Die Leidenschaft für Fußball kennt in Deutschland kaum Grenzen. Ob Weltmeisterschaft, Europameisterschaft oder Bundesliga – große Turniere und wichtige Spiele ziehen Millionen Fans in ihren Bann. Doch was passiert, wenn die Anpfiffzeiten mit der regulären Arbeitszeit kollidieren? Dürfen Arbeitnehmer während der Arbeit Fußball schauen, Radio hören oder Spielstände verfolgen? Diese Fragen beschäftigen viele deutsche Büros und Baustellen gleichermaßen.
Grundsätzlich gilt: Die Arbeitszeit ist für die Arbeit bestimmt. Ihr Arbeitgeber bezahlt Sie dafür, dass Sie Ihre Aufgaben erledigen, nicht für private Freizeitaktivitäten. Das gilt auch dann, wenn Sie nur “ein bisschen” schauen. Wer ein Fußballspiel verfolgt, ist abgelenkt und kann seine Arbeit nicht in der gewohnten Qualität und Effizienz verrichten. Dies stellt arbeitsrechtlich ein “Foul” dar, das Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ein tiefes Verständnis für die Regeln des deutschen Arbeitsrechts ist hier entscheidend, um unnötige Konflikte zu vermeiden.
Fußballübertragung am Arbeitsplatz: Welche Regeln gelten?
Die Versuchung ist groß, bei wichtigen Spielen einen Blick auf den Bildschirm zu werfen oder via Radio die Kommentare zu verfolgen. Doch Vorsicht: Auch wenn es nur um ein “kleines bisschen” geht, ist das private Verfolgen von Fußballspielen während der Arbeitszeit ohne explizite Erlaubnis des Arbeitgebers generell nicht gestattet. Eine solche Ablenkung kann die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigen.
Radio hören oder Smartphone nutzen: Ist das erlaubt?
Nein, auch dies ist im Allgemeinen untersagt. Während einige Arbeitgeber das Radiohören dulden, bezieht sich eine solche Erlaubnis meist auf das Musikhören, da viele Mitarbeiter dabei nicht von ihrer Arbeit abgelenkt werden. Eine Live-Fußballberichterstattung im Radio ist jedoch eine andere Sache, da sie die volle Aufmerksamkeit fesselt. Für Fans von Vereinen wie dem FC Bayern München Trainer ist es oft schwer, sich von aktuellen Nachrichten fernzuhalten.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber generell das private Surfen im Internet oder private Telefonate während der Arbeitszeit gestattet. Dann kann es unter Umständen erlaubt sein, kurz per Smartphone oder Internet aktuelle Spielstände abzufragen. Solche Unterbrechungen dürfen jedoch nicht länger dauern als die auch sonst geduldeten (kurzen) privaten Telefonate oder das Surfen. Ein komplettes Spiel über 90 Minuten live im Internet oder per Smartphone zu verfolgen, fällt definitiv nicht unter solche Duldungen.
Pausen verlängern und nacharbeiten: Eine Option?
Ja, das ist eine gängige Praxis, sofern der Arbeitgeber dies vorher ausdrücklich genehmigt hat. Der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer von Pausen. Er entscheidet über Verlagerungen der Arbeitszeit.
Wenn der Arbeitgeber zustimmt, können Arbeitnehmer früher Feierabend machen, um ein Spiel zu sehen, oder später zur Arbeit kommen. Die versäumte Arbeitszeit kann dann nachgearbeitet werden. Dabei muss jedoch die gesetzliche Höchstgrenze von zehn Stunden Arbeit pro Tag gemäß § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beachtet werden. Diese Flexibilität ist besonders wichtig, wenn zum Beispiel Spiele der Dortmund in der Bundesliga zu ungewöhnlichen Zeiten stattfinden.
Kann man sich auf frühere Duldungen berufen (Betriebliche Übung)?
Grundsätzlich könnte eine betriebliche Übung vorliegen, wenn Arbeitnehmer immer wieder dieselben Vergünstigungen erhalten haben und darauf vertrauen dürfen, dass diese auch künftig gewährt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber bei früheren Sportgroßereignissen Arbeitsunterbrechungen erlaubt hat, könnte dies ein Präzedenzfall sein.
Im Streitfall ist es jedoch niemals eindeutig, ob eine Freistellung auf bestimmten (unausgesprochenen) Regeln beruhte oder ob es sich um Einzelfallentscheidungen des Arbeitgebers handelte. Arbeitnehmer sollten daher vorsichtig sein, wenn sie sich auf frühere Präzedenzfälle berufen. Es ist stets ratsamer, vor einer Arbeitsunterbrechung die Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen.
Alkohol am Arbeitsplatz oder in den Pausen: Was ist zu beachten?
Wenn der Arbeitgeber einem betrieblichen Public Viewing zustimmt oder die Pausen verlängert werden dürfen, sind Arbeitnehmer während des Fußballschauens nicht zur Arbeit verpflichtet. In diesem Fall wäre im Prinzip auch ein Gläschen Bier erlaubt, unabhängig davon, ob das Fußballschauen am Arbeitsplatz oder außerhalb des Betriebs stattfindet.
Dies gilt jedoch nicht, wenn im gesamten Betrieb ein striktes Alkoholverbot besteht, etwa auf Baustellen oder in anderen Betrieben, wo aus Sicherheitsgründen Alkohol untersagt ist. In solchen Fällen ist es ratsam, zum alkoholfreien Bier zu greifen. Wer nach einer Fußballpause noch einmal arbeiten muss, sollte zudem bedenken, dass er nicht betrunken am Arbeitsplatz erscheinen darf. Ein Blick auf den Fußball im TV heute könnte dies für manche bedeuten.
Kurzurlaub für ein Fußballspiel: Eine Möglichkeit?
Ja, Arbeitnehmer können Kurzurlaub beantragen, um ein Fußballspiel zu verfolgen. Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Allgemeinen nur “abnicken”. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag auch ablehnen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bereits ein Großteil der Belegschaft “Fußballurlaub” genommen hat und weitere Ausfälle dazu führen würden, dass die Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß erledigt werden könnte.
Zudem sollten Fußball-Urlaube nicht von heute auf morgen beantragt werden. Ein zu kurzfristiger Antrag kann dazu führen, dass der Arbeitgeber nicht mehr dazu kommt, den Urlaub zu genehmigen. Eine eigenmächtige “Beurlaubung” ohne Genehmigung stellt einen gravierenden Vertragsverstoß dar, der eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen kann.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Was droht bei Verstößen?
Wie bereits erwähnt: Wer ohne Erlaubnis des Chefs während der Arbeitszeit ein Fußballspiel am Fernsehen, im Radio oder per Handy bzw. Internet mitverfolgt, begeht ein arbeitsrechtliches Foul.
Dann droht die gelbe Karte, also eine Abmahnung. In besonders krassen Fällen, insbesondere bei Wiederholungstätern, kann sogar die rote Karte, sprich eine verhaltensbedingte Kündigung, ausgesprochen werden. Es ist daher ratsam, die Arbeitsabläufe und Regeln des Betriebs zu kennen, auch wenn die Eintracht Frankfurt Spielplan noch so verlockend ist.
Krankmachen für Public Viewing: Eine schlechte Idee!
Natürlich ist das keine gute Idee, denn so etwas ist schlicht Betrug. Ein solcher Betrug kann auffliegen, wenn der angeblich erkrankte Arbeitnehmer von Kollegen oder dem Chef beim Public Viewing erwischt wird.
Zwar ist es noch kein Beweis für die Arbeitsfähigkeit oder für das Erschwindeln einer Krankschreibung, wenn man beim Public Viewing auf den Beinen ist. Viele Arbeitgeber werden dies jedoch so sehen, und dann ist Ärger vorprogrammiert. Besonders angreifbar macht man sich, wenn man um Arbeitsfreistellung gebeten hat und auf eine Ablehnung hin andeutet, sich dann krankmelden zu wollen. Dann ist der Beweiswert einer ärztlichen Krankschreibung erschüttert, und es droht eine berechtigte bzw. wirksame verhaltensbedingte Kündigung. Die Reaktionen der Trainerstimmen Bundesliga sind oft weniger streng als die des Chefs.
Was kann der Betriebsrat tun?
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wann die tägliche Arbeitszeit beginnt und endet. Dieses Recht betrifft auch die Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Unter Berufung auf dieses Mitbestimmungsrecht kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine Umverteilung der Arbeitszeit vorschlagen. Das bedeutet eine Arbeitszeitverkürzung an einem bestimmten Tag, damit die Arbeitnehmer ein Fußballspiel mitverfolgen können, und zum Ausgleich dafür eine Verlängerung der Arbeitszeit an einem anderen Tag. Dies erfordert jedoch eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Fazit: Fußballfieber mit Köpfchen managen
Das Verfolgen von Fußballspielen während der Arbeitszeit ist in Deutschland eine Grauzone, die klare Regeln erfordert. Ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers sollten Arbeitnehmer davon absehen, Spiele am Arbeitsplatz zu verfolgen – sei es am Bildschirm, über Radio oder Smartphone. Eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung können die Folge sein.
Um Ärger zu vermeiden und trotzdem das Fußballfieber zu genießen, empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Eine Verlängerung der Pausen mit anschließendem Nacharbeiten, die Beantragung von Kurzurlaub oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat sind konstruktive Wege, um dem sportlichen Ereignis beizuwohnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Respektieren Sie die Unternehmensrichtlinien und die Arbeitszeit, um Ihre Begeisterung für den Fußball unbeschwert ausleben zu können. So bleibt das Verhältnis zum Chef entspannt und das Spiel kann in vollen Zügen genossen werden.
