Als Mieter in Deutschland oder Österreich fragen Sie sich vielleicht: Welche Haustiere darf ich halten? Kann mein Vermieter Haustiere generell verbieten? Und ist der Geruch eines nassen Hundes wirklich ein Kündigungsgrund? Rechtliche Fragen rund um die Haustierhaltung in Mietwohnungen sind komplex. Wir beleuchten die wichtigsten Aspekte des Mietrechts für Haustierhalter und geben Aufschluss über Ihre Rechte und Pflichten. Kleintiere in der Wohnung stellen oft eine weniger problematische Option dar, doch auch hier gibt es Grenzen.
Dürfen Mieter Haustiere halten?
Grundsätzlich haben Mieter das Recht, Haustiere zu halten. Allgemeine Klauseln in Mietverträgen, die jegliche Tierhaltung verbieten, sind in Deutschland und Österreich in der Regel unwirksam. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich mehrfach bestätigt und auch deutsche Gerichte neigen zu dieser Auffassung.
Generelle Verbote unwirksam
Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist meist nicht rechtens. Auch wenn Sie einen solchen Vertrag bereits unterzeichnet haben, sind Sie nicht zwangsläufig an ein pauschales Verbot gebunden.
Spezifische Verbote von Hunden und Katzen
Selbst Verbote spezifischer Tiere wie Hunde oder Katzen sind laut aktueller Rechtsprechung nicht mehr haltbar. Vermieter können die Haltung von Hunden und Katzen nicht mehr generell ablehnen.
Kleintiere und ihre Grenzen
Die Haltung von Kleintieren, die in Käfigen, Aquarien oder Terrarien leben und keine Gefahr oder Störung darstellen, darf der Vermieter grundsätzlich nicht untersagen. Dazu zählen typischerweise Hamster, Wellensittiche, Meerschweinchen und Zierfische. Dennoch gibt es auch hier Ausnahmen: Übermäßige Lärmbelästigung, etwa durch einen Papagei, der den ganzen Tag schreit, kann den Vermieter dazu berechtigen, die Haltung zu verbieten.
Exotische und gefährliche Tiere
Die Haltung von exotischen, gefährlichen oder giftigen Tieren muss ein Vermieter nicht dulden. Zudem ist die artgerechte Haltung solcher Tiere in Mietwohnungen oft schwierig. Bei sogenannten Listenhunden können sich Nachbarn oder Vermieter bedroht fühlen, was ebenfalls ein Haltungsverbot rechtfertigen kann.
Wann darf der Vermieter die Tierhaltung verbieten?
Auch wenn Haustiere grundsätzlich erlaubt sind, gibt es Umstände, unter denen ein Vermieter die Erlaubnis zur Haltung zurücknehmen oder ein Haltungsverbot aussprechen kann.
Schwerewiegende Gründe für ein Haltungsverbot
Wenn die Haustierhaltung zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führt, kann der Vermieter einschreiten. Beschweren sich beispielsweise andere Hausbewohner über permanentes Hundegebell oder verursacht eine Katzenhaarallergie bei Nachbarn schweres Asthma, kann ein Haltungsverbot erwirkt werden. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, droht im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietvertrags. Tiere in Mietwohnung sind also nicht immer unproblematisch.
Fehlende Regelung im Mietvertrag
Ist die Haustierhaltung im Mietvertrag nicht explizit geregelt, sind Tiere wie Hunde, Katzen und Kleintiere zunächst erlaubt. Sollte das Tier jedoch die Lebensqualität der Nachbarn beeinträchtigen, die Wohnung stark verschmutzen oder beschädigen, kann ein Umzug des Tieres notwendig werden.
Lärmbelästigung durch Hunde
Anhaltendes und starkes Hundegebell, insbesondere während der Nachtruhe (zwischen 22 und 6 Uhr), gilt als Ruhestörung und kann zur Kündigung führen. Aber auch ständiges Bellen am Tag kann Konsequenzen haben.
Tierhaltung als Kündigungsgrund
Die bloße Haltung eines Haustieres, auch wenn es vertraglich untersagt war, stellt nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar. Erst wenn durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt werden, kann der Vermieter eine Kündigung durchsetzen.
Geruch eines nassen Hundes
Der typische Geruch eines nassen Hundes an Regentagen überschreitet in der Regel nicht das „ortsübliche Maß an Geruch“ und ist daher kein Kündigungsgrund.
Miete, Nebenkosten und Kaution bei Haustierhaltung
Keine höheren Kosten
Vermieter dürfen von Mietern keine höheren Mieten oder Nebenkosten verlangen, nur weil diese ein Haustier halten. Mietrecht Haustiere 2020 und auch neuere Regelungen sehen dies nicht vor.
Kaution und Schäden
Ein Vermieter darf die Kaution einbehalten, wenn nachweislich Schäden durch das Haustier entstanden sind, wie beispielsweise Kratz- oder Nagerspuren oder Urinflecken.
Fristen bei Aufforderung zum Auszug
Es gibt keine pauschale Frist, wie lange ein Mieter Zeit hat, einen neuen Platz für sein Tier zu suchen, wenn ein Haltungsverbot ausgesprochen wurde. Bei Missachtung eines gerichtlichen Unterlassungsurteils können empfindliche Geld- oder sogar Haftstrafen (sogenannte Beugestrafen) verhängt werden.
Kündigung des Mietvertrags
Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn der Mieter den Mietgegenstand „erheblich nachteilig“ gebraucht. Dies kann der Fall sein, wenn die Wohnqualität der Nachbarn stark gemindert wird, die Wohnung oder das Mietshaus beschädigt wird, Nachbarn sich bedroht fühlen oder die artgerechte Haltung des Tieres nicht gewährleistet ist. Der Vermieter muss solche Gründe jedoch vor Gericht beweisen.
An wen wenden bei Problemen mit dem Vermieter?
Sollten Sie Probleme mit Ihrem Vermieter wegen der Haustierhaltung haben oder eine Kündigung erhalten, können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Arbeiterkammer: Bietet kostenlose Auskunft zu mietrechtlichen Fragen.
- Mietervereinigung: Kostenlose Beratung für Mitglieder.
- Bezirksgerichte: Auch hier erhalten Sie am „Amtstag“ kostenlose Rechtsauskunft.
Es ist ratsam, sich in Einzelfällen professionelle rechtliche Beratung zu suchen, da die dargestellten Situationen oft vereinfacht sind.
