Die Frage, ob Haustiere in Mietwohnungen erlaubt sind, sorgt oft für Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern. Während Kleintiere wie Fische oder Hamster in der Regel unproblematisch sind, sind Hunde und Katzen eine andere Angelegenheit. Das deutsche Mietrecht bietet hier verschiedene Regelungsmöglichkeiten, die jedoch die Rechte beider Parteien berücksichtigen müssen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Haustierhaltung in Mietverträgen und klärt auf, was erlaubt ist und was nicht.
Möglichkeiten der Regelung durch Vermieter
Vermieter haben verschiedene Optionen, um die Haltung von Haustieren in ihren Mietobjekten zu gestalten. Eine pauschale Regelung, die jegliche Tierhaltung verbietet, ist jedoch in den meisten Fällen unwirksam.
Die Haustierhaltung nicht explizit regeln
Lässt der Vermieter die Haustierhaltung im Mietvertrag unerwähnt, gilt für Tiere, die keine Kleintiere sind, eine Einzelfallprüfung. Dabei werden die Art, Größe und Anzahl der Tiere ebenso berücksichtigt wie die Größe der Wohnung, die Interessen anderer Mieter und die bisherige Praxis des Vermieters. Der Mieter sollte idealerweise vor dem Einzug eines Tieres die Erlaubnis des Vermieters einholen, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere.
Zustimmung des Vermieters einfordern
Eine im Mietvertrag verankerte Klausel, die eine Zustimmungspflicht des Vermieters für die Haltung von Haustieren (außer Kleintieren) vorsieht, informiert den Mieter über seine Pflicht, vorab um Erlaubnis zu fragen. Die erteilte Zustimmung gilt jedoch stets nur für ein spezifisches Tier. Stirbt dieses, ist für ein neues Tier erneut eine Zustimmung erforderlich.
Haustierhaltung ausdrücklich erlauben
Ist der Vermieter ein Tierfreund und möchte seinen Mietern die Haltung von Haustieren gestatten, kann er dies explizit im Mietvertrag festhalten. Diese Erlaubnis bezieht sich jedoch in der Regel nicht auf exotische oder ungewöhnliche Tiere wie Giftschlangen.
Haustierhaltung verbieten
Ein generelles, vorformuliertes Verbot der Haustierhaltung in einem Mietvertrag ist stets ungültig. Kleintiere sind davon ohnehin ausgenommen, und bei größeren Tieren ist der Vermieter zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet. Ein rechtsverbindliches Verbot ist jedoch möglich, wenn es in einem individuellen Vertrag formuliert wird, was eine explizite Einzelfallprüfung impliziert.
Generelles Haustierverbot als unangemessene Benachteiligung
Der Bundesgerichtshof hat im März 2013 entschieden, dass ein generelles Haustierverbot eine unangemessene Benachteiligung darstellt, da die Haltung von Tieren zur persönlichen Entfaltung beitragen kann. Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn die Interessen des Vermieters überwiegen und dies im Einzelfall begründet ist. Mögliche Gründe für ein individuelles Verbot umfassen erhebliche Beeinträchtigungen anderer Mieter durch Lärm oder Geruch, Gefahren für andere Mieter (z.B. durch bissige Hunde), erwartbare Schäden an der Mietsubstanz oder unzureichenden Wohnraum für das Tier.
Vermieter, die in der Vergangenheit Haustierhaltung erlaubt haben, können diese Praxis für Neuvermietungen ändern, sofern triftige Gründe gegen weitere Tiere im Haus sprechen. Dies gilt nicht als Willkür oder Diskriminierung.
Rahmenbedingungen durch den Vermieter
Insbesondere bei Hunden können Konflikte entstehen, sei es durch Ängste anderer Mieter, Allergien, Lärmbelästigung oder erhöhte Verschmutzung. Vermieter haben das Recht, Rahmenbedingungen festzulegen, wie beispielsweise eine Leinenpflicht auf gemeinschaftlich genutzten Flächen oder ein Verbot bestimmter Hundegrößen.
Die Anzahl der Tiere im Mietvertrag
Eine Mietwohnung dient primär dem Wohnen von Menschen. Die Haltung von Tieren sollte den vertragsgemäßen Gebrauch nicht überschreiten. Die Zucht von Tieren oder das Betreiben eines “kleinen Zoos” ist nicht gestattet. Mehr als zwei Haustiere in einer normal großen Wohnung können als unzumutbar gelten, ebenso wie eine Überfülle an Terrarien und Aquarien. Große Wohnungen können zwar mehr Tiere “vertragen”, jedoch kann der Vermieter bei Überschreitung der Grenzen abmahnen und bei fortbestehenden Problemen sogar fristlos kündigen.
Haltung von Therapietieren
Menschen, die auf Assistenzhunde, Blindenführhunde, Diabetikerwarnhunde oder Therapiehunde angewiesen sind, haben das Recht, diese Tiere bei sich zu behalten. Eine ärztliche Bestätigung setzt in der Regel jede abweichende Vereinbarung oder Mietvertragsklausel außer Kraft. Diese Tiere sind speziell ausgebildet und stören in der Regel nicht den Hausfrieden.
Einschränkungen bei Kleintierhaltung
Das Horten von Tieren (“Animal Hoarding”) ist in jeder Mietwohnung verboten. Sogenannte “Käfigkleintiere” bedürfen keiner Erlaubnis, es sei denn, sie verursachen Störungen im Haus. Lautstarke Papageien, stark riechende Frettchen, potenziell gefährliche Giftschlangen oder artgeschützte Kleintiere können Gründe für ein Veto des Vermieters sein.
Tierbesuche sind erlaubt
Kurzzeitige Besuche von Haustieren sind in der Regel nicht zu beanstanden, solange keine Regeln verletzt werden. Bei längeren Aufenthalten über Tage oder Wochen hinweg sollte der Vermieter das Gespräch mit dem Mieter suchen, um den Grund und die Dauer des Besuchs zu klären. Zeitlich begrenzte Aufnahmen ohne Störungen sind meist akzeptabel.
Fazit für Vermieter
Haustierverbote dürfen niemals pauschal ausgesprochen werden, sondern müssen immer individuell begründet sein. Vermieter müssen für Hunde und Katzen eine Einzelfallprüfung durchführen und gegebenenfalls ein begründetes Verbot erlassen. Ärztlich verordnete Therapietiere sind grundsätzlich erlaubt, ebenso wie Kleintiere, solange sie keine Störungen verursachen oder in übermäßiger Zahl gehalten werden. Die Rechtslage zur Haustierhaltung ist komplex, und eine Mitgliedschaft bei Haus & Grund bietet exklusive Rechtsberatung für Vermieter.
