Rente und Einkommen: Die wichtigsten Grundsätze bis Ende 2022

Wenn Sie vorhaben, die Rente in Deutschland anzutreten, ist es entscheidend, die Regeln bezüglich des Einkommens und dessen Anrechnung zu verstehen. Dies gilt insbesondere für vorgezogene Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung. Abweichende Regelungen gelten für Hinterbliebenenrenten. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Grundsätze, die bis zum 31. Dezember 2022 galten, und gibt Einblicke in die komplexen Zusammenhänge zwischen Rentenbezug und zusätzlichem Einkommen.

Die deutsche Rentenversicherung bietet verschiedene Wege, um flexibel in den Ruhestand zu wechseln. Eine wichtige Rolle spielt dabei die sogenannte Flexirente, die es ermöglicht, die Rente schrittweise anzutreten. Doch welche Auswirkungen hat zusätzliches Einkommen auf die Rentenhöhe?

Altersrente und Hinzuverdienst (Regelung bis 31.12.2022)

Für Renten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden – wie beispielsweise die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Arbeitsjahren oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – gelten besondere Bestimmungen. Hier kann sich zusätzliches Einkommen direkt auf die Höhe der monatlichen Rentenzahlung auswirken. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente entweder in voller Höhe (Vollrente) oder in verminderter Höhe (Teilrente) ausgezahlt. In extremen Fällen eines sehr hohen Einkommens kann der Anspruch auf Altersrente sogar vollständig entfallen.

Die grundlegende Faustregel lautet: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger an.” Nur so kann sichergestellt werden, dass die korrekte Rentenhöhe ermittelt wird und mögliche Kürzungen oder Anpassungen vorgenommen werden können.

Als Hinzuverdienst gelten dabei nicht nur das Bruttoentgelt aus einer Anstellung, sondern auch steuerrechtliche Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit (z.B. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder der Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld. Auch Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung können unter Umständen zu einer Rentenkürzung führen.

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Auswirkungen auf Ihre Rente (Regelung bis 31.12.2022)

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durfte eine vorgezogene Altersrente bis zum 31.12.2019 bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr durch Hinzuverdienst nicht überschritten werden, ohne dass dies zu einer Rentenminderung führte. Liegt der Hinzuverdienst über diesem Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet. Dies führt zur Zahlung einer Teilrente.

Zusätzlich musste eine individuelle Höchstgrenze, der sogenannte Hinzuverdienstdeckel, beachtet werden. Dieser orientierte sich an dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn. Überstieg die Summe aus dem gekürzten Rentenbetrag und dem Hinzuverdienst diesen Deckel, wurde der darüber liegende Betrag vollständig von der Teilrente abgezogen.

Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze im Jahr 2022: Für das Jahr 2022 wurde die Verdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten auf 46.060 Euro angehoben. Diese Maßnahme sollte dazu beitragen, Personalengpässe, die durch die Corona-Pandemie entstanden waren, auszugleichen. Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten entfielen zum 1. Januar 2023, während sie für Erwerbsminderungsrenten angepasst wurden. Diese Erhöhung der Verdienstgrenzen galt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Beispielsrentnerin Heidi (Regelung bis 31.12.2022)

Heidi bezieht eine vorgezogene Altersrente von 900 Euro monatlich. Zusätzlich erzielt sie aus einer Beschäftigung ein monatliches Einkommen von 1.400 Euro, was einem Jahresverdienst von 16.800 Euro entspricht. Dieser Verdienst übersteigt den Freibetrag von 6.300 Euro (bis 31.12.2019) um 10.500 Euro. Ein Zwölftel dieses Betrags, also 875 Euro, wird zu 40 Prozent auf Heidis Rente angerechnet, was einer Kürzung von 350 Euro entspricht. Ihre Rente reduziert sich somit von ursprünglich 900 Euro auf 550 Euro pro Monat.

Verfahrensweise (Regelung bis 31.12.2022)

Es ist ratsam, den voraussichtlichen Hinzuverdienst bereits bei der Rentenantragstellung anzugeben. Auf Basis dieser Prognose wird die Rente vorläufig berechnet. In der Regel erfolgt eine Überprüfung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Stimmt der tatsächliche Hinzuverdienst nicht mit der Prognose überein, kann es zu einer Nachzahlung oder Rückzahlung von Rentenbeträgen kommen. Bei einer Überzahlung von bis zu 200 Euro kann die Hälfte der laufenden Rente einbehalten werden, sofern dem ausdrücklich zugestimmt wurde.

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Wichtiger Hinweis für Betriebsrentner: Wenn Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente auch eine Betriebsrente beziehen, sollten Sie unbedingt die Satzung Ihres Betriebsrententrägers prüfen. Eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann unter Umständen zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente führen.

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

Ähnlich wie bei vorgezogenen Altersrenten wird auch bei Erwerbsminderungsrenten zusätzliches Einkommen angerechnet. Die Verfahrensweise und die grundsätzlichen Auswirkungen sind vergleichbar, wobei zwischen Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden wird.

Als Hinzuverdienst gelten hier ebenfalls Bruttoentgelt, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Vorruhestandsgeld sowie unter anderem Krankengeld und Übergangsgeld. Auch Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung können als Einkommen angerechnet werden. Die Faustregel “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger an” gilt auch hier uneingeschränkt.

Rente wegen voller Erwerbsminderung (Regelung bis 31.12.2022)

Die Regelungen für den Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung ähnelten denen für vorgezogene Altersrenten. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze lag bei 6.300 Euro, wobei 40 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags auf die Rente angerechnet wurden. Auch hier galt der Hinzuverdienstdeckel, der sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre orientierte.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Regelung ab 31.12.2022)

Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie basiert auf dem höchsten Entgelt der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und beträgt seit dem 1. Januar 2026 mindestens rund 41.527,50 Euro. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, werden 40 Prozent des Mehrbetrags von der Rente abgezogen.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten

Die Regeln für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwen- oder Witwerrenten) unterscheiden sich signifikant von denen für Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Das Einkommen beeinflusst die Rente nur, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt.

Dieser Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und steigt mit diesem. Aktuell beträgt der Freibetrag 1.076,86 Euro, berechnet als das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts. Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts. Übersteigt das Einkommen diesen erhöhten Freibetrag, werden 40 Prozent des Mehrbetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

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Für Waisenrenten gelten diese Anrechnungsregelungen nicht; Waisen dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.

Was wird alles angerechnet?

Bei Hinterbliebenenrenten wird ein breites Spektrum an Einkommensarten angerechnet. Dazu gehören Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten. Bestimmte steuerfreie Einnahmen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden jedoch nicht angerechnet.

Seit dem 1. Januar 2002 wurden die berücksichtigungsfähigen Einkommensarten erheblich erweitert. Dazu zählen nun auch Krankengeld aus privaten Krankenversicherungen, Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versorgungseinrichtungen. Ebenso ist Vermögenseinkommen, wie Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder privaten Veräußerungsgeschäften, zu berücksichtigen. Die steuerrechtliche Beurteilung ist hierbei maßgeblich.

Unter bestimmten Umständen können noch die alten Regelungen von vor 2002 zur Anwendung kommen. Dies ist der Fall, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 verstorben ist oder wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Für die Anrechnung werden die Bruttobeträge der Einkommen herangezogen. Davon werden pauschale Prozentsätze abgezogen, um ein Nettoeinkommen zu ermitteln. Die Abzugsprozentsätze variieren je nach Einkommensart (z.B. 40 Prozent bei Arbeitsentgelt).

Beispielsrentnerin Henriette

Henriette, eine Witwe aus Hamburg, erhält eine Witwenrente von 800 Euro. Da sie ein schulpflichtiges Kind hat, erhöht sich ihr Freibetrag von 1.076,86 Euro um 228,42 Euro auf insgesamt 1.305,28 Euro. Henriette verdient brutto 2.500 Euro monatlich. Nach Abzug von pauschal 40 Prozent (was einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro entspricht) übersteigt ihr Einkommen den Freibetrag um 194,72 Euro. 40 Prozent dieses Mehrbetrags, also 77,89 Euro, werden auf ihre Witwenrente angerechnet. Ihre Rente reduziert sich somit von 800 Euro auf 722,11 Euro.