Willkommen auf Shock Naue, Ihrem führenden Informationsportal rund um die Faszination Deutschland. Heute tauchen wir in ein Thema ein, das viele bewegt, die in Deutschland leben oder hierherziehen möchten: die Frage nach der Tierhaltung in Mietwohnungen. Ist es überhaupt möglich, seinen geliebten Vierbeiner mit in die neue Wohnung zu nehmen? Oder sind Haustiere Nicht Erlaubt? Diese Frage führt oft zu Unsicherheiten und Konflikten zwischen Mietern und Vermietern. Die Sehnsucht nach einem tierischen Begleiter ist tief in der menschlichen Geschichte verwurzelt; unsere Beziehung zu Hunden und Katzen reicht Tausende von Jahren zurück. Doch während die Tiere einst als Jäger, Wächter oder Schädlingsbekämpfer wertvolle Dienste leisteten, sind sie heute oft vollwertige Familienmitglieder.
Doch trotz dieser tiefen Verbundenheit ist die Wohngemeinschaft von Mensch und Tier in der heutigen Mietwelt alles andere als selbstverständlich. Vermieter fürchten Schäden an der Mietsache, Lärmbelästigung oder Hygiene-Probleme, während Mieter um das Recht auf ihre tierischen Freunde kämpfen. In diesem umfassenden Leitfaden beleuchten wir das Mietrecht zur Haustierhaltung in Deutschland. Wir klären, wann ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag zulässig ist, welche Tiere als Kleintiere gelten und welche besonderen Regelungen für Hunde, Katzen oder sogar Kampfhunde bestehen. Unser Ziel ist es, Ihnen eine fundierte Orientierung zu geben, damit Sie die Rechte und Pflichten als Mieter oder Vermieter genau kennen.
FAQ: Was sagt das Mietrecht zu Haustieren?
- Benötige ich die Zustimmung des Vermieters, um ein Haustier zu halten?
Ja, in der Regel ist für größere Haustiere wie Hunde und Katzen die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Kleintiere hingegen dürfen meist ohne explizite Erlaubnis gehalten werden, solange ihre Anzahl nicht unüblich hoch ist. - Welche Tiere gelten als Kleintiere?
Zu Kleintieren zählen typischerweise Nagetiere wie Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen, aber auch Zierfische, Vögel (z.B. Wellensittiche) und bestimmte Reptilien, die in geschlossenen Behältnissen leben. - Sind Hunde und Katzen Kleintiere?
Nein, Hunde und Katzen werden mietrechtlich nicht als Kleintiere eingestuft. Für ihre Haltung ist die Zustimmung des Vermieters notwendig.
Der Mietvertrag: Dein erster Anlaufpunkt bei Fragen zur Tierhaltung
Katze und Hund: Laut Mietrecht gelten diese Haustiere nicht als Kleintiere und bedürfen der Vermieterzustimmung in Mietwohnungen.
Das deutsche Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, erwähnt aber das Thema Tierhaltung nur am Rande. Konkrete Paragraphen, die ein Haustierverbot oder die Erlaubnis regeln, sind dort nicht zu finden. Diese Gesetzeslücke muss daher im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter geschlossen werden. Ein Blick in Ihr Vertragsdokument ist somit der erste und wichtigste Schritt, um herauszufinden, ob die Haltung von Tieren in Ihrer Wohnung gestattet ist.
Keine explizite Regelung im BGB – die Bedeutung des Mietvertrags
Fehlt eine spezifische Klausel zur Tierhaltung im Mietvertrag, bedeutet das jedoch nicht, dass Sie unbegrenzt Haustiere halten dürfen oder dass ein Verbot automatisch unwirksam ist. Die Rechtsprechung hat über die Jahre grundlegende Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern abgeleitet, die auch ohne explizite vertragliche Regelung gelten.
Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nur vertragsgemäß zu nutzen. Als vertragsgemäße Nutzung gilt in der Regel das Wohnen. Die Nutzung als Lagerraum oder gar für gewerbliche Zwecke, wie zum Beispiel die Tierzucht, ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht zulässig und kann nach einer Abmahnung zur Kündigung führen. Bei der Haustierhaltung wird stets geprüft, ob der vertragsgemäße Gebrauch gewährleistet ist. Kommt es durch die Tiere zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Mietsache oder der Nachbarn, kann dies im schlimmsten Fall die Abgabe des Tieres oder sogar eine Kündigung des Mietvertrags zur Folge haben.
Vertragswidriger Gebrauch und seine Folgen
Ein vertragswidriger Gebrauch liegt vor, wenn die Haustiere über das übliche Maß hinausgehen und beispielsweise Schäden verursachen oder den Hausfrieden stören. Dies kann besonders relevant sein, wenn es um die Frage geht, ob Haustiere nicht erlaubt sind, obwohl dies nicht explizit im Vertrag steht. In solchen Fällen kann der Vermieter von seinem Recht Gebrauch machen, die Störung zu unterbinden. Es ist wichtig zu verstehen, dass selbst bei fehlender Klausel im Mietvertrag bestimmte Grenzen eingehalten werden müssen, um ein harmonisches Zusammenleben und den Schutz des Eigentums zu gewährleisten. Wer beispielsweise ohne Rücksicht auf Verluste eine Vielzahl von Tieren in einer kleinen Wohnung hält, riskiert nicht nur rechtliche Schritte, sondern auch das Wohl der Tiere.
Wann darf der Vermieter Haustiere verbieten? Eine differenzierte Betrachtung
Die Frage, ob ein Vermieter Haustiere verbieten darf, ist komplex und nicht mit einem einfachen Ja oder Nein zu beantworten. Grundsätzlich darf der Eigentümer, solange ein vertragsgemäßer und üblicher Gebrauch der Wohnung vorliegt, keine Einwände gegen eine Wohnung mit Haustier haben. Allerdings hat er auch das Recht, sein Eigentum zu schützen und den Hausfrieden zu wahren.
Das generelle Haustierverbot: Häufig unwirksam
Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist in Deutschland grundsätzlich unzulässig und unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen klargestellt. Eine pauschale Untersagung aller Tiere würde Mieter unangemessen benachteiligen, da sie auch Kleintiere betreffen würde, deren Haltung in der Regel erlaubt ist. Der Vermieter kann einem Mieter mit Haustieren wie Hunden oder Katzen daher nicht generell widersprechen, sondern muss den Sachverhalt im Einzelfall prüfen. Reine Willkür ist hierbei nicht statthaft. Das Für und Wider muss objektiv abgewogen werden, um zu entscheiden, ob Haustiere nicht erlaubt sind.
Kleintiere: Zustimmung oft nicht erforderlich
Die Haltung von Kleintieren wird in der Rechtsprechung als vertragsgemäßer Mietgebrauch angesehen. Das bedeutet, dass der Vermieter die Haltung solcher Haustiere in der Mietwohnung dulden muss. Dies gilt insbesondere für Tiere, die in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden. Durch die Unterbringung in solchen Behältnissen wird sichergestellt, dass die Tiere weder die Nachbarn stören noch Schäden an der Mietsache verursachen können.
Was sind “Kleintiere” im mietrechtlichen Sinne?
Wenn von Kleintieren die Rede ist, sind in der Regel Nagetiere wie Hamster, Chinchillas, Kaninchen, Rennmäuse oder Meerschweinchen gemeint. Auch Schildkröten, Zierfische und Vögel wie Wellensittiche oder Kanarienvögel fallen unter diesen Begriff. Hunde und Katzen werden nicht als Kleintiere eingestuft, was bedeutet, dass für sie eine zustimmungsfreie Haltung nicht gegeben ist.
Selbst die Haltung von Ratten ist nach aktueller Rechtslage unproblematisch. Während es in den frühen 90er Jahren Urteile gab, die die Rattenhaltung aufgrund möglicher Ekelgefühle der Mitmieter untersagten, ist diese Auffassung mittlerweile überholt. Ein Urteil des Amtsgerichts Brückeburg aus dem Jahr 1999 widersprach der Forderung nach Beseitigung einer Schlange, die in einem Terrarium gehalten wurde, allein wegen bloßer Ekelgefühle (AG Brückeburg, Urteil vom 12.10.1999 NZM 2000, 238). Ausschlaggebend war hierbei, dass es sich nicht um eine Gift- oder Würgeschlange handelte und von dem Tier keine größere Gefahr ausging. Wenn Sie überlegen, welche mini haustiere in Frage kommen, sind solche Kleintiere oft die einfachste Option.
Grenzen bei der Kleintierhaltung: Die “zooähnliche” Situation
Problematisch wird die Kleintierhaltung im Mietrecht, wenn die Tiere in einer unüblich hohen Zahl gehalten werden. Eine Wohnung mit zooähnlicher Tierhaltung widerspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch. Das Amtsgericht München entschied beispielsweise, dass eine fristlose Kündigung wegen zooähnlicher Tierhaltung nach ignorierter Abmahnung gerechtfertigt ist, selbst wenn die Haltung eines Hundes vom Vermieter gestattet wurde. Im konkreten Fall bewohnte eine Vielzahl anderer Tiere die Mietsache, darunter drei Schweine, Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögel (AG München, Urteil vom 18.12.1998, Az.: 462 C 27294-98). Dies zeigt, dass selbst bei Kleintieren die Anzahl entscheidend sein kann, ob Haustiere nicht erlaubt sind.
Hund und Katze in der Mietwohnung: Zwischen Lieb und Leid
Anders als Kleintiere gelten Hunde und Katzen nicht automatisch als in der Wohnung erlaubt. In der Regel bedarf ihre Haltung der Zustimmung durch den Eigentümer. Diesem steht ein Prüfungsrecht zu, was bedeutet, dass er frei entscheiden kann, ob er der Haltung zustimmt oder nicht. Allerdings darf er einer Mietwohnung mit Haustieren wie Hunden oder Katzen nicht generell widersprechen. Vielmehr obliegt ihm die Pflicht, den Sachverhalt im Einzelfall zu prüfen und eine ausgewogene Entscheidung zu treffen. Eine willkürliche Ablehnung, die nicht auf sachlichen Gründen basiert, ist unzulässig. Viele stellen sich die Frage, welche top 10 haustiere besonders beliebt sind – Hunde und Katzen stehen dabei natürlich an erster Stelle, was die Relevanz dieser Regelungen unterstreicht.
Zustimmungspflicht und Einzelfallprüfung
Gibt es keine gewichtigen Gründe, die gegen die Haltung eines Hundes oder einer Katze sprechen, muss der Vermieter die Haustiere tolerieren und seine Zustimmung geben. Gewichtige Gründe könnten beispielsweise eine zu geringe Wohnungsgröße, eine bekannte Tierhaarallergie bei Nachbarn oder die Gefährdung des Hausfriedens durch übermäßigen Lärm sein. Die Zustimmung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen; auch eine mündliche Zusage ist gültig. Besonders relevant ist, dass selbst eine stillschweigende Duldung über einen längeren Zeitraum juristisch als Zustimmung gilt und nicht grundlos zurückgenommen werden kann.
Stillschweigende Duldung und mündliche Zusagen
Wenn der Vermieter über einen längeren Zeitraum Kenntnis von der Tierhaltung hat und diese stillschweigend duldet, kann dies als konkludente Zustimmung gewertet werden. In solchen Fällen ist es für den Vermieter schwierig, seine Erlaubnis nachträglich zu widerrufen, es sei denn, es treten neue, schwerwiegende Gründe auf. Dies ist besonders wichtig für Mieter, die seit Jahren mit ihren Tieren in einer Wohnung leben und sich plötzlich mit einem Verbot konfrontiert sehen.
Auflagen und Bedingungen für die Tierhaltung
Möglich sind auch Auflagen, an die sich ein Mieter halten muss, wenn er einen Hund oder eine Katze halten möchte. Es ist beispielsweise statthaft, zu verlangen, dass das Tier kastriert wird, oder eine maximale Anzahl von Haustieren festgelegt wird. Auch der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung kann eine Bedingung sein. Solche Auflagen dienen dazu, potenzielle Konflikte zu minimieren und ein friedliches Zusammenleben aller Parteien zu gewährleisten.
Besondere Herausforderungen: Kampfhunde und ihre Regelungen
Für sogenannte Kampfhunde müssen Vermieter gemäß Mietrecht keine Erlaubnis zur Haltung geben. Sie dürfen diese also ablehnen. Es ist ebenfalls zulässig, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn nach erfolgter Abmahnung das Tier nicht aus dem Mietshaus entfernt worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass andere Mieter durch das Tier bereits belästigt oder gefährdet wurden, sich aufgrund des Verhaltens des Hundes unsicher fühlen oder eine Gefährdung von Kindern besteht.
Ablehnungsrecht bei als gefährlich eingestuften Hunden
Das Ablehnungsrecht bei Kampfhunden ist eine wichtige Schutzfunktion für andere Mieter und das Eigentum des Vermieters. Es berücksichtigt das erhöhte Gefahrenpotenzial, das von bestimmten Hunderassen ausgehen kann. Das Gesetz differenziert hier klar, um die Sicherheit im Wohnobjekt zu gewährleisten.
Liste bekannter “Kampfhundrassen” und regionale Unterschiede
Der Begriff “Kampfhund” ist nicht auf bestimmte Rassen beschränkt, sondern meint Tiere, die aufgrund von Zucht und Erziehung verstärkt zu aggressivem Verhalten neigen und somit ein gewisses Maß an Gefährlichkeit mitbringen. Es gibt jedoch Rassen, denen die Bezeichnung “Kampfhund” üblicherweise zugesprochen wird.
Sogenannte Kampfhund-Rassen (Auswahl):
- Pit-Bull
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Tosa Inu
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napolitano
- Mastiff
Die Einstufung der Tiere ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Häufig gibt es aber die Möglichkeit, mit einem Wesenstest die Unbedenklichkeit des Hundes nachzuweisen, was eine Haltung dann doch ermöglichen kann.
Der Wesenstest als Ausweg
Ein positiver Wesenstest kann in vielen Fällen die Ablehnung des Vermieters entkräften, da er belegt, dass von dem Hund trotz seiner Rassezugehörigkeit keine erhöhte Gefahr ausgeht. Dieser Test ist ein wichtiges Instrument, um individuelle Tiercharaktere zu bewerten und Vorurteile abzubauen.
Sonderfälle und Ausnahmen: Wenn das Tier unverzichtbar wird
Blindenhunde und andere Assistenztiere
Ist eine Person auf beispielsweise einen Blindenhund oder andere Assistenztiere angewiesen, darf der Eigentümer die Haltung nicht einfach untersagen. Selbst wenn im Mietvertrag die Haustierhaltung rechtskräftig verboten wurde, wiegt das Interesse des Mieters an seiner Mobilität und Selbstständigkeit höher. Assistenztiere sind keine reinen Haustiere, sondern notwendige Begleiter, die dem Mieter die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Hier ist ein Haustierverbot in der Regel unwirksam.
Der Yorkshire Terrier als “Kleintier”?
Für bestimmte kleine Hunderassen, wie den Yorkshire Terrier, gab es bereits mehrere Urteile, in denen diese eher als Kleintiere betrachtet wurden. Die allgemeine Tendenz ist, dass diese Hundeart als ungefährlich gilt und die Nachbarschaft nicht über die Maße stört. Dies kann bedeuten, dass Mieter unter Umständen sogar ohne explizite Zustimmung des Vermieters einen Yorkshire Terrier in ihren eigenen vier Wänden aufnehmen dürfen. Solche Ausnahmen zeigen die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung.
Widerruf der Erlaubnis: Wann darf der Vermieter seine Zustimmung zurückziehen?
Hat ein Eigentümer die Haustierhaltung erlaubt, muss er Hund, Katze und Co. tolerieren. Werden weder die Mietsache erheblich beschädigt noch die Nachbarn durch ein Tier gestört – gibt es also keinen vernünftigen Grund – kann er seine Erlaubnis nicht zurückziehen. Die einmal erteilte Zustimmung hat Bestand.
Störung des Hausfriedens oder Beschädigung der Mietsache
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Hausfrieden gestört wird, weil der Hund ununterbrochen bellt, die Nachbarn belästigt oder sogar beißt. Auch wenn die Wohnung durch ein Tier stark in Mitleidenschaft gezogen wird, kann der Vermieter verlangen, dass ein Haustier wieder abgeschafft wird. Er ist dazu berechtigt, dies per Abmahnung mit angemessener Frist zu fordern. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dafür die Schriftform.
Abmahnung und Kündigungsrecht
Kommt der Mieter diesem Verlangen nicht nach, kann ihm sogar fristlos gekündigt werden. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, als Tierhalter Verantwortung zu übernehmen und sicherzustellen, dass die eigenen Tiere keine Belästigung oder Gefahr für andere darstellen. Die Frage, ob Haustiere nicht erlaubt sein sollen, hängt hier stark vom Verhalten des Tieres und des Halters ab.
Dürfen gemäß Mietrecht Haustiere im Mietvertrag generell verboten werden?
Ein generelles Haustierverbot für eine Mietwohnung ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Haltung von Hund und Katze kann zwar im Einzelfall abgelehnt werden, allerdings sind ungefährliche Kleintiere immer erlaubt. Ein Totalverbot in Sachen Tierhaltung im Mietvertrag ist demnach unwirksam. Gleiches gilt, wenn Hunde und Katzen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dem Vermieter steht zwar ein Prüfungsrecht zu, aber er darf es nicht von vornherein verneinen.
Einen Spezialfall bilden Individualvereinbarungen, bei denen Mieter und Vermieter ausdrücklich das Thema “Tierhaltung in der Wohnung” besprochen haben. Wurden auf diese Weise Haustiere verboten und der Mietvertrag wohlwissentlich vom Mieter unterzeichnet, ist die Untersagung rechtswirksam. Kleintiere bleiben allerdings weiterhin erlaubt. Im Zweifel sollte ein Anwalt diese Vereinbarung auf Wirksamkeit prüfen. Wenn Sie sich für haustiere ohne aufwand interessieren, sind Kleintiere eine gute Wahl, da ihre Haltung mietrechtlich meist unproblematischer ist.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine willkürlichen Verbote
Vermieter dürfen nicht grundlos oder willkürlich das Halten von Haustieren verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn sie bereits anderen Mietern im selben Wohnkomplex die Erlaubnis für ein ähnliches Tier gegeben haben. Auch eine stillschweigende Duldung durch den Vermieter kann hier als Zustimmung gewertet werden. Ein Verhalten, in dem der Vermieter nur Einzelnen die Tierhaltung in der Wohnung erlaubt, gilt auch im Mietrecht als diskriminierend. Die Betonung liegt allerdings auf dem Begriff „grundlos“.
Fairness und objektive Gründe
Sollte es erhebliche Anlässe geben, die ein “Nein” rechtfertigen, ist dies zulässig. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die angemietete Wohnung zu klein wäre und es durch ein Tier zu einer Art Überbelegung kommen würde. Objektive Gründe sind entscheidend, um die Frage “Sind Haustiere nicht erlaubt?” fair zu beantworten.
Wohnungskapazität, artgerechte Haltung und Tierquälerei
Auch wenn eine artgerechte Haltung in den Räumlichkeiten nicht möglich ist, darf der Vermieter die Bitte verneinen. Eine Erlaubnis kann ebenfalls dann verweigert werden, wenn bekannt ist, dass der Mieter Tiere quält. Dies dient nicht nur dem Tierschutz, sondern auch dem Schutz des Hausfriedens und der Mietsache. Es ist wichtig, die Bedürfnisse der Tiere zu berücksichtigen, denn auch für süße haustiere zum kuscheln muss eine artgerechte Haltung gewährleistet sein.
Der Sonderfall Tierhaarallergie
Schwieriger ist der Fall, wenn einer der Nachbarn eine Tierhaarallergie hat. Grundsätzlich gilt, dass alle Tiere vor Einzug des Allergikers Bestandsschutz genießen. Wurde allerdings einem Mieter bei Einzug Katzen- bzw. Hundefreiheit zugesichert, kann die Haltung entsprechender Haustiere untersagt sein. Hier müssen die Interessen beider Parteien sorgfältig abgewogen werden.
Unterschied zwischen Katze und Hund
Zu beachten ist, dass die Zustimmung zu einer Katze im Sinne der Gleichartigkeit noch keine Zustimmung zu einem Hund bedeutet. Der Eigentümer ist daher durchaus berechtigt, das Gesuch nach Hundehaltung eines Mieters abzulehnen, denn eine Katze ist kein Hund. Die spezifischen Auswirkungen auf die Mietsache und die Nachbarschaft können sich je nach Tierart erheblich unterscheiden.
Tierhaltung in Eigentumswohnungen: Gemeinschaftsregeln beachten
Konfliktbehaftet ist auch die Tierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage (WEG). Mittels Vereinbarungen oder Beschlüsse können sich aber die Eigentümer auf eine gemeinschaftliche Handhabung in Sachen Haustiere einigen. Hierbei ist insbesondere die Hausordnung in puncto Mietrecht zum Thema „Haustiere“ maßgebend.
Hausordnung und Eigentümerbeschlüsse
Mittels Hausordnung ließe sich somit die Tierhaltung einschränken. Ein Totalverbot bleibt aber auch hier ausgeschlossen und würde grundsätzlich als sittenwidrig verworfen werden, da auch Kleintiere untersagt wären. Entscheidend ist also auch die Frage, inwieweit ein Tier belästigend oder schädigend wirkt.
Keine Totalverbote, aber sinnvolle Einschränkungen
Die Auflage von Maulkorb- bzw. Leinenzwang auf dem gemeinschaftlich genutzten Gelände ist aber zulässig. Es ist auch möglich, die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig zu machen. Nur wenn entsprechende Gründe vorliegen, darf er diese untersagen.
Maulkorb-, Leinenzwang und Freigänger-Regelungen
Per Mehrheitsbeschluss kann aber die Haltung gefährlicher Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione verboten werden. Auch die Limitierung von Haustieren kann rechtens sein. Es gibt beispielsweise viele Wohnungseigentumsanlagen, in denen je Wohnung nur zwei Katzen zulässig sind. Auch der Auslauf der Tiere kann beschränkt werden. So besteht beispielsweise kein Recht darauf, dass eine Katze als „Freigänger“ die Gemeinschaftsanlage nutzen darf. Die Anbringung von Katzennetzen auf dem Balkon kann ebenfalls vorgeschrieben werden. Hierbei kommt es aber mitunter auf den Einzelfall an. Wenn man über exotische Tiere nachdenkt, sollte man sich auch über die Legalität informieren, zum Beispiel, ob es erlaubt ist, affen zuhause halten.
Wenn das Hobby ausartet: Tierzucht und Animal Hoarding
Tierzucht in der Mietwohnung: Ein Verstoß gegen den Mietvertrag
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Tiere in einer Mietwohnung zu züchten. Der Mieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Mietsache lediglich vertragsgemäß zu nutzen. Die Tierzucht sprengt allerdings diesen vertraglich abgesteckten Rahmen. Erfährt ein Vermieter davon, dass einer seiner Mieter unerlaubt in seinem Eigentum Tiere züchtet, kann er diesen gemäß Mietrecht abmahnen. Unterlässt dieser dennoch nicht die Tierzucht, kann ihm gekündigt werden. Hinzukommt, dass Züchter gemäß der Gesetze zum Tierschutz durch die Behörden zugelassen sein müssen. Ihre Eignung ist nachzuweisen. Eine artgerechte Haltung wird in einer Wohnung allerdings nie vollkommen gegeben sein, weshalb die Tierzucht in der Mietwohnung in der Regel nicht zulässig sein dürfte.
Animal Hoarding: Wenn die Anzahl der Tiere zur Belastung wird
Das Mietrecht setzt für Haustiere in ihrer Anzahl zwar keine konkreten Grenzen, aber der vertragsmäßige Gebrauch ist stets verpflichtend. Dieser besteht in einer üblichen Nutzung. Steigt die Menge der Haustiere stark über das normale Maß auf begrenztem Raum hinaus, dann ist dies ein Verstoß gegen den Mietvertrag. Extremfälle stellen sogenannte Tierhorter dar. Diese halten eine Vielzahl von Tieren auf engstem Raum. Ignoriert werden dabei die Mindestanforderungen an Raum, Nahrung, Hygiene oder gesundheitliche Vorsorge. Ursächlich ist in der Regel eine psychische Störung. Da die betroffenen Personen meist selbst nicht die Mängel erkennen, sind es häufig Eigentümer oder Nachbarn, die solches Verhalten zur Anzeige bringen.
Auch Gerichte mussten bereits entscheiden, ob zu viele Tiere in der Wohnung untergebracht worden sind. Im konkreten Fall wurden fünf Chinchillas in einer Dreizimmerwohnung gehalten. Die Tiere waren allerdings sauber und lebten in Käfigen. Das Amtsgericht Hanau entschied daher zugunsten des Mieters, da die Haltung der Kleintiere artgerecht war (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99). Dies zeigt, dass es immer auf den Einzelfall und die Einhaltung der artgerechten Haltung ankommt, auch wenn Haustiere nicht erlaubt sind, wenn sie zur Plage werden.
Fazit: Verantwortungsvolle Tierhaltung im Mietrecht
Die Frage, ob Haustiere nicht erlaubt sind oder doch in die Mietwohnung mitdürfen, ist in Deutschland eine vielschichtige Angelegenheit, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Während ein generelles Verbot im Mietvertrag unwirksam ist und Kleintiere meist ohne Zustimmung gehalten werden dürfen, bedarf die Haltung von Hunden und Katzen in der Regel der Erlaubnis des Vermieters. Diese Entscheidung muss jedoch stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung objektiver Kriterien getroffen werden, wobei Willkür keinen Platz hat.
Für Mieter ist es entscheidend, sich vorab gründlich über die mietrechtlichen Bestimmungen zu informieren und im Zweifelsfall das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Eine offene Kommunikation kann viele potenzielle Konflikte von vornherein vermeiden. Als Tierhalter tragen Sie die Verantwortung, sicherzustellen, dass Ihr tierischer Freund weder die Mietsache beschädigt noch den Hausfrieden stört. Eine artgerechte Haltung und Rücksichtnahme auf die Nachbarn sind dabei unerlässlich.
Wir hoffen, dieser Ratgeber konnte Ihnen wertvolle Einblicke und Orientierung im komplexen Feld des Mietrechts zur Tierhaltung geben. Deutschland bietet vielfältige Möglichkeiten für ein erfülltes Leben – oft auch mit unseren geliebten Haustieren. Mit dem richtigen Wissen und verantwortungsvollem Handeln steht einem harmonischen Zusammenleben von Mensch und Tier in der Mietwohnung nichts im Wege. Entdecken Sie auf Shock Naue weitere spannende Themen rund um das Leben in Deutschland!