Grundrentenzuschlag 2025: So funktioniert die detaillierte Berechnung

Die Grundrente ist ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge in Deutschland, der darauf abzielt, langjährig Versicherte mit geringen Rentenbezügen zu unterstützen. Seit 2021 haben Millionen von Rentnerinnen und Rentnern Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag, der ihre monatliche Rente spürbar erhöht. Doch wie genau wird dieser Zuschlag ermittelt? Oftmals ist die Berechnung komplex und nicht auf den ersten Blick verständlich. Dieser Artikel beleuchtet anhand von zwei detaillierten Beispielen, wie der Grundrentenzuschlag für das Jahr 2025 berechnet wird und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Das Verständnis dieser Mechanismen ist entscheidend, um die eigene finanzielle Situation im Ruhestand besser einschätzen zu können. Es geht darum, dass sich langjährige Arbeit auch im Alter lohnt und eine gewisse Grundabsicherung gewährleistet ist, ergänzend zu anderen Formen der Absicherung wie einer gegenseitigen Lebensversicherung, die Familien im Ernstfall schützt.

Beispiel 1: Frauke P. – Ein Fall mit langjähriger Teilzeitarbeit

Frauke P. hat eine Arbeitsbiografie von 43 Jahren. Davon war sie 8 Jahre in Vollzeit (mit 1,1 Entgeltpunkten – EP), 12 Jahre halbtags (0,55 EP), 10 Jahre in geringfügiger Teilzeit (0,275 EP) und weitere 13 Jahre mit 0,6 EP beschäftigt. Ihre reguläre Rente aus Sozialbeiträgen beträgt etwa 928 Euro. Da sie über 33 Jahre gearbeitet hat und trotzdem eine niedrige Rente erhält, kommt sie für einen Grundrentenzuschlag infrage.

1. Ermittlung der Grundrentenzeiten

Frauke P. hat insgesamt 43 Jahre lang Beiträge gezahlt (8 + 12 + 10 + 13). Mit dieser Dauer erfüllt sie die erforderliche Wartezeit für den Grundrentenzuschlag, die bei 33 Jahren liegt.

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2. Festlegung der Grundrentenbewertungszeiten

Als Grundrentenbewertungszeiten gelten die Monate, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte pro Monat (entspricht 0,3 Entgeltpunkten im Jahr) erzielt wurden. Für Frauke P. sind dies 33 Jahre (8 Jahre Vollzeit, 12 Jahre halbtags, 13 Jahre mit 0,6 EP). Die 10 Jahre mit 0,275 EP zählen hier nicht dazu. Das Wissen um solche Details ist auch für die Planung von Absicherungen wie der Auszahlung einer Risikolebensversicherung von Bedeutung, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.

3. Anspruchsprüfung für den Grundrentenzuschlag

In den 33 Jahren Grundrentenbewertungszeit hat Frauke P. insgesamt 23,2 Entgeltpunkte gesammelt. Dividiert man diese 23,2 Entgeltpunkte durch die 396 Monate (33 Jahre) der Grundrentenbewertungszeiten, so ergibt sich ein Durchschnitt von 0,0586 Entgeltpunkten pro Monat. Da dieser Wert unter dem Höchstwert von 0,0667 Entgeltpunkten liegt, besteht ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

4. Berechnung der Zuschlagshöhe

Der ermittelte monatliche Durchschnittswert von 0,0586 Entgeltpunkten wird mit der Differenz zum Höchstwert von 0,0667 Entgeltpunkten verglichen, was 0,0081 ergibt. Der geringere dieser Werte (hier 0,0081) wird mit der Anzahl der Grundrentenbewertungszeiten multipliziert. Frauke P. hat 396 Monate Grundrentenbewertungszeiten, es werden jedoch maximal 420 Monate angerechnet. Das Ergebnis beträgt 3,2076 Entgeltpunkte. Davon werden noch 12,5 Prozent (0,4010) abgezogen. Der Grundrentenzuschlag für Frauke P. beläuft sich somit auf 2,8067 Entgeltpunkte, was im Westen Deutschlands aktuell über 114 Euro Bruttorente entspricht. Dieser Zuschlag wird gleichmäßig auf alle 396 Kalendermonate der Grundrentenbewertungszeiten verteilt, wodurch die monatliche Punktzahl um 0,0081 steigt.

Mit dem Grundrentenzuschlag erhält Frauke P. nun 1.028 Euro statt der ursprünglichen 927 Euro Rente.

Beispiel 2: Hans F. – Die Grundrente mit vielfältigen Erwerbsbiografien

Hans F. begann seine berufliche Laufbahn mit 20 Jahren. Er arbeitete 5 Jahre als Aushilfe (0,4 EP), gefolgt von 10 Jahren mit 0,9 EP. Nach der Geburt seiner Tochter legte er eine 2,5-jährige berufliche Pause ein, bevor er wegen der Kindererziehung 5,5 Jahre in kleiner Teilzeit (0,25 EP) und anschließend 10 Jahre halbtags (0,45 EP) arbeitete. Danach wurde er arbeitslos und bezog 4 Jahre lang Arbeitslosengeld und ALG II. Für weitere 4 Jahre fand er eine Teilzeitstelle (0,35 EP), musste diese aber aus gesundheitlichen Gründen kündigen. In den letzten 4 Jahren vor Renteneintritt übte er neben Arbeitslosengeld und ALG II einen kleinen Minijob aus und ging mit 65 Jahren mit einem Abschlag von 2,7 Prozent in Rente.

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Seine Rente nach Sozialbeiträgen beträgt etwa 958 Euro. Auch er hat über 33 Jahre gearbeitet und erhält eine geringe Rente, weshalb ihm der Grundrentenzuschlag zusteht. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der eigenen Altersvorsorge und verschiedenen Absicherungsmöglichkeiten, wie einem Vergleich für Risikolebensversicherungen ohne Gesundheitsprüfung, kann hierbei helfen, finanzielle Sicherheit für die Zukunft zu schaffen.

1. Ermittlung der Grundrentenzeiten

Hans F. hat insgesamt 38,5 Jahre Beiträge gezahlt (5 + 10 + 5,5 + 10 + 4 + 4). Zusätzlich werden 2,5 Jahre der 10-jährigen Kindererziehungszeit angerechnet (7,5 Jahre waren bereits durch seine Arbeit abgedeckt). Mit 41 Jahren Grundrentenzeiten hat er die Wartezeit für den Grundrentenzuschlag erfüllt.

2. Festlegung der Grundrentenbewertungszeiten

Hans F. kommt auf 39 Jahre an Grundrentenbewertungszeiten. Dazu zählen seine Arbeitsjahre mit jeweils mindestens 0,3 EP. Auch die 5,5 Jahre in kleiner Teilzeit während der Kindererziehung werden berücksichtigt, da er aufgrund der Erziehung zusätzliche Punkte erhielt und somit in diesen Monaten über 0,325 EP verfügte. Die zwei Jahre, in denen er neben Arbeitslosengeld einen Minijob hatte, zählen ebenfalls, da er für den Minijob Beiträge zahlte und zusammen mit dem Arbeitslosengeld mehr als 0,3 EP gutgeschrieben wurden. Die zwei Jahre mit Minijob neben ALG II zählen jedoch nicht, da hier weniger als 0,3 EP im Konto standen. Auch die Schulzeit wird nicht angerechnet. Um die finanzielle Zukunft umfassend abzusichern, ist es ratsam, auch über eine Risikolebensversicherung ohne Wartezeit nachzudenken.

3. Anspruchsprüfung für den Grundrentenzuschlag

In den 39 Jahren Grundrentenbewertungszeit hat Hans F. insgesamt 22,86 Entgeltpunkte gesammelt. Geteilt durch die 468 Monate (39 Jahre) ergibt dies einen monatlichen Durchschnitt von 0,0489 Entgeltpunkten. Da dieser Wert unter dem Höchstwert von 0,0667 EP liegt, besteht auch hier Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

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4. Berechnung der Zuschlagshöhe

Der ermittelte Durchschnitt von 0,0489 Entgeltpunkten wird mit der Differenz zum Höchstwert von 0,0667 Entgeltpunkten verglichen, was 0,0178 ergibt. Der geringere Wert (hier 0,0178) wird mit der maximal anrechenbaren Anzahl von 420 Monaten multipliziert (obwohl er 468 Monate Grundrentenbewertungszeiten hatte). Das Ergebnis ist 7,476 Entgeltpunkte. Nach Abzug von 12,5 Prozent (0,9345) beträgt der Grundrentenzuschlag für Hans F. 6,5415 Entgeltpunkte, was im Westen Deutschlands aktuell gut 235 Euro Bruttorente entspricht. Dieser Zuschlag wird gleichmäßig auf alle 468 Kalendermonate der Grundrentenbewertungszeiten verteilt, wodurch die monatliche Punktzahl um 0,014 steigt.

Zusammen mit dem Grundrentenzuschlag erhält Hans F. nun rund 1.225 Euro statt der ursprünglichen 958 Euro Rente ausgezahlt. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie wichtig eine umfassende Betrachtung der Erwerbsbiographie für die Rentenberechnung ist und welche Rolle eine Sterbeversicherung im Rahmen der finanziellen Vorsorge spielen kann.

Fazit

Die Beispiele von Frauke P. und Hans F. zeigen anschaulich, wie der Grundrentenzuschlag im Jahr 2025 berechnet wird und welche individuellen Faktoren dabei eine Rolle spielen. Es wird deutlich, dass nicht nur die Anzahl der Arbeitsjahre, sondern auch die Höhe der erzielten Entgeltpunkte sowie spezifische Lebensphasen wie Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit die Berechtigung und Höhe des Zuschlags maßgeblich beeinflussen können. Der Grundrentenzuschlag ist ein wichtiges Instrument, um Altersarmut entgegenzuwirken und langjährige Beitragszahler zu entlasten. Es lohnt sich daher immer, die eigene Renteninformation genau zu prüfen und sich bei Fragen an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden. Eine frühzeitige und umfassende Planung der Altersvorsorge ist unerlässlich, um einen finanziell abgesicherten Ruhestand zu gewährleisten.