EU-Wettbewerbsrecht im Luftverkehr: Flugtarife und der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen

Das europäische Wettbewerbsrecht spielt eine entscheidende Rolle für die Fairness und Effizienz des Binnenmarktes. Insbesondere im komplexen Sektor des Luftverkehrs, wo grenzüberschreitende Dienste und internationale Vereinbarungen an der Tagesordnung sind, ist die Anwendung dieser Regeln von größter Bedeutung. Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed Flugreisen) hat die Anwendung der Artikel 5, 85, 86, 88, 89 und 90 des EWG-Vertrags auf den Luftverkehrssektor umfassend beleuchtet und wichtige Leitlinien für Fluggesellschaften und nationale Behörden geschaffen. Dieses Urteil klärt, unter welchen Bedingungen Tarifvereinbarungen als nichtig anzusehen sind und wann die Anwendung bestimmter Tarife einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt. Es betont zudem die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit des EU-Wettbewerbsrechts im Luftverkehr nicht zu beeinträchtigen.

Die Rechtsgrundlagen: Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags

Das europäische Wettbewerbsrecht kennt zwei zentrale Säulen: das Verbot von Kartellen (Artikel 85) und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 86). Das EuGH-Urteil präzisiert die Anwendung beider Artikel auf den Luftverkehr.

Artikel 85 EWG-Vertrag: Verbot von Vereinbarungen zur Wettbewerbsbeschränkung

Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags untersagt Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Im Luftverkehr betreffen dies insbesondere bilaterale oder multilaterale Tarifvereinbarungen für Linienflüge, wie sie beispielsweise im Rahmen der IATA (International Air Transport Association) getroffen wurden. Solche Vereinbarungen, die direkt oder indirekt Kauf- oder Verkaufspreise festsetzen, können den Preiswettbewerb vollständig eliminieren.

Weiterlesen >>  Kreuzfahrt-Schnäppchen: Ihr Weg zu Traumreisen zum kleinen Preis

Wann sind Tarifvereinbarungen nichtig?

Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen nach Artikel 85 Absatz 2 hängt von der Art des Flugdienstes und dem Zeitpunkt der Anwendung ab:

  1. Für Flüge innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland:

    • Die Vereinbarung ist nichtig, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats (gemäß Artikel 88) oder die Kommission (gemäß Artikel 89) festgestellt haben, dass die Vereinbarung mit Artikel 85 unvereinbar ist.
  2. Für internationale Flüge zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft (nach Inkrafttreten neuer Regeln):

    • Die Nichtigkeit tritt ein, wenn kein Antrag auf Freistellung von der Kommission (gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 3975/87) eingereicht wurde.
    • Ein negativer Bescheid der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt erfolgte.
    • Die 90-Tage-Frist ohne Antwort der Kommission verstrichen ist und die sechsjährige Gültigkeitsdauer der Freistellung abgelaufen oder die Kommission die Freistellung innerhalb dieser Frist widerrufen hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Zusammenarbeit zwischen Fluggesellschaften unzulässig ist. Konsultationen zur gemeinsamen Erstellung von Tarifvorschlägen, die nicht bindend sind und den Teilnehmern das Recht belassen, abweichende Vorschläge zu unterbreiten, können von der Anwendung des Artikel 85 Absatz 1 freigestellt werden (z.B. gemäß Verordnung Nr. 2671/88 der Kommission). Diese müssen jedoch transparent und für alle interessierten Luftfahrtunternehmen offen sein.

Artikel 86 EWG-Vertrag: Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Artikel 86 des EWG-Vertrags verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Im Gegensatz zu Artikel 85 kann für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung keine Freistellung gewährt werden; das Verbot gilt absolut und uneingeschränkt für den gesamten Luftverkehrssektor.

Was ist eine marktbeherrschende Stellung und ihr Missbrauch?

  1. Definition der marktbeherrschenden Stellung: Um zu beurteilen, ob ein Luftfahrtunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, muss zunächst der relevante Markt für Verkehrsleistungen definiert werden. Hierbei ist zu prüfen, ob Linienflüge auf einer bestimmten Strecke aufgrund spezifischer Merkmale nicht austauschbar sind mit Alternativen wie Charterflügen, Bahn- oder Straßenverkehr oder Linienflügen auf Ersatzstrecken. Die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens auf einer Linienflugstrecke hängt von der Wettbewerbsposition anderer Anbieter auf derselben oder einer Substitutionsstrecke ab.

  2. Was ist Missbrauch? Die Anwendung von Tarifen, die auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen festgelegt wurden, kann einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Unternehmen in dominanter Position anderen Fluggesellschaften die Anwendung:

    • Überhöhter Tarife auferlegt.
    • Übermäßig niedriger Tarife auferlegt, um Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.
    • Ausschließlich eines einzigen Tarifs auf einer bestimmten Strecke auferlegt und somit jeglichen Preiswettbewerb eliminiert.
Weiterlesen >>  Kuba entdecken: Ein unvergessliches Abenteuer mit dem Reiseportal

Bei der Bewertung, ob ein Tarif überhöht oder zu niedrig ist, können Kriterien aus der Richtlinie 87/601/EWG herangezogen werden. Tarife sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den langfristigen Vollkosten des Luftfahrtunternehmens stehen und dabei die Bedürfnisse der Verbraucher, eine zufriedenstellende Kapitalrendite, die Wettbewerbssituation und die Notwendigkeit der Dumpingprävention berücksichtigen.

Die Rolle der Mitgliedstaaten und Gemeinwohldienste: Artikel 5 und 90 des EWG-Vertrags

Das EU-Wettbewerbsrecht richtet sich primär an Unternehmen, doch sind auch die Mitgliedstaaten an dessen Einhaltung gebunden.

Artikel 5 EWG-Vertrag: Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten

Artikel 5 des EWG-Vertrags verpflichtet die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, die die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln beeinträchtigen könnten. Dies bedeutet, dass die Genehmigung von Tarifvereinbarungen durch Luftfahrtbehörden, die gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 verstoßen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Die Behörden müssen sich jeglicher Maßnahmen enthalten, die Fluggesellschaften zur Beteiligung an solchen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen ermutigen könnten.

Artikel 90 EWG-Vertrag: Unternehmen mit besonderen Rechten und Gemeinwohldienste

Artikel 90 Absatz 1 des EWG-Vertrags bekräftigt diese Verpflichtung, indem er festlegt, dass Mitgliedstaaten bei Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren (z.B. das Recht, eine Flugroute allein oder mit wenigen anderen Unternehmen zu betreiben), keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten dürfen, die den Wettbewerbsregeln zuwiderlaufen.

Artikel 90 Absatz 2 bietet eine eng begrenzte Ausnahme: Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, unterliegen den Wettbewerbsregeln, soweit deren Anwendung die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben nicht verhindert. Dies kann auf Luftfahrtunternehmen zutreffen, die von den Behörden verpflichtet werden, unrentable Routen aus Gründen des allgemeinen Interesses zu bedienen. Eine Einschränkung der Wettbewerbsregeln ist jedoch nur zulässig, wenn die Art dieser Bedürfnisse und deren genaue Auswirkungen auf die Tarifstruktur der betroffenen Fluggesellschaften klar dargelegt und transparent sind. Ohne eine effektive Transparenz der Tarifstruktur ist es schwierig, den Einfluss der Gemeinwohlaufgabe auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln zu beurteilen.

Weiterlesen >>  Hofer Reisen Gardasee: Ihr unvergesslicher Urlaub am größten See Italiens

Fazit und Implikationen

Das Urteil in der Rechtssache Ahmed Saeed Flugreisen unterstreicht die umfassende Anwendbarkeit des EU-Wettbewerbsrechts im Luftverkehr. Es macht deutlich, dass Tarifvereinbarungen zwischen Fluggesellschaften unter bestimmten Umständen als nichtig gelten und dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, insbesondere durch die Auferlegung unfairer Flugtarife, streng verboten ist. Für nationale Luftfahrtbehörden bedeutet dies eine klare Verpflichtung, keine wettbewerbswidrigen Vereinbarungen zu fördern oder zu genehmigen. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eingeräumt, dass Gemeinwohldienste unter strengen Bedingungen eine Ausnahme vom Wettbewerbsrecht rechtfertigen können, wobei Transparenz der Schlüssel ist. Letztlich zielt das Urteil darauf ab, einen fairen und offenen Wettbewerb im europäischen Luftraum zu gewährleisten, der letztlich den Verbrauchern zugutekommt.