Haustiere in der Mietwohnung: Was Mieter in Deutschland wissen müssen

Die Frage, ob ein Haustier in der Mietwohnung gehalten werden darf, führt oft zu Unsicherheiten und Konflikten zwischen Mietern und Vermietern. Viele Menschen wünschen sich tierische Mitbewohner, doch was sagt das deutsche Mietrecht dazu? Grundsätzlich ist die Haltung von Tieren ein Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietwohnung. Viele wünschen sich Haustiere zum Kuscheln in der Wohnung, doch die Rechtslage ist oft unklar und pauschale Verbote im Mietvertrag sind nicht immer wirksam. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen zur Haustierhaltung für Mieter in Deutschland.

Die rechtliche Grundlage: Sind generelle Haustierverbote zulässig?

Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung im Mietvertrag ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Solche Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen und sind daher nichtig. Das bedeutet, selbst wenn Sie einen Mietvertrag mit einem pauschalen Tierhalteverbot unterschrieben haben, ist diese Klausel in der Regel ungültig.

Dennoch bedeutet dies keinen Freifahrtschein für die Haltung jedes beliebigen Tieres. Das Recht zur Tierhaltung wird in Deutschland differenziert betrachtet und hängt stark von der Art des Tieres sowie den Umständen des Einzelfalls ab.

Kleintiere: In der Regel kein Problem

Die Haltung von Kleintieren, die in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Aquarien oder Terrarien leben und von denen keine Störungen oder Gefahren für Nachbarn oder die Wohnung ausgehen, kann vom Vermieter grundsätzlich nicht verboten werden. Dazu zählen typischerweise:

  • Hamster und Meerschweinchen
  • Zierfische und Kaninchen
  • Wellensittiche und Kanarienvögel
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Achtung, Ausnahme: Auch bei Kleintieren gibt es Grenzen. Verursachen die Tiere eine unzumutbare Belästigung, beispielsweise durch lautes, andauerndes Schreien eines Papageis oder starke Geruchsbelästigung, kann der Vermieter die Haltung untersagen.

Hunde und Katzen: Eine Frage der Abwägung

Im Gegensatz zu Kleintieren ist die Haltung von Hunden und Katzen komplexer. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag ist auch hier unzulässig. Stattdessen muss eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen. Der Vermieter muss die Interessen des Mieters an der Tierhaltung gegen seine eigenen Interessen und die der anderen Hausbewohner abwägen. Bei der Entscheidung spielen Rasse und Größe eine Rolle, wie bei großen Katzenrassen, oder ob es sich um spezielle Katzen für Allergiker handelt.

Faktoren, die in die Abwägung einfließen, sind unter anderem:

  • Größe, Rasse und Verhalten des Tieres
  • Größe und Lage der Wohnung
  • Anzahl der bereits im Haus lebenden Tiere
  • Berechtigte Interessen anderer Mieter (z.B. Allergien, Angst)

Es ist daher immer ratsam, vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und eine schriftliche Erlaubnis einzuholen.

Wann darf der Vermieter die Tierhaltung verbieten?

Auch wenn eine Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt wurde oder der Mietvertrag keine Regelung enthält, kann der Vermieter diese widerrufen oder die Haltung untersagen. Dafür müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Die Frage, ob alle Haustiere gleichermaßen behandelt werden, verneint die Rechtsprechung hier klar. Ein Verbot ist gerechtfertigt, wenn vom Tier eine konkrete Störung oder Gefahr ausgeht.

Mögliche Gründe für ein Verbot sind:

  • Lärmbelästigung: Ständiges, lautes Bellen, insbesondere während der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr), kann als Ruhestörung gewertet werden und sogar zur Kündigung führen.
  • Gefährdung: Wenn sich Nachbarn durch das Tier bedroht fühlen, es aggressiv ist oder bereits jemanden gebissen hat.
  • Hygienische Probleme: Starke Verschmutzung des Treppenhauses, der Gemeinschaftsräume oder Geruchsbelästigung können ein Verbot rechtfertigen. Der typische Geruch eines nassen Hundes nach einem Spaziergang im Regen überschreitet das ortsübliche Maß jedoch in der Regel nicht.
  • Sachbeschädigung: Erhebliche Schäden an der Mietsache (z.B. zerkratzte Türen, zerstörte Böden) durch das Tier.
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Gefährliche und exotische Tiere

Die Haltung von gefährlichen oder giftigen Tieren wie Giftschlangen, Skorpionen oder Kampfhunden (sogenannte Listenhunde) muss ein Vermieter nicht dulden. Hier überwiegt das Sicherheitsinteresse der Hausgemeinschaft. Zudem ist die Haltung solcher Tiere oft nicht artgerecht in einer Mietwohnung und unterliegt strengen gesetzlichen Auflagen der jeweiligen Bundesländer.

Tierhaltung als Kündigungsgrund

Die unerlaubte Haltung eines Hundes oder einer Katze allein ist in der Regel noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Vermieter muss den Mieter zunächst abmahnen und auffordern, das Tier zu entfernen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach und liegen schwerwiegende Störungen vor (siehe oben), kann der Vermieter eine Unterlassungsklage einreichen und im weiteren Verlauf auch den Mietvertrag kündigen.

Miete, Nebenkosten und Kaution

Ein Vermieter darf wegen der Haustierhaltung keine höhere Miete oder zusätzliche Nebenkosten verlangen. Solche Forderungen sind unzulässig. Die Kaution hingegen dient dazu, eventuelle Schäden an der Wohnung abzusichern. Kann der Vermieter nach dem Auszug nachweisen, dass das Haustier Schäden (z.B. Kratzspuren, Urinflecken auf dem Parkett) verursacht hat, darf er die Kosten für die Beseitigung von der Kaution einbehalten.

Fazit: Kommunikation ist der Schlüssel

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass pauschale Tierhalteverbote im Mietvertrag meist unwirksam sind. Während Kleintiere fast immer erlaubt sind, bedarf die Haltung von Hunden und Katzen einer Einzelfallentscheidung. Der beste Weg, um Konflikte zu vermeiden, ist eine offene Kommunikation mit dem Vermieter vor der Anschaffung eines Tieres. Eine schriftliche Genehmigung bietet die größte Sicherheit für ein harmonisches Miteinander im Mietshaus. Am Ende wollen alle nur das Beste für ihr Tier, sei es auch die süßeste Katze der Welt. Bei rechtlichen Problemen bieten der örtliche Mieterverein oder der Deutsche Mieterbund professionelle Beratung und Unterstützung.

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