Das deutsche Rentensystem und seine Besteuerung sind komplex. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Rentenbesteuerung, von der Ermittlung des steuerfreien Anteils bis hin zu Sonderfällen wie Erwerbsminderungsrenten und Wohnsitz im Ausland. Ziel ist es, Ihnen einen klaren Überblick über Ihre steuerlichen Pflichten und Möglichkeiten zu geben, damit Sie Ihre Nettorente optimal gestalten können.
Grundlagen der Rentenbesteuerung
Die Besteuerung der Rente in Deutschland basiert auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass Renten im Alter besteuert werden, während die Beiträge zur Rentenversicherung in der Ansparphase steuerlich gefördert werden können. Der steuerfreie Anteil einer Rente, der sogenannte Rentenfreibetrag, wird individuell anhand des Renteneintrittsjahres und der Höhe der Rente bei Renteneintritt ermittelt. Dieser Freibetrag bleibt lebenslang konstant und mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Wichtige Punkte zur Ermittlung des Freibetrags:
- Renteneintrittsjahr: Je später Sie in Rente gehen, desto geringer fällt der steuerfreie Anteil aus. Bis 2022 verringerte sich der Freibetrag jährlich um 1%, ab 2023 um 0,5%. Bis spätestens 2058 wird die Rente vollständig zu versteuern sein.
- Rente bei Renteneintritt: Die Höhe Ihrer Rente zum Zeitpunkt des Renteneintritts ist entscheidend für die Berechnung des absoluten Freibetrags in Euro.
Die Berechnung der Nettorente erfolgt in der Regel für eine Einzelveranlagung. Bei Zusammenveranlagung eines Ehepaares, bei dem nur ein Partner eine Rente bezieht, können die steuerlichen Vorteile des Splittingtarifs genutzt werden. Beziehen beide Partner eine Rente, ist es ratsam, die Renten getrennt zu berechnen und anschließend die gesamten zu versteuernden Einkommen für die gemeinsame Steuererklärung zu ermitteln.
Steuerfreier Teil der Rente im Detail
Der steuerfreie Teil Ihrer Rente ist ein fester Betrag, der sich aus Ihrem Renteneintrittsjahr ergibt. Er wird automatisch von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2005 mussten beispielsweise 50% der Rente versteuert werden, was einem Steuerfreibetrag von 50% entsprach. Bei einem späteren Renteneintritt verringert sich dieser Freibetrag schrittweise.
| Jahr des Renteneintritts | Besteuerungsanteil | Steuerfreibetrag (Beispiel: Jahresrente 19.200 €) |
|---|---|---|
| 2005 | 50% | 9.600 € |
| 2021 | ca. 80% | ca. 3.840 € |
| 2040 | 100% | 0 € |
Beispiel: Ein lediger Rentner mit einer Jahresrente von 19.200 € (1.600 € monatlich), der 2021 in Rente gegangen ist, hat einen steuerfreien Anteil von etwa 3.648 €. Dies kann zu einer Einkommensteuer von rund 618 € führen, was die Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung unterstreicht. Jemand, der 2005 in Rente ging, hätte einen deutlich höheren Freibetrag und möglicherweise keine Einkommensteuererklärungspflicht.
Erwerbsminderungsrente (EM-Rente)
Auch bei der Erwerbsminderungsrente spielt das Eintrittsjahr eine Rolle für die steuerliche Behandlung. Ein Teil der Altersrente wird steuerfrei gestellt. Wenn Sie beispielsweise 2024 eine Altersrente von 2.000 € beziehen, wäre der Jahresfreibetrag bei einem Renteneintritt in 2024 etwa 4.080 €. Haben Sie jedoch bereits vor 2015 eine Erwerbsminderungsrente bezogen, kann der Freibetrag auf die Altersrente ab 2024 höher ausfallen, beispielsweise 7.200 €, was Ihre Nettorente erhöht.
Steuern und verschiedene Rentenarten
Die Deutsche Rentenversicherung führt von Ihren Rentenzahlungen nur die Sozialversicherungsbeiträge ab. Steuern werden hierbei nicht direkt einbehalten. Bei Betriebsrenten hingegen zieht der Arbeitgeber die Steuern direkt ab. Die Kombination aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente kann durch das progressive Steuersystem dazu führen, dass die Summe der Steuern höher ausfällt, als wenn die Renten getrennt besteuert würden. Dies macht in vielen Fällen eine Einkommensteuererklärung erforderlich.
Beispiel zur Steuerbelastung:
- Steuerklasse III (gemeinsam veranlagt): Bei einer Rente von 1.800 € und einer Betriebsrente von 800 € könnten bei gemeinsamer Veranlagung trotz der hohen Einkünfte keine oder nur geringe Steuern anfallen.
- Steuerklasse IV (einzeln veranlagt): Bei gleicher Rentenhöhe und einzelner Veranlagung kann die Steuerbelastung deutlich höher ausfallen, was zu einer erheblichen Steuernachzahlung nach der Einkommensteuererklärung führen kann.
Die Berechnungen im Steuerrechner können Ihnen helfen abzuschätzen, welche Steuernachzahlungen das Finanzamt nach Abgabe der Einkommensteuererklärung erwarten wird.
Kranken- und Pflegeversicherung im Rentenalter
Als Rentner sind Sie in der Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR), wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall übernimmt der Rentenversicherungsträger die Hälfte Ihrer Krankenversicherungsbeiträge und den Zusatzbeitrag. Sie zahlen nur den halben Krankenversicherungsbeitrag, aber den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung. Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden. Übersteigen Ihre Gesamteinkünfte diese Grenze, können durch die separate Berechnung für jede Rente Überzahlungen entstehen, die auf Antrag erstattet werden.
Seit 2020 gilt das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, das einen Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung einführt. Nur der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, ist krankenversicherungspflichtig. Für die Pflegeversicherung gilt ein ähnlicher Freibetrag.
Freiwillig und privat versicherte Rentner:
Freiwillig Versicherte zahlen auf alle Einkünfte bis zur Bemessungsgrenze den vollen Beitrag. Ein Zuschuss von der Rentenversicherung kann beantragt werden. Privat versicherte Rentner zahlen ihre Beiträge selbst. Auch hier kann ein Zuschuss von der Rentenversicherung beantragt werden, der steuerfrei ist. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit sind nur der Basisbeitrag und die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung relevant.
Besteuerung verschiedener Rentenarten im Überblick
- Altersrente, Basisrente (Rürup): Ein bestimmter Anteil, der vom Renteneintrittsjahr abhängt, ist steuerpflichtig. Bis 2040 steigt dieser Anteil auf 100%. Ein fester Rentenfreibetrag wird jährlich steuermindernd angerechnet.
- Betriebsrenten, Pensionen: Werden in der Regel voll versteuert. Ein Versorgungsfreibetrag kann die Steuerlast mindern. Ausnahmen gelten für Renten aus Direktversicherungen, die aus bereits versteuertem Entgelt finanziert wurden.
- VBL (Betriebsrente): Ist in der Ansparphase eine steuerliche Förderung in Anspruch genommen worden, ist die Rente voll zu versteuern. Andernfalls wird nur der Ertragsanteil versteuert.
- Witwenrenten: Sind steuerpflichtige Einkünfte, deren Besteuerungsanteil vom Fälligkeitsdatum der Rente abhängt.
- Privatrente: Nur der Ertragsanteil, der vom Alter bei Renteneintritt abhängt, ist zu versteuern.
- Riesterrente: Unterliegt der nachgelagerten Besteuerung und ist in der Auszahlungsphase voll zu versteuern.
- Rente aus Pensionsfonds: Unterliegt der nachgelagerten Besteuerung und dem Abzug von Sozialabgaben.
Ertragsanteil bei Renten
Bei Betriebsrenten (wie der VBL) oder Privatrenten ist nur der sogenannte Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser hängt vom Alter bei Renteneintritt ab und sinkt mit steigendem Alter.
| Vollendetes Lebensjahr bei Renteneintritt | Ertragsanteil |
|---|---|
| 60-61 Jahre | 22% |
| 62 Jahre | 21% |
| 63 Jahre | 20% |
| 64 Jahre | 19% |
| 65-66 Jahre | 18% |
| 67 Jahre | 17% |
Rentenbezug und Arbeitstätigkeit
Ein Nebenjob während des Rentenbezugs ist möglich. Bis zu einem bestimmten Freibetrag (z.B. 6.300 € jährlich ab Juli 2017) hat der Hinzuverdienst keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Überschreitender Verdienst kann jedoch zur Kürzung der Rente führen. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Beiträge zur Rentenversicherung erhöhen den Rentenanspruch und führen zu Zuschlägen.
Steuerfreibetrag bei Schwerbehinderung
Ab 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Diese wirken sich steuermindernd aus und beginnen bereits bei einem Behinderungsgrad von 20%.
| Behinderungsgrad | Pauschbetrag (ab 2021) |
|---|---|
| 20% | 384 € |
| 30% | 620 € |
| … | … |
| 100% | 2.840 € |
Wohnsitz im Ausland
Die deutsche Rente kann grundsätzlich ins Ausland überwiesen werden. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von weniger als sechs Monaten gelten die gleichen Besteuerungsregeln wie in Deutschland. Bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland kann eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen, was unter Umständen zu einer höheren Steuerlast führt, da der Grundfreibetrag entfällt und eine gemeinsame Veranlagung nicht möglich ist.
Informieren Sie sich stets über die aktuell geltenden Regelungen und lassen Sie sich bei komplexen Fragen von einem Steuerberater unterstützen, um Ihre Rentenbesteuerung optimal zu gestalten.
