Der Begriff “alkoholfrei” auf Getränkeetiketten klingt eindeutig: kein Alkohol. Doch die Realität, insbesondere bei Biermischgetränken, ist oft komplexer und kann Konsumenten in die Irre führen. Was auf den ersten Blick wie eine klare Deklaration wirkt, birgt bei genauerem Hinsehen oft einen Restalkoholgehalt, der für bestimmte Personengruppen problematisch sein kann. Wer bewusst auf Alkohol verzichten möchte, muss die Feinheiten der Lebensmittelkennzeichnung verstehen, um wirklich informierte Entscheidungen treffen zu können. Die Vielfalt der heute über einen getränke lieferdienst erhältlichen Produkte macht es umso wichtiger, genau hinzusehen.
Die irreführende Kennzeichnung: Der Fall Zipfer Hops
Ein prägnantes Beispiel für diese Grauzone ist das Produkt Zipfer Hops. Auf der Flasche prangt in großen Lettern der Name “Hops”, darunter in kleinerer, aber gut lesbarer Schrift “Hopfenlimonade”, “alkoholfrei” und “fruchtig zitronig”. Die Bezeichnung suggeriert klar eine erfrischende Limonade ohne Alkohol. Doch ein kleines, kaum entzifferbares “mit” zwischen “Hops” und “Hopfenlimonade” deutet bereits auf eine komplexere Zusammensetzung hin.
Tatsächlich handelt es sich bei Zipfer Hops laut der kleingedruckten Sachbezeichnung auf der Rückseite um ein “Alkoholfreies Biermischgetränk aus 75 % Hopfen-Zitronenlimonade und 25 % alkoholfreiem Bier”. Diese detailliertere Angabe offenbart, dass das Produkt nicht, wie der Name suggeriert, eine reine Hopfenlimonade ist, sondern einen Bieranteil enthält.
“Alkoholfrei” ist nicht “alkoholfrei”: Die rechtliche Definition
Genau hier liegt das Kernproblem: Die landläufige Meinung, “alkoholfrei” bedeute 0,0 Volumenprozent Alkohol, stimmt rechtlich nicht immer überein. Eine aufmerksame Konsumentin stutzte angesichts der Sachbezeichnung von Zipfer Hops und fragte sich zu Recht: “Als alkoholfrei deklariertes Bier kann doch geringe Mengen an Alkohol enthalten, oder? Ist das Produkt nun alkoholfrei oder nicht?”
Die Antwort liegt in den Definitionen des Österreichischen Lebensmittelbuches, die auch in Deutschland und anderen EU-Ländern ähnlich gehandhabt werden. Demnach dürfen als “alkoholfrei” deklarierte Biere und Biermischgetränke einen Alkoholgehalt von bis zu 0,5 Volumenprozent aufweisen. Die Brau Union Österreich, der Hersteller von Zipfer Hops, bestätigte auf Nachfrage, dass ihr Produkt dieser Definition entspricht und daher als “alkoholfrei” gilt, obwohl es einen Restgehalt an Alkohol aufweist. Diesen erfahren Konsumenten jedoch nur auf Anfrage; eine Angabe auf dem Etikett fehlt gänzlich. Solche Produkte werden oft auch von einem getränke lieferservice in der nähe angeboten, wodurch die Transparenz noch wichtiger wird.
Die Zutatenliste von Zipfer Hops, die unter anderem Wasser, Fruktosesirup, Zitronensaft, Gerstenmalz, Kohlensäure, Hopfen und verschiedene Extrakte aufführt, schweigt sich ebenfalls über den Alkoholgehalt aus. Obwohl die rechtliche Deklaration korrekt ist, entsteht eine Diskrepanz zwischen der Erwartungshaltung der Konsumenten und der tatsächlichen Zusammensetzung des Getränks.
Die Bedeutung für Konsumenten: Wer sollte vorsichtig sein?
Für die meisten Konsumenten mag ein Restalkoholgehalt von unter 0,5 Vol.-% unbedeutend erscheinen. Doch für bestimmte Gruppen ist diese Information von entscheidender Bedeutung:
- Kinder und Jugendliche: Produkte, die Alkohol enthalten, sollten grundsätzlich nicht an Minderjährige vermarktet werden, selbst wenn es sich um geringe Mengen handelt. Die Gewöhnung an den Geschmack von Bier im Kindesalter kann problematisch sein.
- Schwangere und Stillende: Ärzte und Ernährungsexperten raten während der Schwangerschaft und Stillzeit zu absolutem Alkoholverzicht. Selbst kleinste Mengen können Risiken bergen.
- Personen, die abstinent leben: Für Menschen, die bewusst oder aufgrund einer Suchterkrankung vollständig auf Alkohol verzichten, ist es essenziell, Produkte zu konsumieren, die tatsächlich 0,0 Vol.-% Alkohol aufweisen. Ein Restalkoholgehalt kann nicht nur physiologisch, sondern auch psychologisch eine Herausforderung darstellen.
- Autofahrer und Berufstätige: Obwohl der geringe Alkoholgehalt in der Regel keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit hat, gibt es Situationen, in denen absolute Nüchternheit gefordert ist.
Die unzureichende Kennzeichnung erschwert es diesen Personengruppen, eine informierte und sichere Wahl zu treffen. Wenn solche Getränke über einen lieferdienst getränke bestellt werden, verlassen sich die Kunden auf die Produktbeschreibung, die oft nicht die volle Wahrheit verrät.
Forderung nach transparenterer Etikettierung
Um diese Verbraucherverunsicherung zu beenden und eine klare Unterscheidung zu ermöglichen, ist eine transparentere Kennzeichnung dringend wünschenswert.
- “Alkoholarm” statt “Alkoholfrei”: Biere und Biermischgetränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 0,5 Vol.-% sollten als “alkoholarm” oder “mit wenig Alkohol” deklariert werden. Dies würde die Erwartungshaltung der Konsumenten besser widerspiegeln.
- Angabe des Restalkoholgehalts: Der enthaltene Restalkohol sollte prominent auf dem Etikett angegeben werden, idealerweise direkt neben der Bezeichnung “alkoholarm” oder “alkoholfrei”. Eine Angabe wie “max. 0,5 Vol.-%” schafft Klarheit.
- Vermeidung irreführender Bezeichnungen: Produkte mit Bieranteil, auch wenn dieser “alkoholfrei” ist, sollten nicht als “Limonade” bezeichnet werden, da dies eine Assoziation von völliger Alkoholfreiheit weckt und Kinder besonders anspricht. Ein alkohol lieferservice sollte hier besonders auf die korrekte Kategorisierung und Beschreibung achten. Das gilt auch für spezielle Getränke wie hata getränk, bei denen die Inhaltsstoffe transparent sein sollten.
Fazit: Für mehr Klarheit im Getränkeregal
Die derzeitige Kennzeichnungspraxis von “alkoholfreien” Biermischgetränken wie Zipfer Hops, auch wenn sie rechtlich zulässig ist, führt zu Verwirrung und kann Verbraucher, die aus gesundheitlichen, ethischen oder persönlichen Gründen auf Alkohol verzichten möchten, in die Irre führen. Eine klare und transparente Etikettierung ist unerlässlich, um Konsumenten die Möglichkeit zu geben, bewusste und informierte Entscheidungen zu treffen.
Hersteller sind aufgefordert, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinauszugehen und freiwillig eine eindeutigere Kommunikation zu wählen. So könnten Biere und Biermischgetränke mit Restalkohol auf Anhieb von tatsächlich alkoholfreien Produkten mit 0,0 Vol.-% Alkohol unterschieden werden. Das wäre nicht nur ein Gewinn für die Verbrauchersicherheit, sondern auch ein Zeichen für unternehmerische Verantwortung und Transparenz, von dem alle profitieren würden.
