Haustierhaltung in Mietwohnungen: Rechte und Pflichten von Mietern

Das Halten von Haustieren in Mietwohnungen ist ein häufig diskutiertes Thema, das oft zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern führt. Viele Mieter fragen sich, welche Tiere sie halten dürfen, ob ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag wirksam ist und welche Konsequenzen eine Nichteinhaltung von Regeln haben kann. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte des Mietrechts in Österreich bezüglich der Haustierhaltung und gibt Aufschluss über Ihre Rechte und Pflichten.

Dürfen Mieter Haustiere halten?

Grundsätzlich haben Mieter das Recht, Haustiere in ihrer Mietwohnung zu halten. Generelle Klauseln im Mietvertrag, die jegliche Tierhaltung verbieten, sind laut Oberstem Gerichtshof (OGH) unwirksam, da sie eine Benachteiligung für Mieter darstellen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag bereits unterzeichnet wurde.

Bestimmte Tierarten im Mietvertrag

Auch wenn der Mietvertrag die Haltung bestimmter Tiere wie Hunde oder Katzen einschränkt, ist dies nicht immer rechtens. Ein aktuelles Urteil des OGH aus Oktober 2021 besagt, dass Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen nicht generell ablehnen dürfen.

Kleintiere, Exoten und gefährliche Tiere

Die Haltung von Kleintieren in Käfigen, Aquarien oder Terrarien, von denen keine Gefahr oder Störung ausgeht, darf vom Vermieter grundsätzlich nicht verboten werden. Dazu zählen beispielsweise Hamster, Wellensittiche, Meerschweinchen und Zierfische. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Übermäßige Belästigungen durch Lärm oder Geruch müssen weder Nachbarn noch Vermieter dulden. Wenn ein Papagei beispielsweise den ganzen Tag lautstark kreischt, kann der Vermieter die Haltung untersagen.

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Exotische, gefährliche oder giftige Tiere müssen Vermieter nicht dulden. Zudem ist die Haltung solcher Tiere in Mietwohnungen oft nicht artgerecht. Auch bei sogenannten Listenhunden können Vermieter ein Haltungsverbot aussprechen, wenn sich Nachbarn bedroht fühlen.

Wann dürfen Vermieter die Tierhaltung verbieten?

Auch wenn Tiere grundsätzlich erlaubt sind, kann der Vermieter unter bestimmten Umständen die Erlaubnis zur Haustierhaltung zurücknehmen. Schwerwiegende Gründe sind hierfür notwendig. Beschweren sich beispielsweise andere Hausbewohner über permanentes Hundegebell oder verursachen Katzenhaare bei Nachbarn schweres Asthma, kann der Vermieter ein Haltungsverbot erwirken. Eine Nichteinhaltung kann zur Kündigung des Mietvertrags führen.

Fehlende Regelung im Mietvertrag

Ist die Haustierhaltung im Mietvertrag nicht explizit geregelt, sind Tiere wie Hunde, Katzen und Kleintiere grundsätzlich erlaubt. Sollte das Tier jedoch die Lebensqualität der Nachbarn beeinträchtigen, die Wohnung stark verschmutzen oder beschädigen, muss es unter Umständen ausziehen.

Lärm und Beschädigung durch Haustiere

Wenn ein Hund durch permanentes Bellen die Wohnqualität der Nachbarn stark beeinträchtigt oder den Wohnraum beschädigt, kann der Vermieter ein Haltungsverbot durchsetzen. Insbesondere nächtliches Bellen gilt als Ruhestörung und kann zur Kündigung führen. Aber auch ständiges Bellen am Tag kann Konsequenzen haben. Ebenso können zerkratzte Türstöcke, angeknabberte Dichtungen oder Urinflecken auf dem Parkett als Beschädigung gelten.

Tierhaltung als Kündigungsgrund

Verstoß gegen ein Haltungsverbot

Hält ein Mieter ein Tier entgegen einem vertraglich vereinbarten Haltungsverbot, kann der Vermieter zunächst ein Unterlassungsbegehren stellen. Ein Kündigungsgrund ist das Halten von Tieren in einer Wohnung jedoch noch nicht per se. Erst wenn durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt werden, kann der Vermieter eine Kündigung durchsetzen.

Geruch eines Haustieres

Der Geruch eines nassen Hundes, der das “ortsübliche Maß an Geruch” nicht überschreitet, ist laut Mietrecht kein Kündigungsgrund.

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Miete, Nebenkosten und Kaution

Zusätzliche Kosten für Haustierhaltung

Vermieter dürfen von Mietern keine höheren Mieten oder Nebenkosten verlangen, nur weil diese ein Haustier halten.

Einbehalten der Kaution

Ein Vermieter darf die Kaution einbehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Haustier die Wohnung beschädigt hat, beispielsweise durch Nage- oder Kratzspuren oder Urinflecken.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Urteilen

Zeitrahmen für die Suche eines neuen Platzes

Es gibt keinen generell festgelegten Zeitraum, innerhalb dessen ein Mieter einen neuen Platz für sein Tier suchen muss. Fristen gelten immer für den Einzelfall.

Beugestrafe bei Missachtung eines Urteils

Wurde ein Mieter zur Unterlassung der Tierhaltung verurteilt und hält den Hund dennoch, kann eine sogenannte Beugestrafe verhängt werden. Dies ist in der Regel eine Geldstrafe, in manchen Fällen aber auch eine Haftstrafe, um das Urteil durchzusetzen.

Wann kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen?

Ein Vermieter kann einen Mietvertrag nur gerichtlich kündigen und muss dafür im Verfahren die entsprechenden Kündigungsgründe beweisen. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Mieter den Mietgegenstand “erheblich nachteilig” gebraucht. Zieht der Mieter nicht aus, kann eine Räumungsklage eingereicht werden.

Weitere mögliche Kündigungsgründe sind:

  • Starke Minderung der Wohnqualität der Nachbarn (z.B. durch Hundegebell)
  • Verschmutzung oder Beschädigung der Wohnung durch das Tier
  • Verschmutzung oder Beschädigung des Mietshauses (z.B. im Treppenhaus)
  • Nachbarn fühlen sich bedroht oder wurden gebissen
  • Nichtgewährleistung einer artgerechten Haltung des Tieres

An wen kann ich mich wenden?

Wenn Sie Probleme mit Ihrem Vermieter wegen der Haustierhaltung haben oder Ihr Mietvertrag gekündigt wurde, können Sie sich an folgende Stellen wenden:

  • Arbeiterkammer: Bietet kostenlose Auskunft zum Mietrecht.
  • Mietervereinigung: Kostenlose Beratung für Mitglieder.
  • Bezirksgerichte: Am “Amtstag” Ihres Bezirksgerichts erhalten Sie ebenfalls kostenlose Rechtsauskunft.
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Es ist ratsam, sich im Einzelfall professionelle Beratung zu suchen, da die dargestellten Situationen vereinfacht sind.