
Ein großer Vorteil dieser Regelung ist, dass die Steuerbefreiung weder auf einen Höchstbetrag noch auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen begrenzt ist.
Wo darf geladen werden? Der begünstigte Ladeort
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes. Das bedeutet:
- Begünstigt ist: Laden auf dem Firmengelände, in der Firmenzentrale, in Niederlassungen oder bei Konzernunternehmen.
- Nicht begünstigt ist: Das Aufladen bei einem externen Dritten (z.B. an einer öffentlichen Ladesäule) oder an einer vom Arbeitnehmer selbst installierten privaten Ladevorrichtung zu Hause.
Anwendungsbereich der Steuerbefreiung: Wer profitiert?
Die Steuerbefreiung für Ladestrom kommt insbesondere folgenden Personengruppen zugute:
- Arbeitnehmer, die an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers laden.
- Arbeitnehmer, die an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens laden.
- Leiharbeitnehmer, die im Betrieb des Entleihers laden.
Nicht anwendbar ist die Steuerbefreiung hingegen für Ladestrom, der Geschäftsfreunden des Arbeitgebers, deren Arbeitnehmern oder Kunden des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird. Hierbei handelt es sich nicht um Arbeitslohn im Sinne der Vorschrift.
Zeitweise Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen
Neben dem kostenlosen oder verbilligten Ladestrom ist auch die zeitweise unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung steuerbefreit. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur die Überlassung der Ladevorrichtung selbst betrifft, nicht aber deren dauerhafte Übereignung.
Was versteht man unter einer Ladevorrichtung?
Der Begriff der Ladevorrichtung ist weit gefasst. Er umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur inklusive Zubehör und alle damit verbundenen Dienstleistungen. Dazu gehören beispielsweise:
- Aufbau, Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung
- Wartung und Betrieb
- Notwendige Vorarbeiten wie das Verlegen von Starkstromkabeln
Wichtiger Hinweis zum Ladestrom aus privat genutzten betrieblichen Ladevorrichtungen:
Der Ladestrom, der von einer solchen dem Arbeitnehmer zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung zu Hause bezogen wird, fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst. Für diese Fälle gibt es jedoch andere Regelungen, die wir im nächsten Abschnitt beleuchten werden.
Steuerliche Behandlung selbst getragener Stromkosten von Arbeitnehmern
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridfahrzeug mit eigenem Strom zu Hause lädt und der Arbeitgeber diese Kosten erstattet? Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich um ein privates Fahrzeug oder einen Dienstwagen handelt.
- Private Elektrofahrzeuge: Erstattet der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
- Betriebliche Elektrofahrzeuge (Dienstwagen): Bei einem Dienstwagen, der dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wird, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.
Monatliche Pauschalen für Auslagenersatz
Um den Auslagenersatz für das elektrische Aufladen von Dienstwagen zu vereinfachen, hat die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen festgelegt. Diese Pauschalen können bis zum 31. Dezember 2030 typisierend zugrunde gelegt werden, anstatt die individuellen Kosten nachzuweisen:
- Für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020:
- Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 20 Euro für Elektrofahrzeuge, 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.
- Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 50 Euro für Elektrofahrzeuge, 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.
- Für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030:
- Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro für Elektrofahrzeuge, 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.
- Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 Euro für Elektrofahrzeuge, 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.
Was bedeutet “zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber”?
Als solche gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten ist dem gleichgestellt. Ist keine solche Möglichkeit gegeben, gelten die höheren Pauschalen für “ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber”.
Die pauschalen Auslagenersätze decken sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom ab. Ein zusätzlicher Ersatz nachgewiesener tatsächlicher Kosten ist grundsätzlich nicht zulässig. Übersteigen die tatsächlichen, belegbaren Kosten die Pauschale in einem Kalendermonat, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch stattdessen die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für bestimmte geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Ladevorrichtungen pauschal mit 25 Prozent zu erheben. Auch diese Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen
Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge unentgeltlich oder verbilligt, kann die Lohnsteuer hierfür mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden. Dies betrifft die dauerhafte Übertragung des Eigentums, nicht die zeitweise Überlassung (die unter § 3 Nr. 46 EStG fällt). Als Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer können aus Vereinfachungsgründen die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (inklusive Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb und zur Nutzung privater Ladevorrichtungen
Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung (z.B. für Wartung, Betrieb, Miete des Starkstromzählers – jedoch nicht für den Ladestrom selbst), kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen. Auch hier ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent möglich.
Die Pauschalierung ist auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Erwerb und Nutzung der Ladevorrichtung begrenzt. Pauschale Zuschüsse für die Nutzung können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen regelmäßig wiederkehren und der Arbeitnehmer die Kosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Reisekosten und Elektromobilität
Auch bei Dienstreisen mit privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen gibt es spezielle Regelungen:
- Pauschale Kilometersätze: Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG) ansetzen, selbst wenn er bereits steuerfreie Vorteile (§ 3 Nr. 46 EStG) oder pauschal besteuerte Leistungen/Zuschüsse (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) vom Arbeitgeber für dieses Fahrzeug erhalten hat.
- Tatsächliche Fahrtkosten: Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG) dürfen diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einbezogen werden.
Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung: Wichtig für steuerliche Vorteile
Ein entscheidendes Kriterium für die Anwendung aller genannten steuerlichen Vorteile ist die “Zusätzlichkeitsvoraussetzung”. Das bedeutet, dass die geldwerten Vorteile, Leistungen und Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen. Eine Entgeltumwandlung oder ein Gehaltsverzicht, bei dem ein Teil des regulären Lohns in eine dieser Leistungen umgewandelt wird, führt zum Ausschluss der steuerlichen Begünstigung. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Förderung tatsächlich eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers darstellt und nicht nur eine Umstrukturierung des bereits bestehenden Arbeitslohns.
Dokumentation und Aufzeichnungspflichten
Auch wenn viele dieser Förderungen steuerfrei sind oder pauschal versteuert werden, gibt es Pflichten bezüglich der Dokumentation:
- Steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 46 EStG: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, diese steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Dies gilt auch rückwirkend für Vorteile, die vor Juni 2020 gewährt wurden.
- Pauschal besteuerte Leistungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG: Hier sind Nachweise erforderlich. Der Arbeitgeber muss die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung dokumentieren. Diese Unterlagen müssen als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Anwendungszeitraum der Fördermaßnahmen
Die vorgestellten Regelungen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität sind seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde ihr Anwendungszeitraum bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Dies gibt Unternehmen und Arbeitnehmern langfristige Planungssicherheit und unterstreicht das politische Engagement für den Ausbau der Elektromobilität in Deutschland.
Fazit: Eine attraktive Unterstützung für die grüne Mobilität
Die deutschen Steuergesetze bieten eine umfassende und attraktive steuerliche Förderung der Elektromobilität, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer erheblich entlastet. Von der Steuerbefreiung für Ladestrom am Arbeitsplatz über die Pauschalierung der Lohnsteuer für Ladevorrichtungen bis hin zu vereinfachten Regeln für Reisekosten – die Anreize sind vielfältig. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die finanzielle Hürde für den Umstieg auf Elektrofahrzeuge zu senken und die notwendige Ladeinfrastruktur zu fördern. Für Unternehmen ist dies eine hervorragende Gelegenheit, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, ihren Mitarbeitern moderne Vorteile zu bieten und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen.
Informieren Sie sich detailliert über diese Möglichkeiten und gestalten Sie Ihre Mobilität nachhaltig und steueroptimiert. Die Zukunft gehört der Elektromobilität, und Deutschland unterstützt diesen Weg aktiv.

