Hinzuverdienst zur Rente: Die wichtigsten Regelungen bis Ende 2022

Für viele Menschen in Deutschland stellt sich die Frage, wie sich zusätzliches Einkommen auf ihre Rente auswirkt. Insbesondere bei vorgezogenen Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten können die Regelungen zum Hinzuverdienst komplex sein. Dieser Artikel beleuchtet die entscheidenden Grundsätze und Freibeträge, die bis zum 31. Dezember 2022 Gültigkeit hatten, und gibt einen umfassenden Überblick über die Anrechnung von Einkommen auf verschiedene Rentenarten. Wer sich frühzeitig über seine finanzielle Situation im Ruhestand informieren möchte, sollte auch bedenken, wie beispielsweise eine Lebensversicherung versteuert bei Auszahlung wird, um einen vollständigen Überblick über mögliche Einkommensströme zu erhalten.

Die Auswirkungen von Arbeit und Einkommen auf die Rentenhöhe sind je nach Rentenart unterschiedlich. Grundsätzlich gilt: Eine Beschäftigung beeinflusst Ihre Rentenhöhe nur bei vorgezogenen Altersrenten (also Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze) sowie bei Renten wegen Erwerbsminderung. Haben Sie hingegen die Regelaltersgrenze erreicht, wirkt sich eine weitere Beschäftigung nicht mehr auf Ihre Altersrente aus. Eine Ausnahme bilden hier Hinterbliebenenrenten, wie beispielsweise Witwen- oder Witwerrenten, bei denen das Einkommen – unabhängig vom Alter des Empfängers – angerechnet wird. Waisenrenten bleiben von zusätzlichem Einkommen unberührt.

Altersrente und Hinzuverdienst: Die alte Rechtslage bis 2022

Bis zum 31. Dezember 2022 konnte der Hinzuverdienst entscheidend darüber bestimmen, ob Ihre vorgezogene Altersrente in voller Höhe als sogenannte Vollrente oder vermindert als Teilrente ausgezahlt wurde. Bei sehr hohem Hinzuverdienst konnte der Rentenanspruch sogar vollständig entfallen.

Vorgezogene Altersrenten sind Renten, die Sie bereits vor Erreichen Ihrer individuellen Regelaltersgrenze beziehen können. Hierzu zählen unter anderem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Arbeitsjahren) oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für alle Bezieher einer vorgezogenen Altersrente galt die dringende Empfehlung: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit an Ihren Rentenversicherungsträger”. Nur so konnte geprüft werden, ob und in welcher Höhe sich Ihr zusätzliches Einkommen auf Ihre Rente auswirkte.

Zum Hinzuverdienst zählten Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn (etwa aus einem Gewerbebetrieb oder der Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld. Auch eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung konnte unter bestimmten Umständen zu einer Kürzung der Altersrente führen. Die Möglichkeit eines flexiblen Übergangs in den Rentenbezug wurde auch als Flexirente bezeichnet.

Auswirkungen auf Ihre Altersrente bis 2022

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten lag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei 6.300 Euro im Kalenderjahr (bis 31.12.2019). Verdiente man mehr als diesen Freibetrag, wurde nur der darüber hinausgehende Betrag berücksichtigt. Dieser Überschuss wurde durch zwölf geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet, was zur Auszahlung einer Teilrente führte.

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Zusätzlich war der sogenannte Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Dieser Deckel orientierte sich an Ihrem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn. Überschritt die Summe aus dem Hinzuverdienst und der bereits gekürzten Rente diesen Deckel, wurde der übersteigende Betrag vollständig von der Teilrente abgezogen.

Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze im Jahr 2022:
Für das Jahr 2022 wurde die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten vorübergehend auf 46.060 Euro erhöht. Dies ermöglichte es Rentnerinnen und Rentnern, bis zu diesem Betrag zusätzlich zu ihrer Rente zu verdienen, ohne dass diese gekürzt wurde. Diese Maßnahme sollte dazu beitragen, Personalengpässe, die durch die Corona-Pandemie entstanden waren, entgegenzuwirken. Es ist wichtig zu beachten, dass diese erhöhte Verdienstgrenze nicht für Hinterbliebenenrenten galt. Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten wurden schließlich zum 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben, während sie bei Erwerbsminderungsrenten angepasst wurden.

Beispielsrentnerin Heidi: So wurde die Rente gekürzt

Heidi bezog eine vorgezogene Altersrente von 900 Euro. Zusätzlich verdiente sie monatlich 1.400 Euro brutto aus einer Beschäftigung, was einem jährlichen Hinzuverdienst von 16.800 Euro entsprach. Dieser Betrag überstieg den Freibetrag von 6.300 Euro (bis 31.12.2019) um 10.500 Euro.

Ein Zwölftel dieses Überschusses (875 Euro) wurde zu 40 Prozent auf Heidis Rente angerechnet, was einer Kürzung von 350 Euro entsprach. Ihre ursprüngliche Altersrente von 900 Euro reduzierte sich somit auf 550 Euro pro Monat.

Verfahrensweise und Meldepflichten

Es war ratsam, den voraussichtlichen Hinzuverdienst bereits im Rentenantrag anzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung berechnete die Rente dann auf Basis dieser Prognose. In der Regel erfolgte einmal jährlich, jeweils zum 1. Juli, eine Überprüfung, ob der prognostizierte und der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst übereinstimmten. Bei Abweichungen konnte es zu einer rückwirkenden Neuberechnung der Rente kommen. Dies konnte bedeuten, dass zu wenig gezahlte Rente nachgezahlt oder zu viel erhaltene Rente zurückgefordert wurde.

Wurde zu viel Rente gezahlt, konnte die Rentenversicherung bis zur Hälfte der laufenden Rente einbehalten, sofern die Überzahlung 200 Euro nicht überstieg und der Rentner dem Verfahren im Rentenantrag ausdrücklich zugestimmt hatte.

Betriebsrentnerinnen und -rentner aufgepasst!

Bezieher einer Betriebsrente sollten sich zusätzlich bei ihrem Betriebsrententräger erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe ihrer Betriebsrente haben könnte. Je nach Satzung des Betriebsrententrägers konnte es hier zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente kommen.

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Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst: Die Regelungen bis 2022

Auch bei Erwerbsminderungsrenten wurde der Hinzuverdienst stufenlos angerechnet. Die grundsätzliche Verfahrensweise und die Auswirkungen auf die Rente waren ähnlich wie bei den Altersrenten. Es wurde jedoch zwischen Renten wegen voller Erwerbsminderung und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung unterschieden.

Als Hinzuverdienst galten hier ebenfalls Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld. Speziell bei Renten wegen Erwerbsminderung konnten auch Krankengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Zusätzlich waren Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung mögliche Anrechnungsfaktoren.

Auch hier galt die Faustregel: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit an Ihren Rentenversicherungsträger”, um die korrekte Rentenhöhe sicherzustellen.

Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2022)

Die Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen voller Erwerbsminderung entsprachen denen für vorgezogene Altersrenten. Die Hinzuverdienstgrenze lag bei jährlich 6.300 Euro. Was darüber hinaus verdient wurde, führte zu einer Kürzung der Rente um 40 Prozent des übersteigenden Betrags.

Zudem war der Hinzuverdienstdeckel relevant, der sich am höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung orientierte. Lag der Hinzuverdienst zusammen mit der bereits gekürzten Rente über diesem Deckel, wurde der darüber liegende Betrag vollständig von der Teilrente abgezogen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bis 31.12.2022)

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientierte sich ebenfalls am höchsten Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Grenze betrug mindestens rund 41.527,50 Euro (Stand 01.01.2026 für die angepassten Regelungen). Einkommen, das diese individuelle Grenze überschritt, wurde zu 40 Prozent von der Erwerbsminderungsrente abgezogen.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten

Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten folgte anderen spezifischen Regelungen als bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Ihr Einkommen wirkte sich nur dann auf Ihre Hinterbliebenenrente aus, wenn es einen festgelegten Freibetrag überstieg. Dieser Freibetrag war an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und stieg entsprechend mit den Rentenerhöhungen an.

Zur damaligen Zeit betrug der Freibetrag 1.076,86 Euro, errechnet aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes. Hatte man ein Kind, das Anspruch auf Waisenrente hatte, erhöhte sich der Freibetrag pro Kind um das 5,6-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwertes. Überschritt das Einkommen den Freibetrag, wurde der darüber liegende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Waisenrenten waren von diesen Vorschriften zur Einkommensanrechnung ausgenommen, sodass Waisen unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen durften.

Was wurde alles angerechnet?

Bei Hinterbliebenenrenten wurden nahezu alle Einkommensarten auf die Rente angerechnet. Dazu zählten Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbständiger Arbeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bestimmte steuerfreie Einnahmen, wie Arbeitslosengeld II und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, wurden hingegen nicht angerechnet.

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Eine umfassende Reform zum 1. Januar 2002 führte zu einer deutlichen Erweiterung der zu berücksichtigenden Einkommen. Seither wurden unter anderem Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung, Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie das sogenannte Vermögenseinkommen berücksichtigt. Unter Vermögenseinkommen verstand man beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, wobei hier die steuerrechtliche Beurteilung des Finanzamtes ausschlaggebend war.

In Ausnahmefällen konnten noch die alten Regelungen zur Einkommensanrechnung von vor 2002 angewendet werden, wodurch weniger Einkommensarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wurden. Dies war nur möglich, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 verstorben war oder die Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren worden war, auch wenn der versicherte Ehepartner nach 2001 verstarb.

Für die Einkommensanrechnung wurden die Bruttobeträge der Einkommen herangezogen. Davon wurden pauschale Prozentsätze abgezogen, um ein Nettoeinkommen zu bestimmen, das dem tatsächlichen sehr nahekam. Die pauschalen Abzüge betrugen beispielsweise 40 Prozent bei Arbeitsentgelt, 13 Prozent bei Altersrenten mit Rentenbeginn vor 2011 und 14 Prozent bei Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010. Dieses pauschale Nettoeinkommen wurde dann auf die Rente angerechnet.

Beispielsrentnerin Henriette: Die Einkommensanrechnung

Henriette aus Hamburg war Witwe und hatte ein schulpflichtiges Kind. Sie bezog eine Witwenrente von 800 Euro. Ihr Freibetrag erhöhte sich aufgrund des Kindes von 1.076,86 Euro um 228,42 Euro auf insgesamt 1.305,28 Euro. Henriette verdiente monatlich 2.500 Euro brutto. Für die Berechnung wurde dieses Bruttoeinkommen um pauschal 40 Prozent gemindert, sodass ein pauschal berechnetes Nettoeinkommen von 1.500 Euro übrig blieb.

Dieses Nettoeinkommen von 1.500 Euro überstieg ihren Freibetrag von 1.305,28 Euro um 194,72 Euro. Von diesem überschreitenden Betrag wurden 40 Prozent, also 77,89 Euro, auf ihre Witwenrente angerechnet. Somit reduzierte sich Henriettes Witwenrente von 800 Euro auf 722,11 Euro.

Fazit und Ausblick

Die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten waren bis zum 31. Dezember 2022 komplex und erforderten eine genaue Kenntnis der jeweiligen Freibeträge und Anrechnungsgrenzen. Ob Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente – zusätzliches Einkommen konnte die Höhe der Rentenzahlungen maßgeblich beeinflussen. Es war stets entscheidend, alle Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten dem Rentenversicherungsträger zu melden, um eine korrekte Berechnung der Rente sicherzustellen und mögliche Nachzahlungen oder Rückforderungen zu vermeiden.

Auch wenn sich einige dieser Regelungen, insbesondere die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten, ab 2023 geändert haben, bleibt die grundlegende Notwendigkeit der Information und Meldung bestehen. Wer sich mit den Feinheiten des Rentensystems auseinandersetzt, kann seine finanzielle Planung für den Ruhestand optimal gestalten und unangenehme Überraschungen vermeiden.