Als Selbstständiger in Deutschland stehen Sie vor spezifischen Herausforderungen, wenn es um Ihre Absicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geht. Die Rentenversicherung für Selbstständige ist ein komplexes Thema, das sowohl gesetzliche Pflichten als auch flexible Vorsorgeoptionen umfasst. Es ist entscheidend zu verstehen, ob und in welchem Umfang Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder welche Vorteile eine freiwillige Versicherung bieten kann, um von einem umfassenden Leistungspaket zu profitieren, das andere Anbieter in dieser Form nicht bieten.
Selbstständig – oder doch scheinselbstständig?
Nicht jeder, der sich selbstständig nennt, ist es auch rechtlich. Eine wichtige Unterscheidung ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Werden Sie zwar vertraglich als selbstständig bezeichnet, müssen aber weisungsgebunden wie ein Arbeitnehmer handeln, gelten Sie als scheinselbstständig. In diesem Fall sind Sie tatsächlich abhängig beschäftigt und müssen als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden. Eine korrekte Einschätzung Ihrer Tätigkeit ist hierbei essenziell für Ihre rechtliche und finanzielle Situation. Die Klärung Ihrer finanzen in der beziehung zu Auftraggebern kann dabei erste Hinweise geben.
Pflichtversicherte Selbstständige: Wer ist betroffen?
Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht trifft bestimmte Gruppen von Selbstständigen. Dazu gehören unter anderem:
- Handwerker und Hausgewerbetreibende
- Lehrer, Erzieher, Hebammen und in der Pflege Beschäftigte
- Künstler und Publizisten
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber
- Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer
- Bestimmte weitere Selbstständige
Handwerker und Hausgewerbetreibende
Traditionell sind selbstständige Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies betrifft Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen (z.B. Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.
Die Versicherungspflicht hängt von der Art des Handwerks ab:
Zulassungspflichtiges Handwerk
Üben Sie einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf aus, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Dazu zählen beispielsweise Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Elektrotechniker, Bäcker, Konditoren, Friseure und Optiker. Eine Ausnahme kann für Berufe gelten, die bereits vor dem 14. Februar 2020 ausgeübt wurden, wie Fliesenleger oder Estrichleger.
Zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe
In zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben sind Sie nicht grundsätzlich versicherungspflichtig. Hier kann die Pflicht jedoch eintreten, wenn Sie nur oder überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind. Auch bei der Fortführung eines Betriebs nach dem Tod des selbstständigen Handwerkers besteht keine Versicherungspflicht für Witwen, Erben oder Nachlassverwalter.
Gesellschafter in einem Handwerksbetrieb
Als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie rentenversicherungspflichtig, wenn Sie persönlich die notwendige Qualifikation (meist die Meisterprüfung) besitzen. Die Art Ihrer Haftung (persönlich oder als Kommanditist) spielt hierbei keine Rolle. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind Gesellschafter in der Regel nicht als Handwerker pflichtversichert, wohl aber als Beschäftigte oder als Selbstständige mit einem Auftraggeber. Die Meldung der Handwerkskammer ist für die Rentenversicherung bindend.
Selbstständige in Bildung und Pflege
Lehrkräfte im Haupt- und Nebenberuf, Erzieher sowie bestimmte Pflegepersonen sind pflichtversichert, wenn sie mehr als 603 Euro monatlich verdienen und regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Begriff “Lehrkraft” ist dabei weit gefasst und umfasst auch Nachhilfelehrer, Golf- oder Aerobiclehrer, Coaches, Trainer und Supervisoren.
Als Erzieher sind Sie pflichtversichert, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen abzielt, was auch Tagesmütter einschließt. Pflegepersonen, wie Krankenschwestern, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten oder Logopäden, sind pflichtversichert, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Für (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger gilt die Versicherungspflicht auch dann, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Freiberufliche Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig.
Achtung: Meldepflicht
Gehören Sie zu diesem Personenkreis, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden, um Nachforderungen und Bußgelder zu vermeiden.
Künstler und Publizisten
Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert. Dies betrifft Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, sowie Schriftsteller, Autoren, Journalisten und Publizistik Lehrende. Die Versicherungspflicht tritt in der Regel ein, wenn Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt.
Meldepflicht: Sie müssen sich bei der Künstlersozialkasse anmelden, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die KSK finanziert die Hälfte der Beiträge durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer
Freiberufliche Seelotsen im öffentlichen Auftrag (außer Binnenlotsen, Travelotsen und Lotsen der Flensburger Förde) sind pflichtversichert. Auch selbstständige Küstenschiffer und -fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören oder ohne Fahrzeug fischen, sind versicherungspflichtig, sofern sie regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Meldepflicht: Die Meldung erfolgt automatisch durch die Lotsenbrüderschaften, Gewerbeämter oder Fischereiämter. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist hier die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Mehrere selbstständige Tätigkeiten
Üben Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht entstehen. Ein Handwerker, der nebenher Tennislehrer ist, kann in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig sein. Auch die Kombination aus Beschäftigungsverhältnis und Selbstständigkeit kann zu einer Mehrfachversicherung führen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen dann grundsätzlich aus jeder einzelnen Versicherungspflicht gezahlt werden, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Beitragshöhe als pflichtversicherter Selbstständiger
Ihr Beitragssatz basiert auf dem aktuellen Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozent) und der jährlich neu festgelegten Bezugsgröße. Für die Beitragszahlung gibt es drei Möglichkeiten:
- Halber Regelbeitrag für Einsteiger: In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit können Sie sich für den halben Regelbeitrag entscheiden (aktuell 348,29 Euro monatlich).
- Regelbeitrag: Sie können den vollen Regelbeitrag zahlen (aktuell 696,57 Euro monatlich), unabhängig von Ihrem Arbeitseinkommen.
- Einkommensgerechter Beitrag: Sie können Beiträge zahlen, die Ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen entsprechen, nachgewiesen durch den letzten Einkommensteuerbescheid.
Für einige Berufsgruppen, wie Künstler und Publizisten, Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer, besteht die Möglichkeit, ausschließlich einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.
Freiwillige Versicherung: Eine Option für alle anderen
Sind Sie nicht pflichtversichert, kann eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr sinnvoll sein. Sie ermöglicht Ihnen den Erwerb und die Erhöhung von Rentenansprüchen oder die Sicherstellung bestehender Anwartschaften, um beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente für Ihre Angehörigen abzusichern.
Besonders lohnenswert sind freiwillige Beiträge, wenn Sie bisher nur kurze Zeit berufstätig waren und noch keine fünf Jahre Wartezeit (inklusive Kindererziehungszeiten) für einen Anspruch auf die Regelaltersrente oder Hinterbliebenenrente erfüllt haben. Für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung benötigen Sie grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Belegung vor 1984.
Voraussetzungen und Beitragshöhe der freiwilligen Versicherung
Ab dem 16. Lebensjahr können Sie sich freiwillig versichern, wenn Sie in Deutschland wohnen oder sich als Deutscher im Ausland aufhalten. Auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen.
Sie bestimmen die Anzahl und Höhe Ihrer freiwilligen Beiträge selbst. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt aktuell 112,16 Euro, der Höchstbeitrag 1.571,70 Euro (bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent). Beiträge für ein Kalenderjahr können bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Es wird empfohlen, die Beiträge im Jahr ihrer Gültigkeit zu zahlen, um möglichen Erhöhungen von Mindest- und Höchstbeitrag bei Satzanpassungen vorzubeugen.
So melden Sie sich an
Für den Beginn einer freiwilligen Versicherung nutzen Sie einen speziellen Vordruck und geben an, ab wann und in welcher Höhe Sie Beiträge zahlen möchten. Eine Beratung durch Ihre Rentenversicherung vor Ort ist hierbei ratsam.
Existenzgründer: Absicherung von Anfang an
Als Existenzgründer müssen Sie neben der eigentlichen Unternehmensgründung auch die Absicherung von Risiken im Blick haben. Ihre finanzielle Sicherung für das Alter bedarf einer sorgfältigen Planung. Informieren Sie sich umfassend, bevor Sie wichtige Entscheidungen treffen. Eine frühzeitige Beratung durch die Rentenversicherung klärt, ob Sie versicherungspflichtig sind und welche Beiträge fällig werden.
Zusätzliche Altersvorsorge für Selbstständige
Die gesetzliche Rentenversicherung bildet ein solides Fundament. Um Ihren heutigen Lebensstandard im Alter halten zu können, ist jedoch oft ein weiterer Vorsorge-Baustein unerlässlich. Die demografische Entwicklung mit weniger Erwerbstätigen und längerer Lebenserwartung wird sich auf die Rentenhöhe auswirken. Beginnen Sie daher so früh wie möglich mit geeigneten Vorsorgemöglichkeiten, um auch mit kleineren Anlagen einen beachtlichen Ertrag zu erzielen. Eine Haftpflichtversicherung ist zudem für Ihre Existenz unverzichtbar.
Vorsorgetipps für pflichtversicherte Selbstständige
- Riester-Rente: Attraktiv durch staatliche Förderung (175 Euro jährlich, ab 60 Euro Eigenbeitrag), steuerliche Vorteile und Flexibilität, insbesondere bei Familien mit Kindern und Berufseinsteigerbonus.
- Private Rentenversicherungen: Achten Sie auf Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Flexibilität. Anfänglich kann ein höheres Risiko für bessere Zinsen sinnvoll sein; im Alter sollten Sie jedoch in sicherere Anlagen umschichten. Private Versicherungen wie eine lebensversicherung sammelklage können eine Option sein, jedoch sollte man genau auf die Details achten.
Vorsorgetipps für nicht pflichtversicherte Selbstständige
Als nicht pflichtversicherter Selbstständiger müssen Sie Ihre Vorsorge eigenverantwortlich organisieren.
- Berufsunfähigkeitsversicherung (BU): Sichern Sie Ihre Erwerbsfähigkeit ab. Achten Sie darauf, dass das “Verweisungsrecht” ausgeschlossen ist, damit Sie im Ernstfall nicht jede andere zumutbare Tätigkeit annehmen müssen.
- Riester-Rente: Auch für Sie eine Option, wenn Ihr Partner pflichtversichert ist, bietet sie staatliche Zulagen und attraktive Renditen.
- Basis-Rente (Rürup-Rente): Eine steuerlich geförderte Vorsorgealternative, die eine lebenslange Leibrente sichert. Achten Sie bei Familien auf einen Hinterbliebenenschutz.
- Private Rentenversicherungen: Wählen Sie verständliche und flexible Angebote, die sich Ihrer unternehmerischen Situation anpassen. Beginnen Sie gegebenenfalls mit höherem Risiko und wechseln Sie im Alter zu sicheren Anlagen.
Diese Tipps geben einen Überblick über mögliche Vorsorgeformen. Eine persönliche Beratung ist unerlässlich, um Ihre individuelle Situation zu berücksichtigen und die optimalen Entscheidungen zu treffen. Besuchen Sie eine Beratungsstelle, um sich umfassend zu informieren.
