Haustierhaltung in Mietwohnungen: Was Vermieter und Mieter wissen müssen

Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist oft ein heiß diskutiertes Thema, das sowohl Vermieter als auch Mieter vor Herausforderungen stellt. Während Kleintiere wie Fische oder Hamster in der Regel unproblematisch sind, werfen Hunde und Katzen Fragen bezüglich der vertraglichen Regelungen auf. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Aspekte der Haustierhaltung in Deutschland.

Rechtliche Grundlagen der Haustierhaltung

In Deutschland regelt das Mietrecht die Haltung von Tieren in Mietobjekten. Grundsätzlich gilt: Die Haltung von Kleintieren wie Fischen, Vögeln oder Kleinsäglern (z.B. Hamster, Meerschweinchen) ist vom Zustimmungsvorbehalt des Vermieters ausgenommen. Mieter dürfen diese Tiere ohne explizite Erlaubnis halten, solange keine besonderen Umstände wie eine extreme Geruchs- oder Lärmentwicklung vorliegen.

Bei Hunden und Katzen sieht die Situation anders aus. Hier hat der Vermieter mehr Spielraum, die Haltung zu regeln. Ein pauschales Verbot der Haltung von Hunden und Katzen in vorformulierten Mietverträgen ist jedoch unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und stufte ein solches generelles Verbot als “unangemessene Benachteiligung” der Mieter ein, da die Tierhaltung zur persönlichen Entfaltung beitragen kann.

Möglichkeiten für Vermieter, die Haustierhaltung zu regeln

Vermieter haben verschiedene Optionen, die Haltung von Haustieren in ihren Mietverträgen zu gestalten:

  • Haustierhaltung ungeregelt lassen: Wird die Haustierhaltung im Mietvertrag nicht explizit erwähnt, richtet sich die Zulässigkeit nach einer Einzelfallabwägung. Dabei werden die Art, Größe und Anzahl der Tiere, die Wohnungsgröße, die Interessen anderer Mieter sowie mögliche Schäden an der Mietsubstanz berücksichtigt. Es wird empfohlen, dass Mieter vor dem Einzug eines Tieres die Erlaubnis des Vermieters einholen, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere.

  • Zustimmung einfordern: Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, vor dem Einzug von Hunden oder Katzen die Zustimmung des Vermieters einzuholen, ist eine gängige Praxis. Diese Zustimmung gilt in der Regel nur für das spezifische Tier, das zum Zeitpunkt der Erlaubnis erworben wird. Bei einem Tierwechsel ist eine erneute Zustimmung erforderlich.

  • Haustierhaltung ausdrücklich erlauben: Vermieter, die tierfreundlich eingestellt sind, können die Haltung von Haustieren im Mietvertrag explizit gestatten. Dies bedeutet jedoch keine generelle Erlaubnis für exotische oder potenziell gefährliche Tiere.

  • Haustierhaltung verbieten (individuell): Ein generelles Verbot ist unwirksam, aber Vermieter können in einem individuellen Mietvertrag die Haltung bestimmter Tiere untersagen. Dies muss jedoch gut begründet sein und auf einer Einzelfallprüfung basieren.

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Begründete Verbote und Einschränkungen

Ein Vermieter darf die Haltung von Tieren nicht willkürlich verbieten. Ein Verbot muss nachvollziehbare Gründe haben, wie beispielsweise:

  • Erhebliche Beeinträchtigung anderer Mieter (Lärm, Geruch).
  • Gefährdung anderer Mieter (z.B. durch einen aggressiven Hund).
  • Erwartbare Schäden am Mietobjekt (z.B. durch Kratzer im Parkett).
  • Ungeeignete Wohnverhältnisse (z.B. zu kleine Wohnung für einen großen Hund).

Bei Hunden können Vermieter bestimmte Rahmenbedingungen festlegen, wie beispielsweise eine Leinenpflicht in Gemeinschaftsbereichen oder ein Verbot für Hunde ab einer bestimmten Größe.

Grenzen der Tierhaltung in Mietwohnungen

Während die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt ist, gibt es Grenzen. Das Betreiben einer Tierzucht oder eines “Zoos” in der Mietwohnung überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch. Mehr als zwei Haustiere in einer normal großen Wohnung können als übermäßig gelten und eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.

Besondere Fälle: Therapietiere und Kleintiere

Menschen, die auf ihre Tiere angewiesen sind, wie z.B. Diabetikerwarnhunde, Blindenführhunde oder Assistenzhunde, haben besondere Rechte. Eine ärztliche Bestätigung setzt in der Regel jede anderslautende Mietvertragsklausel außer Kraft.

Auch bei Kleintieren gibt es Ausnahmen vom “Zustimmungsfreiheitsprinzip”. Wenn Tiere wie Papageien durch Lärm, Frettchen durch Geruch oder Schlangen durch potenzielle Gefahren stören, kann der Vermieter ein Vetorecht ausüben.

Tierbesuche und der Fazit

Kurzzeitige Besuche von Tieren sind in der Regel unproblematisch. Bei längeren Aufenthalten über Tage oder Wochen hinweg sollte der Vermieter das Gespräch mit dem Mieter suchen, um die Gründe zu klären.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass pauschale Haustierverbote in Mietverträgen unwirksam sind. Vermieter müssen stets eine Einzelfallprüfung vornehmen und Verbote begründen. Therapietiere sind in der Regel erlaubt, und auch die Haltung von Kleintieren ist zulässig, solange keine Störungen auftreten oder die Anzahl der Tiere unverhältnismäßig ist. Bei rechtlichen Unsicherheiten empfiehlt es sich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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