Renten und Einkommen: Die wichtigsten Grundsätze bis Ende 2022

Das deutsche Rentensystem ist komplex, und die Anrechnung von Einkommen auf Rentenleistungen spielt eine entscheidende Rolle für den finanziellen Spielraum von Rentnern. Insbesondere für vorgezogene Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung gelten bis zum 31. Dezember 2022 spezifische Regelungen, die das Zusammenspiel von Rente und zusätzlichem Verdienst maßgeblich beeinflussen. Das Verständnis dieser Grundsätze ist essenziell, um unerwartete Kürzungen der eigenen Rente zu vermeiden und die finanzielle Planung zu optimieren.

Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, also eine Rente, die Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, kann Ihr zusätzliches Einkommen die Rentenhöhe beeinflussen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt dieser Einfluss jedoch. Auch bei Hinterbliebenenrenten wie Witwen- oder Witwerrenten wird Ihr Einkommen angerechnet, während es bei Waisenrenten keine Berücksichtigung findet. Im Folgenden werden die Details zur Einkommensanrechnung für verschiedene Rentenarten bis Ende 2022 beleuchtet. Entdecken Sie auch die Möglichkeiten, wie Sie Ihr Portfolio optimieren können, um finanzielle Sicherheit zu gewährleisten: portfolio performance krypto.

Altersrente und Hinzuverdienst (Regelung bis 31.12.2022)

Bei vorgezogenen Altersrenten hängt die Auszahlung von Ihrem Hinzuverdienst ab. Sie erhalten entweder eine Vollrente, wenn Ihr Verdienst unterhalb bestimmter Grenzen liegt, oder eine Teilrente, falls Ihr Einkommen diese Grenzen überschreitet. In seltenen Fällen kann der Anspruch auf Altersrente bei sehr hohem Hinzuverdienst sogar vollständig entfallen.

Vorgezogene Altersrenten umfassen beispielsweise die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Arbeitsjahren) oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Es ist entscheidend, jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden. Dieser prüft dann, ob und wie sich Ihr Einkommen auf Ihre Rente auswirkt. Zum Hinzuverdienst zählen Bruttoentgelte, steuerrechtliche Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld. Auch Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung können zu einer Rentenkürzung führen. Dieses flexible Einstiegsmodell in den Rentenbezug wird auch als Flexirente bezeichnet.

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Auswirkungen auf Ihre Rente (Regelung bis 31.12.2022)

Bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze durften Sie im Kalenderjahr maximal 6.300 Euro hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wurde. Überstieg Ihr Entgelt diesen Freibetrag, wurde der darüber hinausgehende Betrag zu 40 Prozent auf Ihre Monatsrente angerechnet, was zur Folge hatte, dass Sie nur noch eine Teilrente erhielten.

Zusätzlich galt ein individueller Hinzuverdienstdeckel, der sich an Ihrem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn orientierte. Liegt Ihr Gesamteinkommen (Hinzuverdienst plus gekürzte Rente) über diesem Deckel, wurde der überschreitende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen.

Für das Jahr 2022 galt eine erhöhte Verdienstgrenze von 46.060 Euro für vorgezogene Altersrenten. Diese Maßnahme sollte angesichts der durch die Corona-Pandemie entstandenen Personalengpässe Abhilfe schaffen. Diese erhöhten Grenzen wurden zum 1. Januar 2023 aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst. Diese Erhöhung galt jedoch nicht für Hinterbliebenenrenten.

Beispielsrentnerin Heidi (Regelung bis 31.12.2022)

Heidi bezog eine vorgezogene Altersrente von 900 Euro monatlich und verdiente zusätzlich 1.400 Euro durch eine Beschäftigung, was einem Jahreseinkommen von 16.800 Euro entsprach. Da dieses Einkommen den Freibetrag von 6.300 Euro um 10.500 Euro überstieg, wurde ein Zwölftel dieses Betrags (875 Euro) zu 40 Prozent auf ihre Rente angerechnet. Dies führte zu einer Kürzung ihrer Rente um 350 Euro, sodass Heidi nur noch 550 Euro monatlich erhielt.

Verfahrensweise (Regelung bis 31.12.2022)

Es war ratsam, den voraussichtlichen Hinzuverdienst bereits bei der Rentenantragstellung anzugeben. Darauf basierend wurde die Rente berechnet und in der Regel jeweils zum 1. Juli überprüft, ob der tatsächliche Verdienst mit der Prognose übereinstimmte. Bei Abweichungen erfolgte eine Neuberechnung der Rente, was zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen konnte. Bei Überzahlungen unter 200 Euro konnte die Hälfte der laufenden Rente einbehalten werden, sofern der Rentner dem ausdrücklich zugestimmt hatte.

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Betriebsrentnerinnen und -rentner aufgepasst!

Bezieher von Betriebsrenten sollten sich unbedingt beim Träger ihrer Betriebsrente erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente haben könnte, da es je nach Satzung zu Kürzungen oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente kommen konnte.

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

Bei Erwerbsminderungsrenten erfolgte die Anrechnung des Hinzuverdienstes ebenfalls stufenlos, mit ähnlichen Verfahrensweisen und Auswirkungen wie bei Altersrenten. Es gab jedoch Unterschiede zwischen Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Zum Hinzuverdienst zählten Bruttoentgelte, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte wie Krankengeld und Übergangsgeld. Auch hier galt die Regel, jede Erwerbstätigkeit zu melden.

Rente wegen voller Erwerbsminderung (Regelung bis 31.12.2022)

Die Hinzuverdienstgrenze lag bei jährlich 6.300 Euro. Überschreitendes Einkommen wurde zu 40 Prozent von der Rente abgezogen. Der Hinzuverdienstdeckel, basierend auf dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, musste ebenfalls beachtet werden.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Regelung ab 31.12.2022)

Bei teilweiser Erwerbsminderung wurde die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientierte sich am höchsten Entgelt der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und betrug mindestens rund 41.527,50 Euro (Stand 01.01.2026). Verdienste über dieser Grenze wurden zu 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten

Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten folgte anderen Regeln. Das Einkommen beeinflusste die Rente nur, wenn es einen festgelegten Freibetrag überstieg. Dieser Freibetrag war an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und stieg mit den Renten an. Der Freibetrag betrug 1.076,86 Euro (berechnet aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes) und erhöhte sich pro Kind mit Anspruch auf Waisenrente um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes.

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Übersteigendes Einkommen wurde zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei Waisenrenten fand die Einkommensanrechnung keine Anwendung, sodass Waisen unbegrenzt hinzuverdienen durften.

Was wird alles angerechnet?

Nahezu alle Einkommensarten wurden auf Hinterbliebenenrenten angerechnet, darunter Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten. Die meisten steuerfreien Einnahmen wie Arbeitslosengeld II wurden nicht angerechnet.

Seit dem 1. Januar 2002 wurden auch Krankengeld aus privaten Krankenversicherungen, Betriebsrenten, Zusatzrenten sowie Vermögenseinkommen (z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) berücksichtigt.

In Ausnahmefällen konnten alte Regelungen von vor 2002 zur Einkommensanrechnung noch angewendet werden, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben war oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren war. Dies führte dazu, dass weniger Einkommensarten angerechnet wurden.

Zur Ermittlung des anzurechnenden Nettoeinkommens wurden von den Bruttobeträgen pauschale Prozentsätze abgezogen (z.B. 40 Prozent bei Arbeitsentgelt). Dieses pauschale Nettoeinkommen wurde dann auf die Rente angerechnet.

Beispielsrentnerin Henriette

Henriette, Witwe und Mutter eines Schulkindes, erhielt eine Witwenrente von 800 Euro. Ihr Freibetrag erhöhte sich um 228,42 Euro auf 1.305,28 Euro. Ihr Bruttoeinkommen betrug 2.500 Euro monatlich. Nach pauschaler Minderung um 40 Prozent ergab sich ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Dieses überstieg den Freibetrag um 194,72 Euro. 40 Prozent davon (77,89 Euro) wurden auf ihre Witwenrente angerechnet, sodass sich ihre Rente auf 722,11 Euro reduzierte.

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