Hinzuverdienst zur Rente: Wichtige Regelungen bis Ende 2022 verstehen

Für viele Menschen in Deutschland stellt sich im Laufe ihres Arbeitslebens die Frage, wie ein zusätzliches Einkommen die Rentenhöhe beeinflussen kann. Gerade im Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand oder bei besonderen Lebenssituationen wie Erwerbsminderung oder dem Bezug einer Hinterbliebenenrente ist es entscheidend, die jeweiligen Vorschriften genau zu kennen. Dieser Artikel beleuchtet umfassend die wichtigen Regelungen zum Hinzuverdienst bei verschiedenen Rentenarten, die bis zum 31. Dezember 2022 galten. Es handelt sich um ein komplexes Thema, dessen Verständnis Ihnen helfen kann, finanzielle Fehlentscheidungen zu vermeiden und Ihre finanzielle Planung optimal zu gestalten.

Die hier dargelegten Informationen beziehen sich auf die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2022. Seit dem 1. Januar 2023 haben sich die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten geändert und sind vollständig weggefallen, während es bei Erwerbsminderungsrenten Anpassungen gab. Dennoch ist das Wissen über die früheren Regelungen essenziell, um die Entwicklung und die Logik hinter den aktuellen Bestimmungen zu verstehen und eventuelle rückwirkende Betrachtungen oder spezielle Altfälle richtig einordnen zu können. Es ist stets ratsam, sich bei spezifischen Fragen zur Auszahlung einer Lebensversicherung oder zur Rentenberechnung direkt an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden.

Grundsätzliches zur Anrechnung von Einkommen auf die Rente (Regelung bis 31.12.2022)

Die Anrechnung von zusätzlichem Einkommen auf Ihre Rente ist nicht pauschal geregelt, sondern hängt maßgeblich von der Art Ihrer Rente und Ihrem Alter ab. Bis Ende 2022 galt der Grundsatz, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur bei vorgezogenen Altersrenten (also Renten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wurden) und bei Renten wegen Erwerbsminderung die Rentenhöhe beeinflussen konnte.

Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, hatte ein Hinzuverdienst in der Regel keinen Einfluss mehr auf Ihre Altersrente. Eine Ausnahme bildeten hier die Hinterbliebenenrenten, wie beispielsweise Witwen- oder Witwerrenten, bei denen das Einkommen des Beziehers unabhängig vom Alter angerechnet wurde. Waisenrenten hingegen blieben von zusätzlichem Einkommen unberührt, sodass Waisen unbegrenzt hinzuverdienen durften.

Altersrente und Hinzuverdienst: Die Regelungen bis zum 31. Dezember 2022

Bei vorgezogenen Altersrenten, die Sie bereits vor dem Erreichen Ihrer individuellen Regelaltersgrenze beziehen konnten – hierzu zählen unter anderem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Arbeitsjahren) oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – war die Höhe Ihres Hinzuverdienstes entscheidend. Je nach Höhe konnte Ihre vorgezogene Altersrente entweder als Vollrente in voller Höhe oder als Teilrente vermindert ausgezahlt werden. Ein sehr hoher Hinzuverdienst konnte sogar zum vollständigen Entfall des Rentenanspruchs führen.

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Die Faustregel lautete für diese Fälle stets: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger.” Die Deutsche Rentenversicherung prüfte dann, ob und in welcher Höhe sich der Hinzuverdienst auf Ihre Rente auswirkte. Als Hinzuverdienst galten dabei Bruttoentgelte, steuerrechtliche Gewinne (etwa aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld. Auch eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung konnte unter Umständen zu einer Kürzung der Altersrente führen. Das Konzept des flexiblen Einstiegs in den Rentenbezug wurde auch als Flexirente bekannt.

Auswirkungen auf Ihre Rente und die Hinzuverdienstgrenze 2022

Bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze durften Sie bis zum 31. Dezember 2019 maximal 6.300 Euro im Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wurde. Wenn Ihr Einkommen diesen Freibetrag überschritt, wurde der darüber hinausgehende Betrag berücksichtigt. Dieser wurde dann durch zwölf geteilt und zu 40 Prozent auf Ihre Monatsrente angerechnet, was zur Folge hatte, dass Sie eine Teilrente erhielten.

Zusätzlich musste eine individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst – der sogenannte Hinzuverdienstdeckel – beachtet werden. Dieser orientierte sich an Ihrem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor dem Rentenbeginn. Überschritt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der bereits gekürzten Rente diesen Hinzuverdienstdeckel, wurde der darüber liegende Betrag vollständig von Ihrer Teilrente abgezogen.

Für das Jahr 2022 gab es eine vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Um Personalengpässen, die durch die Corona-Pandemie entstanden waren, entgegenzuwirken, konnten Rentnerinnen und Rentner bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wurde. Diese erhöhte Hinzuverdienstgrenze galt jedoch nicht für Hinterbliebenenrenten. Wie bereits erwähnt, wurden die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten zum 1. Januar 2023 aufgehoben.

Beispiel: Rentnerin Heidi und ihr Hinzuverdienst

Um die Auswirkungen des Hinzuverdienstes zu verdeutlichen, betrachten wir das Beispiel von Rentnerin Heidi. Heidi bezog eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 900 Euro monatlich. Daneben verdiente sie durch eine Beschäftigung weitere 1.400 Euro pro Monat, was einem jährlichen Hinzuverdienst von 16.800 Euro entsprach.

Da ihr jährliches Entgelt den Freibetrag von 6.300 Euro (Stand bis 31.12.2019) um 10.500 Euro überstieg, musste Heidis Rente gekürzt werden. Ein Zwölftel dieses überschreitenden Betrags, also 875 Euro, wurde zu 40 Prozent auf ihre Monatsrente angerechnet. Das entsprach 350 Euro. Folglich wurde Heidis Altersrente von ursprünglich 900 Euro um 350 Euro auf 550 Euro pro Monat vermindert.

Die Verfahrensweise: So melden Sie Ihren Hinzuverdienst

Es war empfehlenswert, den voraussichtlichen Hinzuverdienst bereits bei der Antragstellung für die Rente mitzuteilen. Auf Basis dieser Prognose wurde die Rente berechnet. In der Regel überprüfte die Rentenversicherung dann jährlich zum 1. Juli, ob der prognostizierte und der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst übereinstimmten. Bei Abweichungen konnte es zu einer rückwirkenden Neuberechnung der Rente kommen. Dies konnte bedeuten, dass entweder eine Nachzahlung erfolgte, falls die Rente zu niedrig angesetzt war, oder eine Rückforderung, wenn zu viel Rente gezahlt wurde.

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Im Falle einer Überzahlung, die 200 Euro nicht überstieg, konnte die Hälfte der laufenden Rente einbehalten werden, sofern der Rentenbezieher diesem Verfahren bei der Antragstellung ausdrücklich zugestimmt hatte.

Wichtiger Hinweis für Betriebsrentner

Beziehen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente auch eine Betriebsrente? Dann war es unerlässlich, sich beim Träger Ihrer Betriebsrente zu erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Betriebsrente haben könnte. Je nach Satzung des Betriebsrententrägers konnte dies eine Kürzung oder sogar das Ruhen Ihrer Betriebsrente zur Folge haben. Dies ist ein wichtiger Aspekt, den man bei der finanziellen Planung nicht außer Acht lassen sollte, insbesondere wenn man über eine Kündigung Ihrer Württembergischen Lebensversicherung nachdenkt oder eine Neuordnung der Altersvorsorge plant.

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst: Was gilt?

Auch bei Erwerbsminderungsrenten wurde der Hinzuverdienst stufenlos angerechnet. Die Verfahrensweise und die grundsätzlichen Auswirkungen auf die Rente entsprachen denen der Altersrenten. Es wurde jedoch zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterschieden.

Zu den Hinzuverdiensten zählten hier ebenfalls Bruttoentgelte, steuerrechtliche Gewinne und vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld. Bei Renten wegen Erwerbsminderung konnten zusätzlich auch Krankengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst gelten. Auch Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung waren mögliche Hinzuverdienste. Die Faustregel blieb bestehen: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger”, um eine korrekte Berechnung sicherzustellen.

Rente wegen voller Erwerbsminderung (Regelung bis 31.12.2022)

Die Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen voller Erwerbsminderung waren identisch mit denen für vorgezogene Altersrenten. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze lag bei 6.300 Euro. Alles, was darüber hinaus verdient wurde, führte zu einer Kürzung der Rente um 40 Prozent. Auch hier galt der Hinzuverdienstdeckel, der sich am höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung orientierte und eine zusätzliche Kürzung zur Folge haben konnte, wenn er überschritten wurde.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Regelung ab 31.12.2022)

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientierte sich an Ihrem höchsten Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Diese Grenze betrug mindestens rund 41.527,50 Euro (Stand 01.01.2026). Der Verdienst, der diese individuelle Grenze überschritt, wurde zu 40 Prozent von Ihrer Erwerbsminderungsrente abgezogen.

Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten

Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten folgte gesonderten Regelungen und unterschied sich von denen der Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Ihr Einkommen beeinflusste die Rente nur dann, wenn es einen festgelegten Freibetrag überstieg. Dieser Freibetrag war an den Aktuellen Rentenwert gekoppelt und stieg entsprechend mit den Rentenanpassungen an. Zum Zeitpunkt der genannten Regelungen betrug der Freibetrag 1.076,86 Euro, berechnet aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes. Hatten Sie ein Kind, das Anspruch auf Waisenrente hatte, erhöhte sich der Freibetrag pro Kind um das 5,6-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwertes.

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Überstieg Ihr Einkommen den Freibetrag, wurde der darüber liegende Betrag zu 40 Prozent auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Für Waisenrenten galten diese Vorschriften zur Einkommensanrechnung nicht, sodass Waisen unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen durften. Wenn Sie sich für die Wiederanlage von Lebensversicherungen interessieren, um Einkommen zu generieren, sollten Sie die Auswirkungen auf Ihre Hinterbliebenenrente stets prüfen.

Welche Einkommensarten werden angerechnet?

Bei Hinterbliebenenrenten wurden nahezu alle Einkommensarten auf die Rente angerechnet. Dazu zählten Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bestimmte steuerfreie Einnahmen, wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wurden dagegen nicht angerechnet.

Mit der Reform zum 1. Januar 2002 wurde die Zahl der zu berücksichtigenden Einkommen stark erweitert. Seitdem wurden unter anderem Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung, Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen als Einkommen berücksichtigt. Auch das sogenannte Vermögenseinkommen, wie Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie privaten Veräußerungsgeschäften, musste angerechnet werden, wobei die steuerrechtliche Beurteilung des Finanzamtes maßgeblich war.

In Ausnahmefällen konnten noch die alten Regelungen von vor 2002 zur Einkommensanrechnung Anwendung finden, wodurch weniger Einkommensarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wurden. Dies war nur möglich, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 verstorben war oder wenn er zwar nach 2001 verstarb, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren worden war.

Für die Einkommensanrechnung wurden die Bruttobeträge Ihrer Einkommen herangezogen. Davon wurden pauschale Prozentsätze abgezogen, um ein Nettoeinkommen zu ermitteln, das dem tatsächlichen sehr nahekam. Die pauschalen Abzüge betrugen beispielsweise bei Arbeitsentgelt 40 Prozent, bei Altersrenten mit Rentenbeginn vor 2011 waren es 13 Prozent, und bei Altersrenten mit Rentenbeginn nach 2010 waren es 14 Prozent. Dieses pauschal ermittelte Nettoeinkommen wurde dann auf Ihre Rente angerechnet. Um für sich selbst vorzusorgen, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen die beste Risikolebensversicherung und anderen Vorsorgeprodukten zu kennen.

Beispiel: Witwenrentnerin Henriette

Henriette aus Hamburg ist Witwe und hat ein schulpflichtiges Kind. Sie bezieht eine Witwenrente von 800 Euro. Ihr Freibetrag erhöhte sich aufgrund des Kindes von 1.076,86 Euro um 228,42 Euro auf insgesamt 1.305,28 Euro. Henriette verdiente monatlich 2.500 Euro brutto. Für die weitere Berechnung wurden diese 2.500 Euro pauschal um 40 Prozent gemindert, sodass ein pauschal errechnetes Nettoeinkommen von 1.500 Euro zur Anrechnung kam.

Dieses Nettoeinkommen von 1.500 Euro überstieg den Freibetrag von 1.305,28 Euro um 194,72 Euro. Von diesen 194,72 Euro wurden 40 Prozent, also 77,89 Euro, auf die Witwen