Die Rentenbesteuerung in Deutschland: Ein Umfassender Leitfaden für Rentner

Deutschland, bekannt für seine präzise Gesetzgebung und umfassenden Sozialsysteme, stellt Rentner vor eine komplexe Landschaft, wenn es um die Besteuerung ihrer Altersbezüge geht. Für viele ist der Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand nicht nur ein persönlicher Meilenstein, sondern auch eine Zeit, in der finanzielle Planungen und steuerliche Kenntnisse entscheidend werden. Dieser Leitfaden beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Rentenbesteuerung in Deutschland und hilft Ihnen, Ihre finanzielle Situation im Ruhestand besser zu verstehen und zu optimieren. Wir gehen auf die verschiedenen Rentenarten, Freibeträge und die Auswirkungen von Kranken- und Pflegeversicherung ein, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen.

Die Berechnung der Steuer für Renten erfolgt stets mit der Steuerformel des aktuellen Jahres. Wichtige Freibeträge wie der Alters- und Witwenrentenfreibetrag sowie der Versorgungsfreibetrag für Betriebsrenten werden in Abhängigkeit vom Renteneintrittsjahr ermittelt. Es ist möglich, ein Renteneintrittsjahr oberhalb des aktuellen Jahres zu wählen, um den entsprechenden Rentenfreibetrag anzuzeigen, doch die ausgewiesene Nettorente wäre dann aufgrund der Verwendung der aktuellen Steuerformel nicht korrekt.

Unser Rechner konzentriert sich auf die Nettorentenberechnung für eine Einzelveranlagung (Steuerklasse I/IV) oder für eine gemeinsame Veranlagung (Steuerklasse III), sofern der Partner kein eigenes Einkommen oder keine eigene Rente bezieht. Bezieht auch Ihr Partner eine Rente, ist es ratsam, die Renten jeweils getrennt zu berechnen. Anschließend addieren Sie die zu versteuernden Jahreseinkommen beider Partner. Mit einem Einkommensteuerrechner können Sie dann im Splittingtarif die gemeinsame jährliche Steuerlast ermitteln. Für Ehepartner, die ausschließlich eine Sozialrente beziehen, bietet sich oft ein einfacherer Rechner zur Rentenbesteuerung an.

Grundlagen der Rentenbesteuerung und Freibeträge

Der Besteuerungsanteil und der Rentenfreibetrag

Der dauerhafte Steuerfreibetrag Ihrer Rente ist ein fester Wert, der sich aus dem Renteneintrittsjahr und der Rentenhöhe bei Rentenbeginn ableitet. Dieser Wert wird automatisch aus Ihrer aktuellen Rente ermittelt und muss nicht manuell angegeben werden. Er wird bei Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung immer steuermindernd angerechnet.

Mit der Rentenreform wurde eine nachgelagerte Besteuerung des Einkommens eingeführt. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2005 sind 50 % der Rente zu versteuern, was einem Steuerfreibetrag von 50 % Ihrer Rente entspricht. Je später Sie in Rente gehen, desto geringer wird dieser Steuerfreibetrag. Bis 2022 sank er jährlich um 1 %, und ab 2023 reduziert er sich jährlich um 0,5 % (Wachstumschancengesetz). Im Jahr 2058 wird die Rente vollständig versteuert, und der Steuerfreibetrag entfällt gänzlich. Um stets auf dem Laufenden zu bleiben, konsultieren Sie regelmäßig Ihre aktuelle renteninformation.

Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer erhält eine Monatsrente von 1.600 €, was einer Jahresrente von 19.200 € entspricht.

  • Renteneintritt 2021: Steuerfreier Teil 3.648 €. Die Einkommensteuer beträgt 618 €. Eine Einkommensteuererklärung ist erforderlich.
  • Renteneintritt 2005: Steuerfreier Teil 7.338 €. Es fällt keine Einkommensteuer an, somit ist auch keine Einkommensteuererklärung notwendig.
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JahrBesteuerungFreibetrag
200550%50%
202181%19%
202383%17%
202484%16%
202584,5%15,5%
2058100%0%

Steuerliche Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrente (EM-Rente)

Auch bei der Erwerbsminderungsrente wird ein Teil der Rente steuerfrei gestellt, dessen Höhe vom Verrentungsjahr abhängt. Wer beispielsweise im Jahr 2024 verrentet wird, kann 17 % der Rente als Steuerfreibetrag anrechnen. Bei einer Verrentung im Jahr 2015 wären es noch 30 %. Wenn Sie ab 2015 bereits Erwerbsminderungsrente bezogen haben, werden für die Altersrente ab 2024 statt der üblichen 17 % steuerbefreiend 30 % angerechnet. Dies führt zu einer höheren Nettorente.

Beispiel: Sie erhalten 2024 eine Altersrente von 2.000 €. Im “Normalfall” läge der Jahresfreibetrag bei 4.080 €. Haben Sie jedoch bereits ab 2015 eine Erwerbsminderungsrente bezogen, beträgt der Freibetrag 7.200 €, was Ihre Nettorente deutlich erhöht.

Steuerliche Behandlung Verschiedener Rentenarten

Gesetzliche Altersrente und Basisrente (Rürup)

Von der gesetzlichen Altersrente und der Basisrente (Rürup-Rente) muss nur ein bestimmter Anteil versteuert werden. Dieser Besteuerungsanteil lag beim Renteneintritt im Jahr 2005 bei 50 % und erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 %. Im Jahr 2020 zum Beispiel mussten 80 % versteuert werden, sodass 20 % der Altersrente als fester Rentenfreibetrag für die gesamte Dauer des Rentenbezugs steuermindernd angerechnet wurden.

Betriebsrenten und Pensionen

Betriebsrenten und Pensionen werden steuerrechtlich grundsätzlich gleich behandelt und in der Regel voll versteuert. Ein steuermindernder Versorgungsfreibetrag kommt bei einer Direkt- oder Pensionszusage in Betracht (nach Vollendung des 63. Lebensjahres). Dieser Freibetrag, der ursprünglich 3.000 € betrug, verringert sich während eines Übergangszeitraums von 35 Jahren parallel zur zunehmenden Steuerpflicht der Renten. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 €, der aufgrund des Wegfalls der Arbeitnehmerpauschale eingeführt wurde, reduziert sich entsprechend. Dieser Zuschlag darf jedoch nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme gilt für Renten aus einer Direktversicherung, die aus bereits versteuertem Entgelt oder aus steuerpflichtigen Umlagezahlungen des Arbeitgebers finanziert wurden. Hierbei muss nur der Ertragsanteil versteuert werden, der Versorgungsfreibetrag entfällt.

VBL (Betriebsrente)

Wenn für eine VBL-Rente in der Ansparphase eine steuerliche Förderung, beispielsweise durch Riester, in Anspruch genommen wurde, ist die Rente in der Auszahlungsphase voll zu versteuern. In diesem Fall wird sie wie eine normale Betriebsrente behandelt. Erfolgte in der Ansparphase keine steuerliche Förderung, d.h., die Aufwendungen wurden aus bereits versteuertem Einkommen geleistet, wird nur der sogenannte Ertragsanteil der VBL-Rente versteuert.

Witwenrenten

Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen steuerpflichtige Einkünfte dar. Die Besteuerung erfolgt jedoch nicht in voller Höhe, sondern richtet sich nach dem Fälligkeitsdatum. Renten, die bis zum Jahr 2005 in Anspruch genommen wurden, waren zu 50 % steuerpflichtig. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 %. Schließt sich die Witwenrente an eine Altersrente an, ist das Renteneintrittsjahr der Altersrente maßgeblich. Wenn der Renteneintritt zum Beispiel 2005 erfolgte und die Witwenrente ab 2010 gezahlt wird, sind nicht 60 % steuerbar, sondern weiterhin nur 50 %.

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Privatrenten

Von einer Privatrente muss nur der Ertragsanteil versteuert werden. Dieser Anteil ist altersabhängig: Bei einem Renteneintritt mit 60 Jahren beträgt er 22 % und reduziert sich bei einem Renteneintritt mit 67 Jahren auf 17 %. Der genaue Prozentsatz kann im Rechner ausgewählt werden.

Riesterrente

Für die Riesterrente gilt die nachgelagerte Besteuerung, was bedeutet, dass die Riesterrente in der Auszahlungsphase, also während des Rentenbezugs, voll versteuert werden muss.

Rente aus Pensionsfonds

Für Renten aus Pensionsfonds gilt ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung und der Abzug von Sozialabgaben. Diese Renten können als Betriebsrente ohne Versorgungsfreibetrag eingetragen werden.

Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ein weiterer wesentlicher Faktor, der die Nettorente beeinflusst.

Pflichtversichert in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner)

Wenn Sie als Rentner pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sind, übernimmt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Krankenversicherungs- und Zusatzbeitrags für Ihre Alters- und Witwenrente. Das bedeutet, Sie zahlen nur den halben Beitrag zur Krankenversicherung, aber den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Krankenkassenbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Bei mehreren versicherungspflichtigen Renten, deren Gesamteinkünfte diesen Wert überschreiten, kann es zu Überzahlungen kommen, da der Beitrag für jede Rente einzeln berechnet und abgezogen wird. Auf Antrag erstattet die Krankenkasse diese Überzahlung zurück.

Seit 2020 gilt das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG), das einen Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrenten einführt. Erst der diesen Betrag übersteigende Anteil der Betriebsrente ist krankenversicherungspflichtig. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Betrag als Freigrenze. Das bedeutet, eine Rente bis zu diesem Betrag ist von der Pflegeversicherung befreit. Bei Überschreiten der Freigrenze wird die Betriebsrente jedoch in vollem Umfang pflegeversicherungspflichtig. Privat-, Riester- und Rürup-Renten sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Ein rentenrechner für besonders langjährig versicherte kann Ihnen helfen, Ihre individuelle Situation besser zu verstehen.

Freiwillig versichert

Rentner können sich auch freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. In diesem Fall müssen auf alle Einkünfte bis zur Bemessungsgrenze der volle Krankenkassenbeitrag und der Zusatzbeitrag gezahlt werden. Dies schließt auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Privatrenten, Riester- und Rürup-Renten ein, die somit beitragspflichtig werden. Die Beiträge sind direkt an die Krankenkasse zu entrichten.

Auf Antrag kann ein Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger erhalten werden. Dieser Zuschuss ist nach § 3 Absatz 14 EStG steuerfrei und wird zusammen mit der Rente ausgezahlt. Bei geringen Einkünften zahlen freiwillig Versicherte einen Mindestbeitrag, der sich aus einer gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme (z.B. 968,33 € im Jahr 2018) berechnet.

Privat versichert

Als privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie Ihre Beiträge direkt an Ihre Versicherung. Beim Rentenversicherungsträger kann ein Zuschuss beantragt werden, der ebenfalls zusammen mit der Rentenzahlung überwiesen wird. Dieser steuerfreie Zuschuss errechnet sich aus der Rente und dem halben allgemeinen Beitragssatz sowie dem Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Bezug einer Altersrente und einer Witwenrente wird der Zuschuss aus der Summe beider Renten berechnet.

Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist nach § 3 Absatz 14 EStG steuerfrei. Beachten Sie, dass der Zuschuss auf den halben Beitrag zur PKV begrenzt ist. Im Rentenrechner müssen neben dem PKV-Beitrag auch der darin enthaltene Basisbeitrag eingegeben werden. Steuerlich absetzbar ist lediglich dieser Basisbeitrag abzüglich des erhaltenen Zuschusses, da er den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Kosten für Chefarztbehandlungen oder Einzelzimmer sind steuerlich nicht absetzbar. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung ist zu 100 % als Vorsorgeaufwendung von der Steuer absetzbar.

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Rentenbezug und Erwerbstätigkeit im Ruhestand

Vorzeitiger Rentenbeginn und Nebenjob (Flexirente)

Seit dem 1. Juli 2017 wurde die bisherige Teilrente durch die sogenannte Flexirente abgelöst. Ein jährlicher Hinzuverdienst von 6.300 € hat weiterhin keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Ein darüber hinausgehender Hinzuverdienst kürzt die Rente jedoch um 40 % des übersteigenden Betrags. Für detailliertere Berechnungen können Sie den speziellen Rechner für die Flexirente nutzen.

Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann ohne Einschränkungen weiterarbeiten und unbegrenzt hinzuverdienen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt. Weiterhin in die Rentenversicherung geleistete Beiträge erhöhen den Rentenanspruch. Zusätzlich gibt es für jeden Monat, den Sie über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, einen Zuschlag von 0,5 %. Wenn beispielsweise ein Eckrentner (West, 2018) mit einer Bruttorente von 1.281 € ein Jahr länger arbeitet, erhält er eine Bruttorente von 1.392 €, was ein Plus von 111 € monatlich bedeutet. Für die genaue berechnung rentenbeginn ist es ratsam, professionelle Tools zu nutzen.

Spezielle Steuerliche Entlastungen und Situationen

Steuerfreibetrag bei Schwerbehinderung

Der Behinderten-Pauschbetrag, der steuermindernd wirkt, wurde ab 2021 verdoppelt. Er beginnt bereits bei einem Grad der Behinderung von 20 % und steigt in 10er-Schritten bis zu einem Behinderungsgrad von 100 % an, wie in § 33b EStG festgelegt.

Grad der BehinderungPauschbetrag
20%384 €
30%620 €
40%860 €
50%1140 €
60%1440 €
70%1780 €
80%2120 €
90%2460 €
100%2840 €

Wohnsitz im Ausland

Jeder Rentenempfänger kann seine deutsche Rente ins Ausland überweisen lassen. Wer weniger als 6 Monate im Ausland lebt, wird steuerlich wie in Deutschland behandelt. Ein Rentenempfänger mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland kann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein. Dies führt oft zu einer höheren Einkommensteuerbelastung als bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, da der Grundfreibetrag entfällt und das Ehegattensplitting nicht angewendet werden kann. Bei Fragen hierzu ist eine rentenberatungsstelle die richtige Anlaufstelle.

Fazit

Die Rentenbesteuerung in Deutschland ist ein vielschichtiges Thema, das eine sorgfältige Auseinandersetzung erfordert. Von den verschiedenen Besteuerungsanteilen abhängig vom Renteneintrittsjahr über die speziellen Regelungen für Betriebs-, Witwen- und Privatrenten bis hin zu den komplexen Bestimmungen der Kranken- und Pflegeversicherung – die Details können überwältigend wirken.

Eine frühzeitige und umfassende Information ist entscheidend, um Ihre finanzielle Situation im Ruhestand optimal zu gestalten und unangenehme Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden. Nutzen Sie die verfügbaren Rechner, informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Gesetzesänderungen und scheuen Sie sich nicht, professionelle Beratung durch Steuerberater oder spezialisierte Rentenberatungsstellen in Anspruch zu nehmen. So stellen Sie sicher, dass Sie gut vorbereitet sind und Ihren Ruhestand finanziell entspannt genießen können.