Markenschutz für Mischgetränke in der Gastronomie: Das “FLÜGERL”-Urteil und seine Relevanz für Deutschland

In der dynamischen Welt der Gastronomie, insbesondere im Bereich der Getränke, spielen Marken eine entscheidende Rolle. Sie schaffen Wiedererkennungswert und binden Kunden. Doch wie steht es um den Markenschutz für beliebte Mischgetränke, die oft aus bekannten Komponenten bestehen und in zahlreichen Betrieben angeboten werden? Ein aufschlussreiches Urteil aus Österreich zum Mixgetränk “FLÜGERL” wirft ein wichtiges Licht auf diese Frage und hat auch für die deutsche Gastronomie weitreichende Implikationen.

Der Fall “FLÜGERL”: Ein Blick auf die österreichische Rechtssprechung

“FLÜGERL” ist ein Begriff, der vielen Skiurlaubern in Österreich und den angrenzenden Regionen, in denen auch deutsche Gäste frequentiert sind, bekannt sein dürfte. Es handelt sich dabei um kleine Shots, typischerweise gemischt aus RED BULL® und rotem oder weißem Wodka, die vor allem in Après-Ski-Hütten beliebt sind. Die Marke “FLÜGERL” wurde sowohl für nicht-alkoholische (Klasse 32) als auch alkoholische Getränke (Klasse 33) eingetragen. Im Zentrum eines Löschungsverfahrens stand die Frage, ob diese Marke tatsächlich ernsthaft benutzt wurde, um ihren Schutz aufrechtzuerhalten.

Die Markeninhaberin selbst brachte unbestritten kein Getränk unter diesem Namen in Verkehr. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass sie die Mischung aus Wodka und RED BULL® ursprünglich vorgeschlagen und Gastronomen entsprechende Werbemittel zur Verfügung gestellt hatte. Sie behauptete, über 20.000 Bars und Restaurants in Österreich hätten die Marke mit ihrer Zustimmung zur Kennzeichnung dieses Mischgetränks verwendet. Zudem sei sogar überprüft worden, ob das Mischgetränk tatsächlich RED BULL® enthielt, unter welcher Voraussetzung sie die Verwendung auch bei Unternehmen duldete, mit denen keine vertragliche Beziehung bestand.

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Der Antragsteller hielt dem entgegen, dass unter dem strittigen Markennamen unterschiedlichste Mischgetränke angeboten wurden. Die Bezeichnung “FLÜGERL” sei dabei jedoch als generischer Begriff und nicht kennzeichenmäßig verwendet worden. Eine explizite Zustimmung der Markeninhaberin habe nicht vorgelegen, und die bloße Duldung reiche für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus.

Die Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats (OPMS)

Der Oberste Patent- und Markensenat (OPMS) in Österreich zitierte die einschlägige österreichische Rechtsprechung sowie Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur ernsthaften Benutzung von Marken. Für nicht-alkoholische Getränke in Klasse 32 befand der OPMS, dass keine rechtserhaltende Benutzung erfolgt sei. Die Begründung: Zur Benennung der alkoholfreien Komponente stünde ohnehin die bekannte Marke RED BULL® zur Verfügung. Das Publikum hätte daher keinen Anlass gehabt, die Bezeichnung “FLÜGERL” darauf zu beziehen.

Hinsichtlich der alkoholischen Getränke in Klasse 33 kam der OPMS zu dem Schluss, dass die strittige Marke zwar mit Zustimmung der Markeninhaberin benutzt wurde, es sich hierbei jedoch nicht um eine kennzeichenmäßige Verwendung handelte. Für eine kennzeichenmäßige Benutzung, auch durch Dritte, ist erforderlich, dass die angesprochenen Kreise die Marke als Hinweis darauf verstehen, dass die Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen stammt – sei es das des Markeninhabers oder das des Dritten.

Für das Publikum war jedoch offenkundig, dass das als “FLÜGERL” bezeichnete Mischgetränk im jeweiligen Gastronomiebetrieb aus verschiedenen Bestandteilen hergestellt wurde. Daher konnte die Bezeichnung nicht als Hinweis auf die Herkunft dieses Getränks von der Markeninhaberin gedeutet werden. Vielmehr verstand das Publikum unter “FLÜGERL” ein Mischgetränk mit einer bestimmten Zusammensetzung, das in gleicher oder ähnlicher Weise auch in zahlreichen anderen Gastronomiebetrieben angeboten wurde. Damit war diese Bezeichnung aber nicht geeignet, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. Folglich musste die Marke “FLÜGERL” aus dem Register gelöscht werden.

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Was bedeutet das “FLÜGERL”-Urteil für die deutsche Gastronomie?

Die Entscheidung des OPMS hat über Österreich hinaus Signalwirkung und ist auch für Betreiber von Bars, Restaurants und Cafés in Deutschland von großer Bedeutung. Das Urteil legt nahe, dass der Markenschutz für Mischgetränke, bei denen nicht sämtliche Bestandteile aus demselben Unternehmen stammen oder bei denen die exakte Mischung der Bestandteile nicht spezifisch als Produkt eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen wird, grundsätzlich schwer durchsetzbar sein kann.

Generische Begriffe und kennzeichenmäßige Benutzung in Deutschland

Das deutsche Markenrecht und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie des EuGH folgen ähnlichen Prinzipien. Eine Marke muss die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen kennzeichnen. Wenn ein Begriff, wie im Fall “FLÜGERL”, vom Publikum primär als Beschreibung einer Zusammensetzung (z.B. “Wodka-Red-Bull-Mixgetränk”) und nicht als Hinweis auf einen spezifischen Hersteller verstanden wird, fehlt ihm die notwendige Unterscheidungskraft oder er wird als generischer Begriff behandelt.

Für deutsche Gastronomen bedeutet dies, dass die Verwendung von Bezeichnungen für Eigenkreationen oder spezielle Mischgetränke sorgfältig geprüft werden muss. Die bloße Popularität einer Bezeichnung im Volksmund oder die Duldung durch Dritte reicht nicht aus, um einen starken Markenschutz zu begründen, wenn das Publikum die Bezeichnung nicht eindeutig einem Unternehmen zuordnet.

Die Herausforderung bei Mischgetränken und die Rolle der E-E-A-T

Besonders bei Mischgetränken, deren Rezepturen oft offen zugänglich sind oder leicht variiert werden können, ist die Abgrenzung schwierig. Wenn ein “Hauscocktail” einen Namen trägt, der von vielen Betrieben in ähnlicher Form verwendet wird, verliert dieser Name seine kennzeichenmäßige Funktion. Für “Shock Naue” und unsere Leser bedeutet dies, dass wir uns auf die Bereitstellung einzigartiger Inhalte konzentrieren müssen, die durch Expertise, Erfahrung, Autorität und Vertrauenswürdigkeit (E-E-A-T) überzeugen. Im Kontext von Getränken kann dies bedeuten, einzigartige Rezepturen zu präsentieren, die eine klare Herkunft und damit Potenzial für Markenschutz haben, oder die rechtlichen Rahmenbedingungen transparent zu beleuchten.

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Fazit: Klare Herkunft für starken Markenschutz

Das “FLÜGERL”-Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Markenentwicklung für Getränke – insbesondere Mischgetränke – die klare Zuordnung zu einem Unternehmen sicherzustellen. Eine Bezeichnung muss vom Verbraucher als Herkunftshinweis und nicht lediglich als Gattungsbegriff oder als Beschreibung der Inhaltsstoffe verstanden werden. Für Gastronomen in Deutschland, die ihre eigenen Getränkekreationen schützen möchten, ist es entscheidend, aktiv eine eindeutige Unternehmensherkunft zu kommunizieren und sicherzustellen, dass die gewählte Bezeichnung diese Funktion auch tatsächlich erfüllt.

Wer in der deutschen Gastronomie erfolgreich sein und seine Kreationen markenrechtlich absichern möchte, sollte sich daher frühzeitig mit den Anforderungen des Markenrechts auseinandersetzen. Nur so lässt sich verhindern, dass ein beliebter Name letztlich zu einem generischen Begriff wird und seinen Schutz verliert.