Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist ein zentraler Pfeiler des deutschen Sozialsystems und bietet ein breites Spektrum an Leistungen, um die finanzielle Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger im Alter, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall zu gewährleisten. Sie umfasst nicht nur die Auszahlung verschiedener Rentenarten, sondern auch die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie umfassende Beratung und Information für Versicherte und Betriebe.
Kernleistungen der Rentenversicherung
Das gesetzlich vorgeschriebene Leistungsspektrum der Rentenversicherung deckt verschiedene Lebenssituationen ab:
- Altersrenten: Zahlungen bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen.
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Absicherung bei Verlust der Arbeitskraft.
- Hinterbliebenenrenten: Unterstützung für Witwen, Witwer und Waisen.
- Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR): Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Rentenalter.
- Rehabilitationsmaßnahmen: Förderung der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
- Beratung und Information: Unterstützung für Versicherte und Arbeitgeber.
Altersrenten: Der Weg in den Ruhestand
Die Zahlung von Altersrenten ist an das Erreichen bestimmter Altersgrenzen geknüpft, wobei die tatsächliche Erwerbsfähigkeit in den Hintergrund tritt. Um diese Rente beanspruchen zu können, müssen Versicherte sowohl versicherungsrechtliche als auch persönliche Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit, also einer Mindestversicherungszeit in der GRV.
Die Regelaltersgrenze, die seit 1916 grundsätzlich bei 65 Jahren lag, wird seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für nach 1964 Geborene wird die Regelaltersrente erst ab dem 67. Lebensjahr gezahlt. Daneben gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig in Rente zu gehen:
- Schwerbehinderte: Früherer Renteneintritt ist schrittweise bis 62 Jahre möglich.
- Langjährig Versicherte: Renteneintritt ab 63 Jahren.
- Besonders langjährig Versicherte: Renteneintritt ab 63 oder 65 Jahren ohne Abschläge.
Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn werden die Renten durch prozentuale Abschläge gekürzt, die für die gesamte Rentenlaufzeit wirksam bleiben. Diese Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs.
Renten wegen Erwerbsminderung und Rehabilitation: Sicherheit bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
Renten wegen Erwerbsminderung (früher: Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente) sind ein Kernbestandteil der gesetzlichen Alterssicherung. Sie sichern Personen ab, die ihre Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise verloren haben.
Man unterscheidet zwischen:
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: Erhalten Versicherte, die nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können.
- Volle Erwerbsminderungsrente: Erhalten Versicherte, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Auch hier können bei vorzeitigem Bezug vor dem 60. Lebensjahr Abschläge anfallen, die jedoch auf 36 Monate begrenzt sind und stufenweise auf 65 Jahre angehoben werden. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden Erwerbsminderungsrenten in Regelaltersrenten überführt, wobei der Rentenzahlbetrag mindestens dem vorherigen Betrag entspricht.
Die GRV prüft bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente zunächst, ob nicht stattdessen eine Rehabilitation möglich ist. Der Grundsatz “Rehabilitation vor Rente” steht hier im Vordergrund: Die Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ist sozial besser für die Betroffenen und wirtschaftlich günstiger für die Gemeinschaft. Insbesondere für Berufe mit hoher körperlicher Belastung oder bei psychischen Erkrankungen als Ursache für eine Erwerbsminderung ist diese Absicherung von großer Bedeutung, da private Versicherungsangebote für dieses Risiko oft nicht ausreichen.
Hinterbliebenenrenten: Absicherung für Angehörige
Hinterbliebenenrenten, auch Renten wegen Todes genannt, dienen dazu, den Unterhalt für berechtigte Angehörige des/der Verstorbenen zu sichern.
- Waisenrente: Erhalten Kinder, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt (Halbwaisenrente) oder wenn beide Elternteile verstorben sind (Vollwaisenrente). Anspruch besteht in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Bedingungen bis zum 27. Lebensjahr.
- Witwen-/Witwerrente: Berechtigte Hinterbliebene erhalten diese Rente, abhängig von ihrem Alter und der Erziehung minderjähriger oder behinderter Kinder. Die große Witwen-/Witwerrente (ab 45/47 Jahre oder bei Kindererziehung) beträgt 55 Prozent der Rente/Rentenanwartschaften des/der Verstorbenen. Die kleine Witwen-/Witwerrente für Jüngere beträgt 25 Prozent. Eigene Einkommen werden angerechnet.
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
Rentnerinnen und Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiterhin versichert und haben die gleichen Ansprüche auf Sachleistungen wie aktiv Versicherte. Der Beitragssatz wird zur Hälfte von der GRV (KVdR-Zuschuss) und zur Hälfte von den Rentnern selbst getragen. Seit 2005 zahlen Rentner auch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der seit 2019 wieder paritätisch zwischen Rentenversicherung und Rentner geteilt wird. Beiträge zur Pflegeversicherung sind allein von den Rentnern zu tragen. Zusatzeinkommen wie Betriebsrenten oder Beamtenpensionen sind ebenfalls beitragspflichtig, während Vermögenseinnahmen beitragsfrei bleiben. Die Beiträge decken die tatsächlichen Ausgaben für Rentner nur teilweise, was durch den Solidarausgleich innerhalb der GKV mitfinanziert wird.
